Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: 1 BvR 98/06
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 98/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2005 - 16 WF 274/05 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Februar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung, die eine Anreise seines Kindes zum Weihnachtsferienumgang mit dem Flugzeug angeordnet hat.

1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Juni 1994 geborenen Sohns, der aus der geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist und bei ihr lebt. Die Kindesmutter lebt in Süddeutschland, der Beschwerdeführer in Norddeutschland, und zwar etwa 850 Kilometer voneinander entfernt. Im Jahr 2004 trafen die Kindeseltern eine umgangsrechtliche Vereinbarung, die auch als Grundlage für eine gerichtliche Umgangsregelung diente. Dabei wurde der Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn im Wesentlichen auf Ferienumgang beschränkt.

2. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung und in Ergänzung der bisher geltenden Umgangsregelung einen Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind vom 1. Januar bis 7. Januar 2006 an. Danach sollte die Anreise des Kindes per Zug erfolgen, die Rückreise per Flugzeug. Das Gericht regelte zugleich die Modalitäten des Umgangs.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Kindesmutter half das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Dezember 2005 nicht ab und drohte zugleich der Kindesmutter für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2005 ein Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro an. Die vorläufige Umgangsregelung sei von dem Kind selbst im Rahmen seiner Anhörung getroffen worden. Die jetzt vorgebrachten Bedenken seien während der Anhörung selbst vom Kind nicht geäußert und auch von der Kindesmutter in nahezu einem Monat nicht dargetan worden.

3. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2005 änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Dezember 2005 dahingehend ab, dass die Anreise des Kindes am 1. Januar 2006 mit dem Flugzeug erfolgen solle. Es könne nicht verantwortet werden, das Kind mit dem Zug von Ravensburg nach Oldenburg allein reisen zu lassen. Dem sei ein elfjähriges Kind noch nicht gewachsen. Beim Umsteigen und bei Verspätungen würde der Sohn vor Probleme gestellt, die er noch nicht allein meistern könne.

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung insbesondere des Art. 6 Abs.2 GG. Grundlage der hier zu beurteilenden Beschwerde sei es gewesen, dass vom 30. Dezember 2005 bis 2. Januar 2006 keine Flüge von Friedrichshafen nach Hamburg gingen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, aus den umgangsrechtlichen Beschlüssen des Amtsgerichts ergebe sich, dass die Kindesmutter für die Anreise des Kindes hätte sorgen müssen. Dies beinhalte, dass sie das Kind im Zug bis nach Norddeutschland begleite. Die Beschwerde der Kindesmutter sei aus prozesstaktischen Gründen erst am frühen Abend des 29. Dezember 2005 per Telefax eingelegt worden, sodass das Oberlandesgericht die umgangsrechtliche Akte nicht hinreichend sorgfältig geprüft habe. Anhand des Vortrags des Beschwerdeführers hätte das Oberlandesgericht prüfen müssen, ob im Hinblick auf die erhebliche Entfernung zwischen den Wohnorten die Anreisemöglichkeit mit dem Flugzeug und der zeitlichen Enge die Ausübung zum 1. Januar 2006 faktisch ausgeschlossen oder zumindest für den Beschwerdeführer unzumutbar erschwert werde.

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.

Weder kommt ihr eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Annahme ein schwerer Nachteil (vgl. § 93 a Abs. 2 BVerfGG).

1. Nach dem dem Bundesverfassungsgericht bekannten Sachstand hat das Oberlandesgericht allerdings in seiner angegriffenen Entscheidung die Bedeutung von Art. 6 Abs. 2 GG und die darauf gründenden Anforderungen hinsichtlich der notwendigen Sachverhaltsermittlungen verkannt.

a) Das Umgangsrecht des Elternteils, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG. Von diesem Schutz erfasst ist auch die Realisierung dieses Rechts. Einem Umgangsberechtigten darf nicht die Möglichkeit genommen werden, zur Erhaltung der Beziehung zu seinem Kind sein Umgangsrecht unter Berücksichtigung des Kindeswohls auch auszuüben (vgl. BVerfGE 108, 52 <81>). Dies haben die Familiengerichte bei ihrer Entscheidungsfindung und der Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere der Ermittlung des Sachverhalts, zu beachten.

b) Nach dem vorliegenden Sachstand hat das Oberlandesgericht diese Anforderungen bei der angegriffenen Entscheidung insoweit nicht hinreichend beachtet, als es unterlassen hat zu prüfen, auf welche Weise der vom Amtsgericht für erforderlich erachtete einwöchige Weihnachtsferienumgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Kindeswohls stattfinden könnte.

Die Kindeswohlförderlichkeit des vom Amtsgericht angeordneten Umgangskontakts wurde vom Oberlandesgericht nicht in Frage gestellt. Es hat aber mit seiner Anordnung einer Anreise des Kindes mit dem Flugzeug den Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind zumindest deutlich verkürzt, ohne erkennbar noch andere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, die den Umgang in voller Länge auch unter Berücksichtigung der kindlichen Belange hätten realisieren lassen.

Legt man den Vortrag des Beschwerdeführers zugrunde, fand in dem Zeitraum vom 30. Dezember 2005 bis zum 2. Januar 2006 aktenkundig kein Flugverkehr zwischen Friedrichshafen und Hamburg statt. Dies hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen zu prüfen, inwieweit eine Anordnung der Anreise des Kindes per Flugzeug nicht nur zur Verkürzung, sondern gänzlich zum Wegfall des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Kind führen könnte, und welche Alternativen ansonsten bestanden, den Umgang stattfinden zu lassen.

Das Oberlandesgericht hat seine Anordnung lediglich damit begründet, eine etwaige Anreise des Kindes mit dem Zug könne bei Verspätungen und beim Umsteigen zu einer Überforderung für das Kind führen. Diese Erwägung ist in der Regel bei jüngeren Kindern nicht zu beanstanden. Auch der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren offenbar nicht in Frage gestellt, dass die An- und Rückreise im Flugzeug grundsätzlich weniger belastend für seinen Sohn sei. So ist den vom Beschwerdeführer seiner Verfassungsbeschwerde beigefügten Unterlagen zu entnehmen, dass sein Sohn des Öfteren zum Zwecke des Umgangs zu ihm im Flugzeug an- und abreiste.

Das Oberlandesgericht hat sich allerdings schon nicht damit auseinander gesetzt, dass bereits das Amtsgericht in seinen beiden den Weihnachtsumgang des Beschwerdeführers betreffenden Beschlüssen darauf hingewiesen hatte, die Modalitäten des Umgangs seien mit dem Kind und den beiden Kindeseltern abgesprochen worden. Offenbar hatte das Amtsgericht einen persönlichen Eindruck von dem Kind dahingehend gewonnen, dass es in der Lage sei, die mit einer Zugfahrt verbundenen Schwierigkeiten zu bewältigen. Insoweit ist bereits fraglich, ob der elfeinhalbjährige Sohn des Beschwerdeführers tatsächlich mit der Anreise per Bahn überfordert gewesen wäre.

Aber auch wenn man der Auffassung des Oberlandesgerichts von der Überforderung des Kindes, allein mit der Bahn anzureisen, folgt, hätte es weiter Überlegungen zur Realisierung des Umgangs anstellen müssen. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zwar nachvollziehbar, dass es für die Kindesmutter nicht zumutbar gewesen wäre, das Kind am 1. Januar 2006 per Zug über etwa 850 Kilometer zum Beschwerdeführer zu begleiten, um dann diese Strecke ebenfalls per Zug nach Hause zu fahren. Jedoch hat das Oberlandesgericht nicht erkennbar geprüft, ob es zu der Anordnung der Anreise per Flugzeug eine kindeswohlgerechte Alternative gab, die das Umgangsrecht des Beschwerdeführers weniger beschnitt. Beispielsweise wäre im Zusammenhang mit der Anreise per Zug in Betracht zu ziehen gewesen, inwieweit zur Vermeidung einer Überforderungssituation des Kindes die Möglichkeit bestand, eine Zugbegleitung zu bestellen. Solche oder vergleichbare Feststellungen fehlen in der angegriffenen Entscheidung.

Dem vorliegenden Sachstand nach hat die angegriffene Entscheidung deshalb das Elternrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt.

2. Das mit der Verfassungsbeschwerde vorrangig verfolgte Ziel einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung kann der Beschwerdeführer dennoch nicht erreichen, weil das mit der angegriffenen Entscheidung geregelte Ereignis des Weihnachtsferienumgangs erledigt ist. Auch sind die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht gegeben (vgl. dazu BVerfGE 81, 138 <140>). Soweit der Beschwerdeführer Erwägungen zu einer möglichen Kompensation der beiden ausgefallenen Umgangstage beispielsweise in den kommenden Sommerferien anstellt, ist er deshalb unter Subsidiaritätsgesichtspunkten auf den Rechtsweg zu verweisen (vgl. § 90 Abs. 1 BVerfGG).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück