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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 861/06
Rechtsgebiete: AktG, BVerfGG, GG


Vorschriften:

AktG § 139 Abs. 1
AktG § 327a
AktG § 327b
AktG § 327c
AktG § 327d
AktG § 327e
AktG § 327f
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 861/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2006 - II ZR 54/05 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2005 - I-16 U 59/04 -,

c) das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31. März 2004 - 12 O 122/03 -,

2. mittelbar gegen §§ 327a, 327b, 327c, 327d, 327e, 327f AktG

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Bryde, Eichberger, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. August 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzen.

Die Vorschriften über das Squeeze out (§§ 327a ff. AktG) sind mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) vereinbar. Insoweit wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 - verwiesen (veröffentlicht in ZIP 2007, S. 1261).

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus meint, die angegriffenen Entscheidungen erwiesen sich deshalb als verfassungswidrig, weil der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Hauptversammlungsbeschluss ohne die Stimmen der Inhaber von Vorzugsaktien zustande gekommen sei, zeigt sie ebensowenig eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts auf. Das Gesetz sieht in § 139 Abs. 1 AktG die Möglichkeit stimmrechtsloser Vorzugsaktien vor, und die im Ausgangsverfahren beklagte Aktiengesellschaft hat in ihrer Satzung von der Möglichkeit zur Ausgabe solcher stimmrechtslosen Aktien Gebrauch gemacht. Vorzugsaktien erleichtern die Eigenfinanzierung des Unternehmens und kommen zugleich solchen Aktionären entgegen, denen weniger an der Ausübung von Einfluss im Unternehmen und mehr an einer Rendite ihrer Anlage gelegen ist (Kropff, Aktiengesetz mit RegBegr zu § 139, S. 203). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Ausgestaltung der Aktie bestehen nicht, zumal ihre Einführung zwingend die Zustimmung der betroffenen Aktionäre erfordert (vgl. BGHZ 70, 117 <122>). Sie erweist sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Von Verfassungs wegen ist es schließlich nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte eine Stimmberechtigung dieser grundsätzlich stimmrechtslosen Aktien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch für den Fall des Squeeze out verneint haben. Die Inhaber stimmrechtsloser Aktien können zwar durch das Squeeze out betroffen sein. Da gegen die gesetzliche Ausgestaltung des Ausschlusses stimmberechtigter Minderheitsaktionäre gegen deren Stimmabgabe aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist es erst recht verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien ohne Stimmabgabe zur Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär angehalten werden, dem wenigstens Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals gehören müssen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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