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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.07.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 1177/99
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1177/99 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn P.

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Wuttke, Nachodstraße 19, Berlin -

gegen

a) den Beschluß des Kammergerichts vom 17. Mai 1999 - (3) 1 Ss 383/98 (41/99) -,

b) den Beschluß des Kammergerichts vom 15. Januar 1999 - 1 AR 1611/98 - 3 Ws 12/99 -,

c) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. August 1998 - 293 - 2/98 (569) 55 Js 2414/97 Ls Ns (76/98) -,

c) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. März 1998 - (293) 55 Js 2414/97 (2/98) -

und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, den Richter Jentsch und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 26. Juli 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt; sie ist unzulässig (vgl. BVerfGE 90, 22, 24 ff.).

a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Revisionsentscheidung des Kammergerichts vom 17. Mai 1999 und die ihr zugrundeliegenden Urteile des Landgerichts und Amtsgerichts wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert (§ 92 BVerfGG).

Das Vorbringen, mit dem er seine Säumnis im Termin vom 12. August 1998 vor dem Landgericht nachträglich zu entschuldigen gesucht hat und auf das er seine Verfassungsbeschwerde stützt, betrifft allein die nach § 329 Abs. 3 i.V.m. §§ 44 f. StPO zu beurteilende Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über die durch den Beschluß des Kammergerichts vom 15. Januar 1999 abschließend entschieden worden ist. Im Revisionsverfahren konnte er mit ihm nicht mehr gehört werden (einhellige Rechtsprechung, vgl. KG, GA 1973, S. 29; OLG Frankfurt/Main, NJW 1974, S. 1151; OLG Brandenburg, NStZ-RR 1997, S. 275; vgl. ferner BGHSt 28, S. 384). Hiervon ist offensichtlich auch das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1999 ausgegangen.

b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Kammergerichts vom 15. Januar 1999 richtet, ist sie ebenfalls unsubstantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG).

Ihr ist nicht zu entnehmen, daß sie insoweit am 21. Juni 1999 noch fristgerecht (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) erhoben werden konnte. Die vorgelegte Ablichtung des Beschlusses vom 15. Januar 1999 läßt nicht erkennen, wann dieser dem Beschwerdeführer übermittelt wurde. Da die später ergangene Entscheidung vom 17. Mai 1999 den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bereits am 21. Mai 1999 zur Kenntnis gelangt ist und der Beschluß vom 15. Januar 1999 zu diesem Zeitpunkt schon mehr als vier Monate zurücklag, spricht alles dafür, daß er am 21. Juni 1999 nicht mehr rechtzeitig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden konnte. Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführer gehalten, von sich aus Angaben zur Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu machen. Da er dies versäumt hat, hat er der ihn nach § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG treffenden Substantiierungslast nicht genügt (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1999 - 2 BvR 553/99 -).

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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