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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: 1 BvR 691/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 691/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2003 - 11 Wx 101/02 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26. November 2002 - 11 T 342/02 -,

c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juli 2002 - 11 Wx 26/02 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem am 3. November 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2003 - 11 Wx 101/02 - sowie vom 24. Juli 2002 - 11 Wx 26/02 - und der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26. November 2002 - 11 T 342/02 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 3 in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die vorgenannten Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

2. Das Land Baden-Württemberg hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.

1. Die sorgeberechtigten Eltern, die Beschwerdeführer zu 1 und 2, wollten ihrem im September 2001 geborenen Sohn, dem Beschwerdeführer zu 3, die Vornamen Anderson Bernd Peter geben. Der Standesbeamte lehnte die Eintragung des Namens Anderson als Vornamen in das Geburtenbuch mit der Begründung ab, es handele sich um einen Nachnamen.

Auf Antrag der Beschwerdeführer zu 1 und 2 wies das Amtsgericht den Standesbeamten mit Beschluss vom 10. Januar 2002 an, die gewünschten Vornamen einzutragen. Die Namenswahl der Beschwerdeführer sei wirksam; die Grenzen der "Namensgesetzgebungsbefugnis" der Eltern seien nicht einmal berührt. Allgemeinverbindliche Vorschriften über die Wahl der Vornamen gebe es nach geltendem deutschen Recht nicht. Der von den Beschwerdeführern zu 1 und 2 gewählte Vorname sei in der einschlägigen "Vornamensliteratur" als auch zulässiger Vorname genannt. Im englischen Sprachraum sei der Name Anderson ebenfalls ein gängiger männlicher Vorname. Der Wandel der allgemeinen Sitten habe insbesondere auch im Hinblick auf die Internationalisierung der Namensgebung letztendlich dazu geführt, dass jedes Wort als tauglicher Vorname anzusehen sei, wenn es sich klanglich oder inhaltlich als Vorname begreifen lasse. Die Grenze sei vielmehr nach der neueren Rechtsprechung dort zu ziehen, wo das gewählte Wort lächerlich, herabwürdigend oder anstößig sei und den Namensträger in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtige. Der Vorname Anderson halte diese Grenzen ein. Er sei auch geschlechtsoffenkundig und werde durch die beiden weiteren männlichen Vornamen zweifelsfrei diesen Anforderungen gerecht.

Die hiergegen von der im Ausgangsverfahren beteiligten Stadt (im Folgenden: Beteiligte) eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 20. März 2002 zurück. Der Name Anderson erfülle jedenfalls mit den weiteren Vornamen Bernd Peter auch seine Ordnungsfunktion und sei zur Kennzeichnung seines Trägers geeignet. Insbesondere werde dieser Name nach deutschem Sprachverständnis nicht eindeutig als Familienname verstanden. Im Übrigen seien verbreitete Familiennamen nicht von vornherein vornamensunfähig, wie etwa die Beispiele Martin, Bastian und Hermann zeigten.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 24. Juli 2002 auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an dieses zurück. Die Wahl des Vornamens des Kindes stehe den Sorgeberechtigten zu. Gesetzliche Regelungen über die Wahl und die Führung von Vornamen gebe es nicht. Schranken der Namensgebung ergäben sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Kindes sowie aus den mit der Namensgebung verbundenen öffentlichen Belangen, wozu auch die Ordnungsfunktion des Namens gehöre. Nach allgemeiner Ansicht widerspreche es dieser, einen Familiennamen als Vornamen zu wählen. Denn bei Namen, die im rechtlichen und gesellschaftlichen Verkehr als typische Familiennamen angesehen würden, fehle die individuelle Kennzeichnungskraft. Sie würden auf die Familie des Namensträgers bezogen, nicht aber auf diesen selbst. Das begründe die Gefahr der Verwechslung mit dem wirklichen Familiennamen. Außerdem könne der Anschein eines Doppelnamens entstehen. Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen lägen hier nicht vor, insbesondere sei der Name Anderson in Deutschland als Vorname bislang nicht gebräuchlich. Die Entscheidung hänge davon ab, ob der Name Anderson in Deutschland als Familienname anzusehen sei. Die vom Landgericht nunmehr zu treffenden Feststellungen seien etwa durch Einsicht in die Telefonbücher größerer Städte ohne weiteres möglich.

Das Landgericht hob daraufhin die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 26. November 2002 auf und wies den Antrag, den Standesbeamten zur Eintragung der begehrten Vornamen anzuweisen, zurück. Die von der Kammer auf Anregung des Oberlandesgerichts durchgeführte Einsicht in das Telefonbuch habe ergeben, dass der Name Anderson in Deutschland nicht nur ganz vereinzelt als Familienname vorkomme.

Die hiergegen - nunmehr von den Beschwerdeführern - eingelegte sofortige weitere Beschwerde wies das Oberlandesgericht Karlsruhe schließlich mit Beschluss vom 21. Februar 2003 zurück. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts liege hier kein Ausnahmefall vor. Der Name Anderson sei in Deutschland nicht als Vorname, sondern als Familienname gebräuchlich. Von daher widerspreche seine Eintragung als Vorname der Ordnungsfunktion des Namens.

2. Mit der gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts sowie des Landgerichts vom 26. November 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 namentlich eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der Beschwerdeführer zu 3 eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 104, 373) könne allein eine drohende Beeinträchtigung des Kindeswohls den Eingriff in das von Art. 6 Abs. 2 GG umfasste Recht der Eltern, ihrem Kind einen Vornamen zu geben, rechtfertigen. Das Oberlandesgericht habe sich lediglich auf die Ordnungsfunktion des Namens konzentriert. Der gewünschte Vorname Anderson beeinträchtige das Kindeswohl indessen nicht. Zudem verletzten die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer zu 3 in seinem Persönlichkeitsrecht. Dieser sei von der katholischen Kirche auf den Namen Anderson getauft worden und werde von allen ihm nahe stehenden Personen auch so angesprochen.

Der Landesregierung Baden-Württemberg und der Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon nur Letztere Gebrauch gemacht hat.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.

1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführer zu 1 und 2 aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers zu 3 aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zum Namensrecht im Verhältnis zum Elternrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes sind (auch hinsichtlich des Vornamens) durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 24, 119 <143 f.>; 31, 194 <204>; 55, 171 <182>; 59, 360 <376 f.>; 61, 358 <371 f.>; 64, 180 <189>; 72, 122 <137>; 75, 201 <218>; 104, 373 <385 f.>; 109, 256 <266>; BVerfGK 2, 258 <259 f.>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

aa) Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben (vgl. BVerfGE 104, 373 <385>; BVerfGK 2, 258 <259>). Die Entscheidung, welchen Namen es tragen soll, haben die Eltern in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl eines Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet (vgl. BVerfGE 104, 373 <385>; BVerfGK 2, 258 <259>). Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann, wobei sie mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei sind (BVerfGK 2, 258 <259>). Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht (vgl. BVerfGE 104, 373 <385>; vgl. auch BVerfGE 24, 119 <143 f.>; BVerfGK 2, 258 <260>). Der Staat ist in Wahrnehmung seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 104, 373 <385 f.>; BVerfGK 2, 258 <260>).

bb) Diese Anforderungen haben das Oberlandesgericht und - ihm folgend - das Landgericht verkannt.

(1) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidungen damit begründet, dass Anderson in Deutschland als Familienname, nicht aber als Vorname gebräuchlich sei; seine Eintragung als Vorname widerspreche der Ordnungsfunktion des Namens. Damit hat es entsprechend der bisher herrschenden Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. etwa BGHZ 29, 256 <259>; 30, 132 <134>; 73, 239 <241>; OLG Frankfurt, StAZ 1985, S. 106; OLG Karlsruhe, StAZ 1999, S. 298; OLG Köln, StAZ 2002, S. 43) maßgeblich auf öffentliche Belange, nicht aber auf das - eine Beschränkung des Rechts der Eltern zur Vornamenswahl allein rechtfertigende - Kindeswohl (vgl. BVerfGE 104, 373 <385>; BVerfGK 2, 258 <260>; ihm folgend OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 874; StAZ 2005, S. 75) abgestellt. Den angegriffenen Entscheidungen fehlt infolgedessen auch eine Abwägung zwischen dem geschützten Interesse der Eltern, für ihr Kind einen Vornamen zu bestimmen, und einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls.

(2) Ebenso wenig lässt sich aus den vom Oberlandesgericht zur Ordnungsfunktion des Namens gemachten Ausführungen auf eine drohende Beeinträchtigung des Kindeswohls des Beschwerdeführers zu 3 schließen. Den Entscheidungsgründen zufolge begründet die fehlende individuelle Kennzeichnungskraft zum Vornamen bestimmter typischer Familiennamen die Gefahr der Verwechslung mit dem wirklichen Familiennamen; außerdem könne der Anschein eines Doppelnamens entstehen. Schon zu der Frage, ob diese Gefahren tatsächlich auch im Falle des Beschwerdeführers zu 3 drohen, haben die Gerichte indes keine hinreichenden Feststellungen getroffen.

(a) So haben sich die Gerichte nicht zureichend mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass der Vorname Anderson neben zwei weiteren, unzweifelhaft als Vornamen zu identifizierenden Namen stehen soll, nämlich Bernd Peter. Der vollständige Name würde mithin Anderson Bernd Peter K. lauten. Die vom Oberlandesgericht hierzu gemachten Ausführungen, diese Erwägung stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, rechtfertigt nicht das Versäumnis, sich mit einer im Konkreten vorliegenden Verwechslungsgefahr von Vor- und Familienname auseinander zu setzen. Im Übrigen verweist die in Bezug genommene frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts (StAZ 1999, S. 298 <299>) lediglich darauf, dass es dem Namensträger freistehe, ob er sich überhaupt des zweiten Vornamens bedienen wolle. Das Oberlandesgericht hat hierbei nicht erwogen, dass gerade diese Möglichkeit erlaubt, einer womöglich drohenden Verwechslungsgefahr und damit einer etwaigen darin liegenden Beeinträchtigung des Kindeswohls entgegenzuwirken.

(b) Auch haben die Gerichte keine hinreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob Anderson in Deutschland - auch unter Berücksichtigung einer zunehmenden Internationalisierung - tatsächlich nicht als Vorname erkannt wird beziehungsweise werden kann. Ausweislich der im Ausgangsverfahren gemachten Angaben der Namenberatungsstelle der Universität Leipzig vom 12. August 2002 haben sich in den letzten Jahren Beinamen auf -son wie beispielsweise Anderson im deutschen Sprachraum auch als männliche Vornamen durchgesetzt. Anderson sei in das Internationale Handbuch der Vornamen aufgenommen worden, nach dem sich die Standesbeamten in Deutschland bei der Eintragung von Vornamen richten würden. Zudem sei Anderson bereits im Jahre 1989 in Wiesbaden als Folgevorname eingetragen worden. Die vom Oberlandesgericht hierzu gemachten Ausführungen, wonach das Internationale Handbuch der Vornamen für diesen Namen nur eine Quelle aus dem englischsprachigen Ausland aufführt, vermögen die Darlegungen der Namenberatungsstelle nicht zu entkräften. Ebenso wenig überzeugt die Erklärung, die Eintragung des Namens Anderson in Wiesbaden habe "nicht verifiziert werden" können. Abgesehen davon, dass bereits § 12 FGG den Gerichten Ermittlungen von Amts wegen vorschreibt, muss das Verfahren insbesondere nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 2 GG grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).

Eine Kindeswohlgefährdung, die den Eingriff in das elterliche Recht auf Wahl des Kindesnamen rechtfertigen könnte, ist nach alledem nicht erkennbar.

b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen zudem den Beschwerdeführer zu 3 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

aa) Das Persönlichkeitsrecht des Kindes, welches auch das Recht auf Erhalt eines Vornamens und dessen Schutz umfasst (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 72, 155 <172>; 79, 51 <63>; 104, 373 <392>; 109, 256 <266>), steht in einem besonderen Verhältnis zum Recht seiner Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Elternrecht ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 72, 122 <137>) und damit als ein treuhänderisches Recht anzusehen (vgl. BVerfGE 59, 360 <376 f.>; 64, 180 <189>). Die Eltern haben die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, mithin in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen (vgl. BVerfGE 104, 373 <385>). Dieser Entscheidung kommt für die Persönlichkeit des Kindes deswegen besondere Bedeutung zu, weil der Name ihm verhilft, seine Identität zu finden und Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 104, 373 <392>).

bb) Die Gerichte sind dem Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers zu 3 mit den angegriffenen Beschlüssen nicht gerecht geworden. Wie schon oben zu Buchstabe a) ausgeführt, haben sie sich bei ihren Entscheidungen nicht vom Kindeswohl leiten lassen. Damit haben sie nicht nur das Elternrecht der Beschwerdeführer zu 1 und 2 verletzt. Sie haben vielmehr zugleich das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers zu 3 verkannt, das die Beschwerdeführer zu 1 und 2 im Rahmen der Namensgebung treuhänderisch für diesen ausgeübt haben.

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte bei hinreichender Beachtung des Elternrechts der Beschwerdeführer zu 1 und 2 aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers zu 3 aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eine andere Entscheidung getroffen hätten.

3. Da die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer bereits wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet ist, bedarf die Frage, ob die weiteren gerügten Grundrechtsverstöße ebenfalls vorliegen, keiner Beantwortung.

4. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zur Fortführung des ersten Beschwerdeverfahrens zum Geschäftszeichen 11 Wx 26/02 zurückzuverweisen.

5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Ende der Entscheidung

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