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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.01.1999
Aktenzeichen: 2 BvL 2/98
Rechtsgebiete: AsylVfG, BVerfGG, JGG, StPO


Vorschriften:

AsylVfG § 56 Abs. 1 u. 2
AsylVfG § 85 Nr. 2
AsylVfG § 55
AsylVfG § 56
AsylVfG § 20 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG § 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
AsylVfG § 34
BVerfGG § 81a
BVerfGG § 24
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1
JGG § 1
JGG § 105
StPO § 408 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvL 2/98 -

In dem Verfahren

zur

verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob die Vorschriften der §§ 56 Abs. 1 und 2, 85 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl I S. 1361) gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, verstoßen - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Kirchhain vom 27. Februar 1998 (2 Js 8071.1/97 - 2 Cs Hw) -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 26. Januar 1999 einstimmig beschlossen:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

I.

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Bestimmungen über die räumliche Beschränkung der nach Maßgabe des § 55 AsylVfG bestehenden Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber gemäß § 56 AsylVfG und ihre Strafbewehrung für Fälle wiederholter Zuwiderhandlung gemäß § 85 Nr. 2 AsylVfG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

1. Die Regelungen haben in der zur Prüfung gestellten Fassung folgenden Wortlaut:

§ 56

Räumliche Beschränkung

(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält.

(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.

§ 85

Sonstige Straftaten

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ...,

2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt,

3. bis 5. ...

2. a) Diese Regelungen haben - unbeschadet der Übergangsregelung des Art. 5 Buchstabe A Nr. 17 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) - inhaltlich entsprechende Regelungen des Gesetzes über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl I S. 869; im folgenden: "AsylVfG a.F.") abgelöst, die folgenden Wortlaut hatten:

§ 20

Aufenthaltsgestattung

(1) Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben, ist der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde gestattet. Ist der Ausländer verpflichtet, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist der Aufenthalt beschränkt auf deren Bezirk gestattet. ...

(2) bis (6) ...

§ 34

Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ...;

2. ...;

3. eine Zuwiderhandlung gegen

a) eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder eine Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 6 oder einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5, oder

b) ...

wiederholt;

4. ...

5. ...

(2) ...

b) Auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Kirchhain vom 28. Februar 1992 - 6 Js 671.9/92-2 Ds Hw - hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluß vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 - (BVerfGE 96, 10) gemäß § 24 BVerfGG entschieden, daß die Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a AsylVfG a.F. mit dem Grundgesetz vereinbar waren.

II.

1. Der am 4. Mai 1976 geborene Angeklagte des Ausgangsverfahrens ist türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums und reiste 1994 in das Bundesgebiet ein, um ein Asylverfahren durchzuführen. Zugewiesen wurde er zunächst dem Freistaat Thüringen, danach dem Land Hessen, das ihn auf den Landkreis Marburg-Biedenkopf verteilte. Ihm ist der Aufenthalt im Landkreis Marburg-Biedenkopf sowie der vorübergehende Aufenthalt im gesamten Regierungsbezirk Gießen gestattet.

a) Durch Bußgeldbescheid des Landratsamts Altenburger Land (Thüringen) vom 1. Februar 1996 wurde gegen den Angeklagten eine Geldbuße festgesetzt, weil er am 3. Dezember 1995 in Hof (Bayern) angetroffen worden war.

b) Am 19. April 1997 wurde der Angeklagte in Sontra im Werra-Meißner-Kreis (Regierungsbezirk Kassel) angetroffen. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg vom 6. August 1997 auf Erlaß eines Strafbefehls wegen Vergehens nach § 85 Nr. 2, § 56 Abs. 1 AsylVfG, §§ 1, 105 ff. JGG beraumte der Jugendrichter beim Amtsgericht Kirchhain gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO Hauptverhandlung an. Der Angeklagte und mehrere Zeugen wurden vernommen. Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, daß anstelle des § 56 Abs. 1 AsylVfG auch der § 56 Abs. 2 AsylVfG Anwendung finden könnte.

2. Mit Beschluß vom 27. Februar 1998 - 2 Js 8071.1/97-2 Cs Hw - hat das Amtsgericht Kirchhain das Strafverfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage vorgelegt, ob § 56 Abs. 1 und 2, § 85 Nr. 2 AsylVfG gegen das Grundgesetz, insbesondere Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, verstoßen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Kirchhain im wesentlichen angeführt:

Der Beschluß des Zweiten Senats vom 10. April 1997 hindere angesichts seines auf die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes alter Fassung beschränkten Entscheidungsausspruchs nicht an einer neuen Vorlage. Die Regelungen der §§ 56, 85 Nr. 2 AsylVfG verstießen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Entgegen der vom Bundesverfassungsgericht zu § 25 AsylVfG a.F. vertretenen Ansicht seien die nunmehr in § 58 AsylVfG geregelten Fälle eines erlaubten Verlassens des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs in keiner Weise ausreichend, um bei Berücksichtigung der langen Dauer von Asylverfahren dem Freiheitsbedürfnis eines jungen Menschen hinsichtlich kurzfristiger Reisen über den Regierungsbezirk hinaus gerecht zu werden. Nicht nachvollziehbar sei, wie das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis habe gelangen können, der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung sei durch die Regelungen der §§ 20, 34 AsylVfG a.F. nicht beeinträchtigt, und die enge Ausnahmevorschrift des § 25 AsylVfG a.F. werde den berechtigten Belangen der einzelnen Asylbewerber gerecht. Entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellten die hier zur Prüfung gestellten räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen weitgehend nur Schikanen dar. Warum eine Differenzierung zwischen Daueraufenthalt und Reisen nicht zu überwachen sei und eine bloße Abmeldungspflicht einen höheren Verwaltungsaufwand auslösen solle als die komplizierte derzeitige Ausnahmeerlaubnispraxis, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich sei es für das vorlegende Gericht in einem freiheitlichen Rechtsstaat schlicht nicht mehr hinnehmbar, daß die zur Überprüfung gestellte Strafvorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar sein solle. Das Bundesverfassungsgericht habe verkannt, daß für dieses allenfalls geringfügige Ordnungsunrecht in der Praxis häufig sogar schon Untersuchungshaft angeordnet worden sei oder Freiheitsstrafen verhängt worden seien, was bei einer Ausgestaltung als bloße Ordnungswidrigkeit jedenfalls nicht in Betracht käme. Hier werde die Definition der Sozialschädlichkeit des mit Strafe bedrohten Verhaltens in so unerträglicher Weise relativiert, daß ein Schutz des freiheitlichen Rechtsstaates im Bereich des Strafrechts durch das Bundesverfassungsgericht praktisch nicht mehr gewährleistet sei.

III.

Die Vorlage ist unzulässig. Die Begründung des Beschlusses vom 27. Februar 1998 entspricht nicht den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu stellenden Anforderungen.

1. a) Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Der Vorlagebeschluß muß danach mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (vgl. dazu näher BVerfGE 97, 49 <60> m.w.N.).

b) Legt ein Gericht eine Norm vor, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits bejaht hat, so ist eine solche erneute Vorlage zwar nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 39, 169 <181>; 78, 38 <48>). Jedoch sind an deren Begründung besondere Anforderungen zu stellen; diese muß - von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehend - darlegen, inwiefern tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlagen für die verfassungsrechtliche Beurteilung in der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahelegen (vgl. BVerfGE 87, 341 <346>; 94, 315 <323>; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1998 - 1 BvL 10/98 -).

Vergleichbaren Anforderungen an die Begründung muß eine Vorlage auch dann genügen, wenn das Gericht nicht dieselbe Norm erneut zur verfassungsgerichtlichen Prüfung stellt, sondern eine andere, die zwar auf einer neuen gesetzgeberischen Entschließung beruht, aber mit der bereits für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Vorschrift nach Funktion und Inhalt übereinstimmt und an deren Stelle getreten ist. Auch in einem solchen Fall kommt eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung und Entscheidung im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn Veränderungen vorliegen, die geeignet sind, eine von dem früheren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen. Das vorlegende Gericht muß angeben, warum dies der Fall sein soll, inwiefern also die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage sich verändert haben soll (vgl. BVerfGE 87, 341 <346>).

2. Diesen Maßstäben entspricht der Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Kirchhain nicht.

a) Nicht hinreichend begründet hat das Amtsgericht bereits, daß es für seine Entscheidung auf die Verfassungsmäßigkeit des § 85 Nr. 2 AsylVfG ankommt. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen liegt zwar objektiv ein wiederholter Verstoß gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung vor. Jedoch hat sich der Angeklagte im Ausgangsverfahren nach den im Vorlagebeschluß enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dahin eingelassen, seines Wissens sei der Bußgeldbescheid wegen seines Aufenthalts in Hof ergangen, weil er von der "ehemaligen DDR" in ein anderes Bundesland gefahren, während er nunmehr in Hessen geblieben sei; was in der Aufenthaltsgestattung stehe, könne er nicht lesen. Damit kann jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden, daß dem Angeklagten nur Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist; der innere Tatbestand des § 85 Nr. 3 AsylVfG verlangt aber zumindest bedingten Vorsatz (vgl. Franke in: GK-AsylVfG 1992, Loseblatt, Stand: Dezember 1998, II-§ 85 Rn. 27 i.V.m. Rn. 10).

b) Insbesondere fehlt es in der Begründung der Vorlage aber an einer genügenden Auseinandersetzung mit den Gründen, die der Zweite Senat in seinem Beschluß vom 10. April 1997 (BVerfGE 96, 10 ff.) dafür angeführt hat, daß die Regelungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 1991 mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Das Amtsgericht Kirchhain war durch diesen Beschluß zwar nicht gehindert, die an die Stelle dieser Vorschriften getretenen Regelungen der §§ 56, 85 Nr. 2 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz vorzulegen. Jedoch erfordert - ungeachtet des Umstandes, daß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht einschlägig ist - die funktionale und inhaltliche Identität der vorgelegten Vorschriften mit den für verfassungsgemäß erachteten Normen des Asylverfahrensgesetzes alter Fassung eine besondere Begründung dafür, warum eine erneute Überprüfung geboten ist. Insoweit kann - wie oben dargelegt - kein anderer Maßstab gelten als für die erneute Vorlage derselben, bereits früher für verfassungsgemäß erklärten Norm. Daß und inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben könnte, läßt sich dem Vorlagebeschluß vom 27. Februar 1998 nicht entnehmen.

Das Amtsgericht begnügt sich damit, dem Beschluß des Zweiten Senats vom 10. April 1997 seine abweichende, eigene Überzeugung entgegenzuhalten. Es hält die Gründe dieser Entscheidung für "nicht nachvollziehbar" und wirft dem Bundesverfassungsgericht vor, daß es bestimmte Umstände "verkannt" oder auf sie "nicht ausreichend ... eingegangen" sei; die Vereinbarkeit der zur Überprüfung gestellten Strafvorschrift sei "für das vorlegende Gericht in einem freiheitlichen Rechtsstaat schlicht nicht mehr hinnehmbar". Die dem zugrundeliegende Argumentation ist aber bereits im Beschluß des Senats vom 10. April 1997 erwogen worden. Warum tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sein sollen, die trotz der inhaltlichen Übereinstimmung der bereits geprüften Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes alter Fassung mit den nunmehr vorgelegten Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes neuer Fassung eine erneute Überprüfung nahelegen, legt das Gericht nicht dar.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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