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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1145/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1145/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001 (BBVAnpG 2000)

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)

am 16. Mai 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) steht der Grundsatz ihrer Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Dieser Grundsatz verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen ihm eröffneten Rechtsweg zu beschreiten. Dies gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 ff.>). Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 <35>). Vorliegend muss sich der Beschwerdeführer darauf verweisen lassen, sein Begehren zunächst im Wege der Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1996, NVwZ 1998, S. 76 <77>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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