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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 2 BvC 4/06
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 24 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvC 4/06 -

In dem Verfahren

über

die Wahlprüfungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 29. Juni 2006 - WP 193/05 - (BTDrucks 16/1800) -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 24. April 2007 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:

Tenor:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Berichterstatterschreiben vom 19. Dezember 2006 mitgeteilten Gründen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 23. Januar, 31. Januar und 5. Februar 2007 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.



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