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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: 1 BvR 972/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 1 BvR 972/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Notars S...

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 2003 - 2 VA (Not) 4/03 -,

c) den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2003 - 3830 Erkelenz - 4.6 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Hömig, Bryde, Gaier am 10. November 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 27. Mai 2004 - noch ergangen unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 9/04 - wird für die Dauer von längstens weiteren sechs Monaten verlängert.



Ende der Entscheidung

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