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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 1 BvR 753/97
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 753/97 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 12.95 -,

b) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1995 - 5 UE 2872/93 -,

c) den Gebührenbescheid der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 25. September 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. März 1991 - III 5/III 6 d - 144 -,

2. mittelbar gegen

die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809)

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, durch die eine Gebühr nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug (Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung) vom 28. September 1989 (BGBl I S. 1809) festgesetzt und die Festsetzung gerichtlich bestätigt worden ist (vgl. letztinstanzlich BVerwG, NVwZ-RR 1997, S. 648), und mittelbar gegen diese Verordnung selbst. Gerügt werden unter anderem Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die angegriffenen Hoheitsakte auf einem Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers beruhen.

Soweit mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht wird, die Übertragung der Aufgabe der Flugsicherung von der Bundesanstalt für Flugsicherung auf eine Gesellschaft des privaten Rechts (vgl. dazu die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens vom 11. November 1992, BGBl I S. 1928) sei verfassungswidrig und dies wirke auf die hier in Rede stehende Gebührenregelung und -erhebung zurück, kann dem nicht gefolgt werden. Die angegriffenen Behördenentscheidungen sind im September 1990 und März 1991 noch als Bescheide der Bundesanstalt für Flugsicherung ergangen. Die vom Beschwerdeführer angenommene Verfassungswidrigkeit der späteren Aufgabenübertragung vermag auch nicht die Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Verordnung in Frage zu stellen. Diese Verordnung ist am 1. Juli 1990 und damit lange vor dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung in Kraft getreten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Ende der Entscheidung

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