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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 653/96 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 653/96 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Prinzessin Caroline von Monaco, Palast von Monaco, Monaco,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Matthias Prinz und Koll., Tesdorpfstraße 16, Hamburg -

gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95 -,

b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember 1994 - 3 U 64/94 -,

c) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Februar 1994 - 324 O 537/93 -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, des Richters Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Hoffmann-Riem

am 17. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).



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