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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 1028/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StPO § 81 g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1028/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 10. April 2006 - 2 Qs 80/06 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 6. März 2006 - 32 Gs 251/05 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. August 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die in § 81 g StPO geregelte molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen und die Speicherung des dadurch gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (BVerfGE 103, 21 ff.). Da die Maßnahme eine auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose voraussetze, dass gegen den Betroffenen künftig weitere Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, sei sie auf besondere Fälle beschränkt und also verhältnismäßig. Eine tragfähig begründete Entscheidung setze allerdings voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung, insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des Bewährungshefts und zeitnaher Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, vorausgehe. Notwendig und ausreichend für die Anordnung sei, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme bestehe, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen seien. Dabei sei eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belege, erforderlich (vgl. BVerfGE 103, 21 <34 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, NJW 2001, S. 2320; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2001 - 2 BvR 429/01, 2 BvR 483/01 -, StV 2003, S. 1; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2006 - 2 BvR 561/03 -, juris).

Diese Voraussetzungen erlauben auch - wie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen - eine Anordnung der Maßnahme im laufenden Strafverfahren (vgl. BTDrucks 13/10791, S. 5; BTDrucks 15/5674, S. 8 f., 11 f.; nach dem Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005, BGBl I S. 2360, regeln § 81 g Abs. 1 bis 3 und 5 StPO nunmehr die Maßnahme im laufenden Ermittlungsverfahren und § 81 g Abs. 4 und 5 StPO die sog. retrograde Erfassung). Dem liegt zugrunde, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere Taten, die gegen Leib oder Leben anderer Personen gerichtet sind und dabei Spuren entstehen lassen, die dem Vergleich anhand des DNA-Identifizierungsmusters zugänglich sind, auch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstat, auf die die Maßnahme gestützt wird, begangen werden können (vgl. BVerfGE 103, 21 <40>).

2. Die Entscheidung des Landgerichts genügt im Hinblick auf diesen Maßstab den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Anordnung.

Das Landgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes bei einem Pop-Konzert den Geschädigten eine Treppe hinuntergestoßen habe, wodurch der Geschädigte bewußtlos wurde und sich wegen einer erlittenen Rippenprellung für eine Woche in stationäre ärztliche Behandlung begeben musste. Dies ergebe sich aus den Aussagen der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen. Grund zu der Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen seien, bestehe, weil der Beschwerdeführer bereits wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung vorbestraft sei, weil die Anlasstat ein hohes Maß an Brutalität aufweise und weil der Beschwerdeführer als Sicherheitskraft besonders gefährdet sei, wieder in vergleichbare Situationen zu geraten.

Diese Ausführungen sind auf den Einzelfall bezogen und lassen erkennen, dass das Landgericht seiner Entscheidung Erkenntnisse aus den Verfahrensakten und dem Bundeszentralregister zugrunde gelegt und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers in seine Erwägungen einbezogen hat. Ist es dem Gericht - wie hier - möglich, auf Grundlage solcher Erkenntnisse eine Entscheidung zu treffen, so ist es nicht verpflichtet - in Vorwegnahme der Untersuchungen des erkennenden Gerichts - weitere Beweiserhebungen anzustellen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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