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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 1003/08
Rechtsgebiete: BeamtVG, GG


Vorschriften:

BeamtVG § 55 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 101 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Vizepräsidenten Voßkuhle,

den Richter Mellinghoff und

die Richterin Lübbe-Wolff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 16. März 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

A.

I.

Der 68-jährige Beschwerdeführer war mit Wirkung ab 1. Juli 2000 als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Erst im Alter von 30 Jahren war er zum Beamten ernannt worden, zuvor hatte er eine Berufsausbildung zum Zimmermann absolviert und einige Jahre in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Deshalb bezieht er seit Vollendung seines 65. Lebensjahres ab 1. Juli 2005 neben der Beamtenversorgung auch Altersrente; den Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hatte er sich (auch) durch freiwillige Beitragszahlungen erworben.

Wegen Zusammentreffens von Versorgungsbezügen und Renten nahm das Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein auf der Grundlage des § 55 BeamtVG mit Bescheid vom 17. Juni 2005 eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers vor, die sich an seinem zuletzt erreichten Amt (Besoldungsgruppe A 9) orientieren. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 17. Januar 2008 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2008 ab.

II.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2008, den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 2008 sowie mittelbar gegen § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3, Art. 33 Abs. 5 GG, darüber hinaus hinsichtlich des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auch einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 GG.

B.

Es ist bereits fraglich, ob die Verfassungsbeschwerde insgesamt dem Begründungserfordernis des § 92 BVerfGG genügt; sie ist jedenfalls unbegründet im Hinblick auf die gerügten Verstöße gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, da der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorträgt, der die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erkennen lässt (vgl. BVerfGE 108, 370 <387> ).

I.

Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 65, 141 <148> ; 103, 310 <319 f. >; 110, 353 <365>).

Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Beamten in seinen Kernelementen. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 <Leitsatz 1, 210 ff.>; 61, 43 <57>; 76, 256 <322>; 114, 258 <286>; 117, 372 <381>; BVerfGK 8, 232 <235>).

Bezogen auf die hier mittelbar angegriffene Vorschrift stellte das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 30. September 1987 klar, dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht in der in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehenen Art angerechnet werden dürfen (vgl. BVerfGE 76, 256 <297> ). Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es sich bei den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG um solche auf die Versorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer öffentlichen Kasse (BVerfGE 76, 256 <298> ). Die durch die Anrechnung der Renten bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zu beanstanden. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert insbesondere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 76, 256 <310> m.w.N.; BVerfGK 8, 232 <236>).

Das Bundesverfassungsgericht hat es schon bisher als sachgerecht angesehen, wenn der Gesetzgeber bei Rente beziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch entstanden ist, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und dass die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung auch dem Mischlaufbahn-Beamten - allerdings grundlos - zugute kommt (BVerfGE 76, 256 <316> ).

Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverfassungsgericht bei vergleichbarer Fallgestaltung bereits in seinem Beschluss vom 30. September 1987 zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht daran gehindert war, bei der Festlegung der Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG auf das zuletzt tatsächlich innegehabte Amt abzustellen. Es muss bei Beamten, die nur einen Teil ihres Berufslebens im Beamtenverhältnis verbracht haben, nicht auf das Amt abgestellt werden, das sie wahrscheinlich als Nur-Beamte erreicht hätten (BVerfGE 76, 256 <323> ). Ein Abweichen von dem gerade zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums - insbesondere dem Leistungsgedanken im öffentlichen Dienst und dem Charakter der Alimentation als Gegenleistung - gehörenden Prinzip, dass das Ruhegehalt des Beamten (und die Hinterbliebenenbezüge) auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amtes zu berechnen sind, ist mit Blick auf den Alimentationsgrundsatz jedenfalls nicht geboten (BVerfGE 76, 256 <323> ).

Aus dem engen Zusammenhang von Besoldung und Versorgung folgt zudem, dass die im Hinblick auf das Leistungsprinzip in einer Beförderung liegende Anerkennung einer Leistung im System der Beamtenversorgung nicht auf die Zeit beschränkt bleibt, in der sich der Beamte im aktiven Dienst befindet. Die Abstufung des angemessenen Lebensunterhalts nach Amt und Verantwortung wirkt in die Zeit des Ruhestands hinein und gilt auch für das Ruhegehalt. Da jedes Beförderungsamt durch erhöhte Amtsverantwortung gekennzeichnet ist und jede Beförderung nur nach Leistung erfolgen darf, wird dem Leistungsprinzip dadurch Rechnung getragen, dass der Entgeltfaktor hinsichtlich der Altersversorgung auf das vom Versorgungsempfänger zuletzt innegehabte Amt bezogen ist und sich die Qualität der Dienstleistung auf diese Weise günstig auf die Höhe der Versorgung auswirkt. Zur Wahrung des Leistungsgrundsatzes bedeutet amtsgemäße Versorgung demzufolge im System der Beamtenversorgung, dass Beförderungen sich in der Höhe der Altersversorgung niederschlagen müssen und die Versorgung grundsätzlich nach dem zuletzt innegehabten Amt zu bemessen ist (BVerfGE 76, 256 <324 f.> m.w.N.).

Dem das öffentliche Dienstrecht prägenden Leistungsgrundsatz widerspricht auch nicht, dass die Höchstgrenzenregelung in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG an das zuletzt tatsächlich innegehabte Amt anknüpft. Das Anknüpfen an das jeweilige Spitzenamt einer Laufbahn liefe dem Leistungsprinzip zuwider, da es dazu führen würde, dass anstelle der förmlich anerkannten nunmehr eine bloß vermutete Eignung, Befähigung und fachliche Leistung über die Bemessung des fiktiven Ruhegehalts als Berechnungsfaktor der Höchstgrenze bestimmt und die Alimentation ihren Charakter als Gegenleistung verliert. Der rentenbeziehende Versorgungsempfänger würde dann mit seiner Gesamtversorgung für etwas entgolten, was er gar nicht geleistet hat (BVerfGE 76, 256 <325> ).

Soweit der Beschwerdeführer nun vorträgt, mit Wegfall des damals noch geltenden, aber bereits vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 54, 11 <34 ff.>) als korrekturbedürftig angesehenen Steuerprivilegs für Altersrenten habe sich heute verfassungsrechtlich eine neue Situation ergeben, die es gebietet, für die Anrechnung von Altersrenten die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG im Wege einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung an das jeweilige Spitzenamt einer Laufbahn zu knüpfen, vermag dieser Vortrag ebenfalls keine Grundrechtsverletzung zu begründen. Schließlich erfolgt durch die Besteuerung der Renten keine Minderversorgung im Vergleich zum so genannten Nur-Beamten, dessen gesamte Versorgungsbezüge der gleichen Besteuerung unterliegen. Mit der Besteuerung der Altersrenten wurde gerade ein verfassungsrechtlich bedenklicher Zustand beseitigt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß vorträgt, eine Anrechnung der Renten sei nach den früheren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn dem doppelt versorgten Beamten im Saldo ein Versorgungsvorteil verbleibe, handelt es sich hierbei um eine interessengeleitete Interpretation des Beschlusses vom 30. September 1987, dem dies nicht zu entnehmen ist. Vielmehr heißt es dort lediglich, dass die damalige Altersversorgung doppelt versorgte Versorgungsberechtigte angesichts der steuerlichen Behandlung der Renten regelmäßig besser stelle als den vergleichbaren Nur-Beamten (vgl. BVerfGE 76, 256 <328> ). Damit wird jedoch nicht festgestellt, eine Besserstellung sei von Verfassungs wegen geboten. Unter Berücksichtigung des dargestellten Prüfungsmaßstabes ist lediglich eine Schlechterstellung und Benachteiligung der (auch) rentenversorgten Beamten zu verhindern. Dies ist beim Beschwerdeführer augenscheinlich nicht der Fall und auch nicht vorgetragen. Bei der von ihm behaupteten Schlechterstellung dadurch, dass seine Versorgung sich nicht nach dem Amt bemisst, das er bei ausschließlicher Beamtentätigkeit hätte erreichen können, handelt es sich nicht um eine Schlechterstellung im hier relevanten Sinne.

II.

§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 <431> ; 116, 164 <180>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 <174>). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 <111> ; 107, 27 <45 f. >; 112, 268 <279>).

Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, kann das Bundesverfassungsgericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist insbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 51, 295 <300> ; 61, 43 <62 f. >; 65, 141 <148>; 71, 39 <52 f.>; 76, 256 <329 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 -, NVwZ 2008, S. 1233 f.).

Aus den zu Art. 33 Abs. 5 GG ausgeführten Gründen verstößt die nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG vorgenommene Anrechnung der Altersrente nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Anknüpfen an das zuletzt innegehabte Amt als Differenzierungskriterium entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist demnach auch als sachgerecht im Sinne des Willkürverbots anzusehen (vgl. dazu auch BVerfGE 76, 256 <330 ff.> ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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