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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 889/04
Rechtsgebiete: AAÜG, Anlage zum AAÜG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
AAÜG § 6 Abs. 2
AAÜG § 6 Abs. 3 Nr. 2
Anlage 4 zum AAÜG
Anlage 5 zum AAÜG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 889/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. März 2004 - B 4 RA 153/03 B -,

b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. April 2003 - L 17 RA 36/02 -,

c) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2002 - S 13 RA 6157/95 W 99-W00-W01 -,

d) die Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1995 sowie die Bescheide vom 13. März 1997, 29. November 2001, 3. Dezember 2001 und 17. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 1995 sowie die Bescheide vom 13. März 1997, 29. November 2001 und 3. Dezember 2001,

2. mittelbar gegen

§ 6 Abs. 2 und 3 Nr. 2 AAÜG in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 zum AAÜG

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Steiner, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. September 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. März 2004 - B 4 RA 153/03 B - und das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. April 2003 - L 17 RA 36/02 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin zurückverwiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. Juni 2004 (Az. 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03; im Umdruck beigefügt) festgestellt, dass die Begrenzung der Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung durch § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Im vorliegenden Fall wurden die Entgelte des Beschwerdeführers aufgrund der Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AAÜG begrenzt, der ebenso wie § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG auf § 6 Abs. 2 AAÜG verweist. Die bei der Rente des Beschwerdeführers vorgenommene Entgeltbegrenzung ist daher nach der oben genannten Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Da die angegriffenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts auf dieser Vorschrift beruhen, sind sie aufzuheben. Die Sache ist zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

2. Das Ausgangsverfahren ist vom Landessozialgericht auszusetzen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, aus der gesetzlichen Neuregelung Nutzen zu ziehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Ende der Entscheidung

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