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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.06.2001
Aktenzeichen: 1 BvR 859/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 b
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 93 a Abs. 2
BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 859/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau S...

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 6. Juni 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landgerichtliches Urteil, durch das die Klage der Beschwerdeführerin auf Beseitigung oder Verlegung einer über ihr Grundstück führenden Stromleitung abgewiesen worden ist, und gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts, das das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie ist innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht so begründet worden, wie dies nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG erforderlich ist. 1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nicht nur zu erheben, sondern auch zu begründen. Die fristgerechte Begründung erfordert gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG insbesondere, dass entweder die angegriffenen Entscheidungen selbst vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden oder dass sich der Beschwerdeführer mit ihnen in einer Weise auseinander setzt, dass beurteilt werden kann, ob sie mit dem Grundgesetz im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 1567 <1568>). Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang (vgl. § 92 BVerfGG) vollständig, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>) und das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint.

Verfassungsrechtlich begegnen diese Anforderungen keinen Bedenken. Verfassungsrecht schließt nicht aus, die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen, wie der Einhaltung von Fristen, abhängig zu machen (vgl. - mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - BVerfGE 9, 194 <199 f.>). Erst wenn durch solche Voraussetzungen der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde, wären sie mit der Verfassung unvereinbar (vgl. - ebenfalls zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - BVerfGE 10, 264 <268>). Von einer solchen Erschwernis kann bei dem hier in Rede stehenden Formerfordernis nicht die Rede sein, das einem geordneten Gang der Rechtspflege (vgl. dazu BVerfGE 10, 264 <267>) dient und vom jeweiligen Beschwerdeführer - auch bei einer Übermittlung mit Fax - ohne unzumutbaren Aufwand erfüllt werden kann.

2. Danach ist den Anforderungen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und des § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG hier nicht genügt. Die das Ausgangsverfahren abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist der Beschwerdeführerin am 27. März 2001 zugegangen. Deren Verfassungsbeschwerde ist zwar ohne die angegriffenen Entscheidungen am 27. April 2001 rechtzeitig eingelegt worden. Die Entscheidungen selbst sind beim Bundesverfassungsgericht aber erst am 3. Mai 2001 und damit verspätet eingegangen. Auch hat die Beschwerdeführerin den Inhalt der Entscheidungen nicht so wiedergegeben oder sich mit diesen so auseinander gesetzt, dass die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG abschließend hätte beurteilt werden können. Die punktuelle Anführung einzelner Begründungselemente des oberlandesgerichtlichen Urteils, gegen das sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich wendet, gibt keinen zusammenhängenden Gesamteindruck vom Inhalt dieser Entscheidung, auf dessen Grundlage allein die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zuverlässig hätten eingeschätzt werden können.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).



Ende der Entscheidung

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