Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1043/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1043/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2001 - 10 ZE 01.1041 -,

b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. März 2001 - B 1 E 01.210 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Sommer, die Richterin Osterloh und den Richter Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. Juli 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem der Beschwerdeführer - ausländischer Vater eines nichtehelichen Kindes deutscher Staatsangehörigkeit, der vor dem Familiengericht um die Gewährung eines Umgangsrechts nachsucht - den Aufschub aufenthaltsbeendender Maßnahmen begehrt hat. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht annahmegeeignet, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag u.a. wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, also mangels Dringlichkeit, abgelehnt, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und eine Abschiebung daher tatsächlich nicht möglich sei. Diese - die Entscheidung selbständig tragende - Begründung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1995 - 2 BvR 2552/95 -, DVBl 1996, S. 611, und vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67). Insbesondere liegt darin keine unzumutbare Erschwerung der Erlangung effektiven Rechtsschutzes, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, unter Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, und die Gerichte in diesem Fall gehalten wären, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zu einer Entscheidung in der Sache vorläufig zu sichern (vgl. BVerfGE 70, 180 <189 f.>). Demzufolge hat der Verwaltungsgerichthof in zulässiger Weise bislang von einer weitergehenden Prüfung abgesehen. Für den Fall eines weiteren Eilverfahrens nach Bekanntwerden des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers wird wegen möglicher Auswirkungen des geänderten Kindschaftsrechts auf Rechtspositionen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auf den Kammerbeschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - (a.a.O.) hingewiesen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück