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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: 2 BvQ 37/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 37/03 -

In dem Verfahren

über den Antrag

im Wege der einstweiligen Anordnung

die Justizvollzugsanstalt Hamburg anzuweisen, den Antragsteller auf die Station D V-513 oder hilfsweise eine andere Zelle im normalen Vollzug zurückzuverlegen,

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Ernst Medecke, Klaus-Groth-Straße 84, 20535 Hamburg

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Juli 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Ernst Medecke wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller ist Strafgefangener und wendet sich gegen Einschränkungen der gemeinschaftlichen Unterbringung (§ 17 Abs. 3 StVollzG).

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dem Bundesverfassungsgericht ist damit die Möglichkeit eröffnet, den in der Hauptsache verfolgten Anspruch bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu sichern (vgl. BVerfGE 16, 236 <238>; 42, 103 <119>).

Diesem Sicherungszweck dient die einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG, und auf diesen Sicherungszweck ist sie auch beschränkt. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher kein Raum, wenn ein Antrag in der Hauptsache nicht gestellt und wegen Fristablaufs auch nicht mehr zulässig ist (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 -, JURIS). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Antragsteller hat keine Verfassungsbeschwerde eingelegt, und die Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, der in der Hauptsache anzugreifen wäre, ist abgelaufen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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