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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: 1 BvR 971/07
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 93 d Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 971/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 1.06 -,

b) das Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 25. Mai 2005 - 9 C 12017/04.OVG -,

c) den Flurbereinigungsplan Ernzen in der Fassung des Urteils des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland- Pfalz und das Saarland vom 25. Mai 2005 - 9 C 12017/04.OVG -

hier: Ausschluss eines Richters nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Schluckebier gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Richter Eichberger ist nicht von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

Gründe:

Die Beschwerdeführer wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 - BVerwG 10 C 1.06 -; an diesem hat der Richter Eichberger nicht mitgewirkt. Er ist lediglich an dem mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2006 - BVerwG 10 B 75.05 - beteiligt gewesen, mit dem in dieser Sache die Revision zugelassen worden ist. Das führt nicht zu seinem Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG. Nach dieser Vorschrift ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Nach den fachgerichtlichen Verfahrensordnungen, an die die Regelung anknüpft, führt die richterliche Vorbefassung mit einer Sache keineswegs grundsätzlich, sondern nur dann zum Ausschluss, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hat. Das deutsche Verfahrensrecht wird von der Auffassung getragen, dass der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat. Der unabhängige Richter unterliegt der Verpflichtung zur Unbefangenheit und Unparteilichkeit. Erst die Übernahme von Entscheidungsverantwortung im konkreten Rechtsstreit führt daher zu der Gefahr einer Vorfestlegung. Ausschließend wirkt daher nur eine richterliche Tätigkeit, die im Ausgangsverfahren erfolgte und Gegenstand verfassungsrichterlicher Überprüfung ist (BVerfGE 78, 331 <337 ff.>). Das ist hier nicht der Fall. Der Beschluss über die Zulassung der Revision ist nicht Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens; er enthielt keine inhaltliche Entscheidung über den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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