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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 756/07
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 Abs. 2
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 756/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2007 - XI ZR 98/06 -

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Bryde, Eichberger, Schluckebier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht gemäß § 93 a BVerfGG zur Entscheidung angenommen werden, weil der Beschwerdeführer die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde versäumt hat. Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 93 Abs. 2 BVerfGG ist nicht zu gewähren, weil der Beschwerdeführer weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers lediglich vor, er habe am Tag des Fristablaufs die Beschwerdeschrift unterschrieben und seiner zuverlässigen Büroangestellten mit dem Hinweis überlassen, der Schriftsatz müsse noch am gleichen Tag per Telefax übersandt werden. Zusätzlich habe die allgemeine Anweisung bestanden, fristwahrende Schriftsätze stets mitsamt den Anlagen per Telefax zu übersenden. Da der Schriftsatz mit Anlagen 150 Seiten umfasst habe, habe seine zuverlässige Bürokraft den Schriftsatz in mehreren Schritten übersenden wollen. In einem ersten Schritt habe sie sodann nur die Beschwerdeschrift abgesandt, sei danach aber mehrmals abgelenkt worden und habe schließlich das Büro verlassen, ohne die noch fehlenden Anlagen zu übersenden.

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Zwar darf ein Rechtsanwalt einfache Tätigkeiten, die keine juristischen Schulungen verlangen, seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal zur selbständigen Erledigung übertragen (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 -, zitiert nach Juris, Ziff. 19), wobei es sich beim Absenden eines Telefaxes um eine solche einfache Tätigkeit handelt (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, zitiert nach Juris, Ziff. 16). Allerdings muss im Fall der Übertragung durch eine wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt werden, dass Fehler beim Versenden der fristwahrenden Schriftstücke möglichst vermieden werden (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, zitiert nach Juris, Ziff. 5; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 5/06 -; zitiert nach Juris, Ziff. 6). Für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax erfordert eine wirksame Ausgangskontrolle, dafür Sorge zu tragen, dass Fristen aus dem Fristenkalender erst gelöscht werden, wenn durch Überprüfung des Sendeprotokolls feststeht, dass der Schriftsatz vollständig gesendet worden ist (vgl. BFH, Beschluss 20. Dezember 2006 - I B 70/06 -; zitiert nach Juris Ziff. 8; BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 -, zitiert nach Juris). Zu der Einrichtung einer wirksamen Ausgangskontrolle hat der Bevollmächtigte nichts vorgetragen. Damit lässt das Vorbringen die naheliegende Möglichkeit offen, dass die unvollständige Übersendung auf einer mangelhaften Ausgangskontrolle und damit auf einem dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Verschulden seines Bevollmächtigten beruht (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG; vgl. Heusch/Sennekamp, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 93 Rdn. 77).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

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