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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: 2 BvQ 36/04
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 36/04 -

In dem Verfahren

über

den Antrag

im Wege der einstweiligen Anordnung

1. dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 21, zu untersagen, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 168/04) die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2002, soweit sie in Rechtskraft erwachsen sind, zu Lasten des Antragstellers zu Grunde zu legen,

2. dem Landgericht Hamburg zu untersagen, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde Angaben des Zeugen Dr. H. im Verfahren 601 Ks 22/00, die unter Ausschluss des Angeklagten und/oder der Öffentlichkeit erfolgten, im Verfahren 621 Kls 16/03 (Verfahren nach Rückverweisung durch den BGH) zu verwerten,

3. festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland und die Freie und Hansestadt Hamburg die Kosten des Verfahrens zu tragen haben,

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde des Antragstellers unzulässig wäre.

Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfalle einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern (vgl. BVerfGE 16, 236 <238>; 42, 103 <119>). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn anzunehmen ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen werden wird.

Eine Annahme der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichernden Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung kommt nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht in Betracht. Denn der Antragsteller greift keinen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG an. Vielmehr befürchtet er, dass das Landgericht in dem nach Zurückverweisung der Sache dort gegen ihn fortgeführten Strafverfahren wegen des Verdachts des Raubs mit Todesfolge und der Anstiftung zum Mord rechtskräftige Feststellungen aus dem Urteil vom 13. Juni 2002 und die damalige Aussage des Zeugen Dr. H. beweisrechtlich verwerten könnte. Eine gegenwärtige Beschwer hat der Antragsteller insoweit nicht dargelegt.

Zudem handelt es sich bei den vom Antragsteller befürchteten Beweiserhebungen um Zwischenentscheidungen, die grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 8, 222 <224 f.>; 31, 55 <56 f.>; 78, 58 <67 f.>; 101, 106 <120>). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur in Fällen, in denen ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird, weil bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später gar nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig wird beheben lassen (vgl. BVerfGE 51, 324 <342 ff.>).

Die vom Antragsteller befürchteten Beweiserhebungen hätten für ihn keine unmittelbaren rechtlichen Nachteile zur Folge. Er hätte im Falle einer Verurteilung die Möglichkeit, Fehler des Landgerichts bei der Erhebung und Würdigung von Beweisen im Rechtsmittelverfahren zu rügen und - nach Erschöpfung des Rechtswegs - das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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