Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: 2 BvQ 38/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, BWahlG


Vorschriften:

BVerfGG § 32
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2
BWahlG § 27 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 38/02 -

In dem Verfahren über den Antrag

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeswahlleiter, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

1. die Antragstellerin ohne die Vorlage von Unterstützungsunterschriften (§ 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz) für die Landeslisten der 16 Bundesländer zur Bundestagswahl am 22. September 2002 zuzulassen,

2. es zu unterlassen, die Antragstellerin als "rechtsextremistische" Partei in den sogenannten Verfassungsschutzberichten zu führen und dazu einen Widerruf zu bringen,

3. den Zulassungstermin für die Bundestagswahl (18. Juli 2002) um vier Wochen zu verlängern,

4. die Akten der V-Leute ... vom Verfassungsschutz (Bund und Land Nordrhein-Westfalen) beizuziehen und der Antragstellerin Akteneinsicht zu gewähren, nötigenfalls über Rechtsanwalt P.

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Juli 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 71, 350 <351 f.>; 82, 310 <313> stRspr).

Soweit die Verfassungsbeschwerde Entscheidungen der Landeswahlausschüsse oder des Bundeswahlausschusses betrifft, sind die von der Antragstellerin erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände in der Sache offensichtlich ungeeignet, eine stattgebende Entscheidung zu tragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt mit Beschluss vom 17. Oktober 1990 das in § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG geforderte Unterschriftsquorum unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt. Der Gesetzgeber dürfe sicher stellen, dass nur solche Wahlvorschläge eingereicht werden, die ernst zu nehmen sind (vgl. BVerfGE 82, 353 <364 m.N.>; ferner: BVerfGE 3, 19 <29 ff.>). Die Rüge der Antragstellerin, dass sie gegenüber der Partei Rechtstaatlicher Offensive (Schill) benachteiligt sei, weil diese als in einem Landtag vertretene Partei ohne Unterschriftsquorum an der Bundestagswahl teilnehmen könne (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BWahlG) und zuvor auch in Hamburg nach dortigem Wahlrecht nicht die Hürde eines Unterschriftenquorums habe überwinden müssen, geht von unzutreffenden Annahmen über die hamburgische Rechtslage aus (vgl. § 23 Abs. 5 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft, GVBl 1986, S. 223).

Möglichen Erschwernissen bei der Werbung um Unterstützungsunterschriften wegen einer angeblich rechtswidrigen Bewertung als rechtsextremistisch durch die zuständigen Ämter des Verfassungsschutzes muss der Antragsteller zunächst mit Hilfe der Fachgerichte entgegenzuwirken suchen. Soweit sich die Antragstellerin mit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde gegen diese Bewertung wenden sollte, ist eine Entscheidung zur Sache ausgeschlossen, weil nicht erkennbar ist, dass dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) genügt wäre.

Das Begehren, "den Zulassungstermin für die Bundestagswahl (18. 07. 2002) um 4 Wochen zu verlängern", welches die Antragstellerin der Sache nach mit der Unzumutbarkeit der Forderung begründet, fristgerecht eine ausreichende Zahl von Unterstützungsunterschriften vorzulegen, müsste aus den vorangehend dargelegten Gründen in der Hauptsache ebenfalls ohne Erfolg bleiben.

Bei dem im Rubrum unter 4. aufgeführten Antrag handelt es sich um einen unsubstantiierten und entscheidungsunerheblichen Beweisantrag.

Die Einholung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Verfahren eines europarechtlichen Bezugs ermangelt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück