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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2001
Aktenzeichen: 2 BvQ 30/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93d Abs. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 30/01 -

In dem Verfahren über den Antrag

im Wege der einstweiligen Anordnung

1. die Vollstreckungsbehörde anzuweisen, den Antragsteller zum 30. September 2001 aus der Haft zu entlassen,

2. die Rechtswirksamkeit des Haftunterbringungsgesetzes Baden-Württemberg auszusetzen

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Hassemer, Di Fabio, Mellinghoff gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 1. August 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf aber dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 79, 379 <383>); erst recht ist eine Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 34, 160 <162>; 67, 149 <151>).

Soweit sich der Antragsteller gegen das baden-württembergische Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter (Straftäter-Unterbringungsgesetz) wendet, wäre eine entsprechende Verfassungsbeschwerde bereits von vornherein unzulässig, weil es an einer unmittelbaren Betroffenheit und damit an der Beschwerdebefugnis des Antragstellers fehlt. Eine Unterbringung aufgrund des Straftäter-Unterbringungsgesetzes bedarf rechtsnotwendig eines vorherigen Antrags der Vollzugsanstalt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrUBG BW) sowie einer die Unterbringung anordnenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts (§§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 StrUBG BW). An beidem fehlt es.

Soweit der Antragsteller seine Entlassung zum 30. September 2001 erstrebt, ist sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, weil es an einer substantiierten Darlegung fehlt, warum die Vorwegnahme der verfassungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung im Eilverfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderlich sein soll. Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. An den Erlass der einstweiligen Anordnung sind strenge Anforderungen zu stellen, wobei die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>; 63, 254; 67, 149 <152>). Eine Verfassungsbeschwerde hätte aber mit der vom Antragsteller mitgeteilten Begründung keine Aussicht auf Erfolg. Ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, ist in erster Linie eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts. Die dem Strafvollstreckungsrichter abverlangte Entscheidung gebietet u.a. eine prognostische Bewertung und eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung, die ureigene richterliche Aufgaben der Fachgerichte sind. Das Bundesverfassungsgericht prüft diese Entscheidung nicht in jeder Hinsicht nach. Es hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen. Eine Grundrechtsverletzung kann es nur feststellen, wenn der zuständige Richter entweder nicht erkannt hat, dass in seine Abwägung Grundrechte einwirken, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Grundrechte beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 72, 105, <114 f.>). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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