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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.06.2002
Aktenzeichen: 2 BvQ 17/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1
GG Art. 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 17/02 -

In dem Verfahren

über den Antrag

im Wege der einstweiligen Anordnung

für sechs Monate die Wirksamkeit der Abstimmung im Bundesrat am 22. März 2002 über das sogenannte Zuwanderungsgesetz auszusetzen

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Juni 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Verfahren betrifft die Wertung der Stimmen des Landes Brandenburg bei der Abstimmung im Bundesrat über das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) durch den Präsidenten des Bundesrats.

I.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Zuwanderungsgesetz sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Für seine diesbezügliche Beanstandung beruft er sich auf sein Recht aus Art. 17 GG. Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg habe nicht alle Stimmen des Landes als Jastimmen abgeben können, weil er das Land im Bundesrat nicht allein vertreten könne und der Innenminister dieses Landes eindeutig mit "Nein" gestimmt habe. Die Stimmen hätten daher nicht gewertet werden dürfen. Durch den Verfassungsbruch des Bundesratspräsidenten werde das Ansehen Deutschlands im In- und Ausland, aber auch das Amt des Bundespräsidenten schwer beschädigt.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass eine in dieser Sache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen werden wird. Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb insbesondere zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist bzw. wäre (stRspr; vgl. BVerfGE 7, 175 <179 f.>; 7, 367 <371>; 68, 233 <235>; 71, 158 <161>; 79, 379 <383>).

2. Die mit einer einstweiligen Anordnung in ihrem möglichen Erfolg zu sichernde Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Zustandekommen des sogenannten Zuwanderungsgesetzes, ohne eine Verletzung eines seiner in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte hinreichend substantiiert darzulegen. Außerhalb eines zulässigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht gestattet, als "zuständige Stelle" im Sinne von Art. 17 GG Petitionen zu entsprechen, die sich in der Geltendmachung von Fremd- oder Allgemeininteressen erschöpfen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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