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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 1 BvR 693/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO, BGB, HWiG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
ZPO § 554 b Abs. 1 a.F.
BGB § 166 Abs. 1
HWiG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 693/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2002 - XI ZR 248/01 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Juni 2001 - 8 U 2694/00 -,

c) das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2000 - 9 O 1806/00 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen über gegen eine Bank geltend gemachte Ansprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie.

1. Aufgrund einer vorangegangenen Beratung einer Vermittlerin schlossen die Beschwerdeführer mit einer Steuerberatungsgesellschaft (Treuhänderin) einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag zum Kauf einer 35 qm großen Eigentumswohnung aus einem Bauträgermodell sowie zum Abschluss der zur Finanzierung erforderlichen Darlehensverträge und erteilten der Treuhänderin entsprechende Vollmacht. Gleichzeitig unterzeichneten sie eine Selbstauskunft und einen Vermittlungsauftrag, in dem eine Provision in Höhe von 3 % des kalkulierten Gesamtaufwandes vereinbart wurde, sowie Anträge auf den Abschluss von Lebensversicherungen, die der Tilgung der aufzunehmenden Darlehen dienen sollten. Die Treuhänderin kaufte daraufhin im Namen der Beschwerdeführer die Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 150.422 DM. In dem Vertrag übernahmen die Beschwerdeführer auch einen Teilbetrag der zu Gunsten der beklagten Bank bestellten Grundschuld. Sodann schloss die Treuhänderin namens der Beschwerdeführer mit der beklagten Bank Darlehensverträge über 150.422 DM und über 42.551 DM, zusammen 192.973 DM, und 8 Nebenkostenverträge ab, darunter einen Mietgarantievertrag und einen Finanzierungsvermittlungsvertrag. Die Kosten für diese Verträge, die Gebühren für Notar und Gericht, die Grunderwerbsteuer und die Bauzeitzinsen betrugen insgesamt 42.551 DM. Die Mieteinnahmen blieben infolge der verzögerten Fertigstellung der Anlage aus. Die Mietgarantin zahlte zunächst den Mietausfall, fiel aber später in Insolvenz. Im Juli 1997 widerriefen die Beschwerdeführer die Darlehensverträge unter Bezugnahme auf §§ 1 ff. des Haustürwiderrufsgesetzes (im Folgenden: HWiG).

Im September 1999 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Bank Klage und beantragten die Verurteilung zu Schadensersatz und Rückabwicklung der Darlehensverträge Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der Wohnung. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführer zurück.

Der Bundesgerichtshof nahm die Revision der Beschwerdeführer gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. nicht an. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision habe im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und den Beschluss des Bundesgerichtshofs. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffenen Entscheidungen verletzten das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof verkenne, dass nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (NJW 2002, S. 281) auch Realkredite unter die Haustürgeschäfterichtlinie fielen und das vorgeschriebene Widerrufsrecht nicht befristet sei, falls - wie hier - keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt sei. Bereits aus diesem Grunde hätte die Revision Erfolg haben müssen. Zugleich sei die Auffassung des Oberlandesgerichts, die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichtete Willenserklärung sei nicht in einer Haustürsituation abgegeben worden, nicht vertretbar. Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts könne es unmöglich auf die Situation der Treuhänderin ankommen. Daneben verletzten die angegriffenen Entscheidungen Art. 103 Abs. 1 GG. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten sich mit ihrem ausführlichen Sachvortrag zu den Hintergründen und dem Zustandekommen der streitgegenständlichen Verträge, insbesondere dem kollusiven Zusammenwirken der Beklagten mit dem Strukturvertrieb und der Treuhänderin, und den hierzu angebotenen Beweismitteln nicht auseinander gesetzt und seien den erheblichen Beweisanträgen nicht nachgegangen. Dies verkenne der Bundesgerichtshof, anderenfalls wäre er nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg biete. Schließlich verstießen die angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten die Sittenwidrigkeit der Verträge nicht gesehen und den die Sittenwidrigkeit begründenden Sachverhalt übergangen (unter Bezug auf BVerfGE 89, 214).

II.

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der Bundesgerichtshof hat Art. 3 Abs. 1 GG in der Bedeutung als Willkürverbot nicht dadurch verletzt, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verneint und der Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg zugemessen hat.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch nur dann willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 87, 273 <278 f.>).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam, wenn sie bislang ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung wünschenswert ist (vgl. BGH, NJW 1954, S. 110).

Ungeklärte Rechtsfragen hat die Revision der Beschwerdeführer nicht bezeichnet. Zu sämtlichen in der Revisionsbegründung als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen liegt eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vorvertraglichen Aufklärungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kaufvertrags im Rahmen eines steuersparenden Bauherren- oder Erwerbermodells (vgl. nur BGH, NJW-RR 1992, S. 879; bestätigt in BGH, ZIP 2003, S. 160) als auch für die von der Revision aufgeworfene Frage nach der Aufklärungspflicht der Bank über eine "versteckte Innenprovision" (vgl. BGH, NJW 2000, S. 2352; bestätigt in BGH, NJW 2003, S. 424; NJW 2003, S. 2529) sowie für die Frage der Haftung des Vermittlers als Erfüllungsgehilfe der Bank (vgl. BGH, NJW 2000, S. 3558; bestätigt in BGH, NJW 2003, S. 422). Auch dass eine Zusammenarbeit der Bank mit der Vertriebsfirma für die Begründung einer Aufklärungspflicht nicht ausreicht, ist vom Bundesgerichtshof bereits entschieden worden (vgl. BGH, NJW-RR 1992, S. 879; bestätigt in BGH, ZIP 2003, S. 160). Ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es schließlich, dass die der Treuhänderin erteilte Vollmacht auch ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Verbraucherkreditgesetzes formwirksam ist (vgl. BGHZ 147, 262) und dass ein die Kosten der Finanzierungsvermittlung nicht ausweisender Darlehensvertrag ausnahmsweise dann nicht nichtig ist, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag (vgl. BGH, NJW 1987, S. 181; bestätigt in EBE/BGH 2003, S. 261).

c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof die Erfolgsaussichten der Revision unter Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG beurteilt hätte.

Die Rüge der Beschwerdeführer, der Bundesgerichtshof verkenne, dass nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (aaO) auch Realkredite unter die Haustürgeschäfterichtlinie fielen und das vorgeschriebene Widerrufsrecht nicht befristet sei, ist bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Frage der Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf ihren Fall nicht zum Gegenstand ihrer Revision gemacht haben. Die Rüge geht aber auch fehl. Das Oberlandesgericht hatte ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz deshalb verneint, weil sich die Treuhänderin als Vertreterin, auf deren Person es gemäß § 166 Abs. 1 BGB ankomme, bei Abgabe der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärung nicht in einer Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG befunden habe. Auf die bis dahin nicht geklärte Rechtsfrage, ob die Haustürgeschäfterichtlinie auch auf Realkreditverträge, die in einer Haustürsituation zustandegekommen sind, anwendbar ist, kam es daher nicht an.

Die hieran anknüpfende Rüge, es sei nicht vertretbar, bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts auf die Situation der Treuhänderin (Vertreterin) abzustellen, ist mangels ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung ebenfalls unzulässig. Die Beschwerdeführer haben die dahingehende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts nicht mit ihrer Revision angegriffen. Im Übrigen stützt sich das Oberlandesgericht insoweit auf eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 144, 223; BGH, NJW-RR 1991, S. 1074; NJW 2000, S. 2270; ZIP 2000, S. 1158; NJW 2003, S. 2319) in Ansehung der Fälle der vorliegenden Art.

d) Die Rüge, die Revision habe Aussicht auf Erfolg gehabt, weil das Oberlandesgericht erheblichen Vortrag zu den Hintergründen und dem Zustandekommen der streitgegenständlichen Verträge, insbesondere dem kollusiven Zusammenwirken der Beklagten mit dem Strukturvertrieb und der Treuhänderin übergangen und sich mit den hierzu angebotenen Beweismitteln nicht auseinander gesetzt habe und den erheblichen Beweisanträgen nicht nachgegangen sei, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Darlehensnehmer nur dann zu bejahen, wenn die darlehensgebende Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BGH, NJW-RR 1992, S. 879; bestätigt in BGH, ZIP 2003, S. 160). Dass die Beklagte in diesem Sinne als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in Erscheinung getreten wäre, haben die Beschwerdeführer mit ihrer Revision auch nicht dargelegt.

2. Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

Die beanstandete Rechtsauffassung, dass es für die Frage, ob der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation zustandegekommen ist, auf die Situation des Vertreters und nicht auf die der Vertretenen ankomme, beruht wie dargelegt auf einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist zumindest vertretbar. Darauf, ob eine andere Rechtsauffassung möglich oder gar vorzugswürdig wäre, kommt es nicht an. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Rechtsanwendung begründet noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>). Dafür aber sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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