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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 1188/06
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1121/06 - - 2 BvR 1186/06 - - 2 BvR 1187/06 - - 2 BvR 1188/06 - - 2 BvR 1195/06 - - 2 BvR 1196/06 - - 2 BvR 1197/06 - - 2 BvR 1198/06 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

1. gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. April 2006 - OVG 4 N 9.04 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2003 - VG 5 A 181.00 -,

c) den Widerspruchsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 17. Juli 2000 - II C 1 -,

d) den Bescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 8. Januar 1998 - II C -

- 2 BvR 1121/06 -,

2. gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2006 - OVG 4 N 10.04 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2003 - VG 5 A 174.02 -,

c) den Widerspruchsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 19. Juli 2002 - II C 1 -,

d) die Festsetzungsbescheide des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 8. Juli 2002 - Nr. 524/2000, 525/2000, 526/2000, 353/2000, 082/2001, 176/2001, 475/2001 und 056/2002 -

- 2 BvR 1186/06 -,

3. gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2006 - OVG 4 N 12.04 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2003 - VG 5 A 15.03 -,

c) den Widerspruchsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 19. Dezember 2002 - II C 1 -,

d) den Festsetzungsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 6. November 2002 - Nr. 300/2002 -

- 2 BvR 1187/06 -,

4. gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2006 - OVG 4 N 11.04 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2003 - VG 5 A 213.02 -,

c) den Widerspruchsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 30. September 2002 - II C 1 -,

d) den Festsetzungsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 20. August 2002 - Nr. 202/2002 -

- 2 BvR 1188/06 -,

5. gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2006 - OVG 4 N 13.04 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2003 - VG 5 A 225.03 -,

c) den Widerspruchsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 26. Juni 2003 - II C 1 -,

d) den Festsetzungsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 5. Februar 2003 - Nr. 427/2002 -

- 2 BvR 1195/06 -,

6. gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2006 - OVG 4 N 15.04 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2003 - VG 5 A 282.03 -,

c) den Widerspruchsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 9. September 2003 - II C 1 -,

d) den Festsetzungsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 25. Juli 2003 - Nr. 226/2003 -

- 2 BvR 1196/06 -,

7. gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2006 - OVG 4 N 16.04 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2003 - VG 5 A 290.03 -,

c) den Widerspruchsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 23. September 2003 - II C 1 -,

d) den Festsetzungsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 26. Juni 2003 - Nr. 546/2002 -

- 2 BvR 1197/06 -,

8. gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. April 2006 - OVG 4 N 14.04 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 2003 - VG 5 A 226.03 -,

c) den Widerspruchsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 30. Juni 2003 - II C 1 -,

d) den Festsetzungsbescheid des Universitätsklinikums Charité der Medizinischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin vom 30. April 2003 - Nr. 054/2003 -

- 2 BvR 1198/06 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. September 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung.

1. Der Beschwerdeführer ist beamteter Universitätsprofessor. Er leitet ein Institut ... der Charité Universitätsmedizin Berlin. Der Beschwerdeführer erbrachte in der Vergangenheit im Rahmen einer Nebentätigkeit und unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Charité (Diagnostik-) Leistungen für stationäre Patienten aus anderen Krankenhäusern und Universitätskliniken und rechnete diese persönlich mit den Auftraggebern ab. Mit Schreiben vom 7. Februar 1996 teilte der Verwaltungsdirektor der Charité allen Direktoren und Abteilungsleitern der Klinika und Institute mit, dass der gemeinsame Klinikumsvorstand der Universitätsklinika Charité und Virchow-Klinikum in seiner Sitzung vom 9. Januar 1996 einstimmig und mit sofortiger Wirkung die Aufhebung des so genannten "Hasinger-Erlasses" beschlossen habe. Damit seien die für andere Krankenhäuser und Universitätsklinika erbrachten Leistungen nicht mehr als Nebentätigkeit, sondern als Dienstaufgabe anzusehen und als Institutsleistung abzurechnen.

In Umsetzung dieses Vorstandsbeschlusses widerrief das Universitätsklinikum Charité mit Bescheid vom 8. Januar 1998 eine dem Beschwerdeführer erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung, soweit sie dessen Befugnis betraf, Diagnostikleistungen an stationären Patienten anderer Krankenhäuser zu erbringen und persönlich abzurechnen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Widerrufsbescheid Klage, die das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 21. November 2003 abwies. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung sei auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 Satz 5 Landesbeamtengesetz Berlin (LBG) in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung rechtmäßig. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG liege eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen und damit ein Widerrufsgrund vor, wenn die Nebentätigkeit in Angelegenheiten ausgeübt werde, in denen die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann. Dies sei vorliegend der Fall. Aus dem angefochtenen Bescheid, der auf den Vorstandsbeschluss vom 9. Januar 1996 zurückgehe, ergebe sich, dass das Universitätsklinikum selbst die im Streit stehenden Leistungen als Institutsleistungen erbringen und abrechnen wolle. Es begegne auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der vom Beschwerdeführer wahrzunehmende Dienstposten durch Zuordnung der früher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Diagnostikleistungen zum Hauptamt verändert worden sei. Die Festlegung und Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten stehe grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Soweit für Hochschullehrer ein Recht auf Beibehaltung des Kernbereichs des konkreten Amtes, für das er berufen wurde, anerkannt sei, stehe ein Eingriff in diesen Kernbereich hier nicht in Rede.

Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. April 2006 zurück.

2. Noch während des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin vollzog das Universitätsklinikum Charité den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung durch Festsetzungsbescheide. Mit diesen Bescheiden, die Zeiträume in den Jahren 2000 bis 2003 betreffen, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Einnahmen aus Diagnostikleistungen für andere Krankenhäuser und Klinika an den Dienstherrn abzuführen. Die gegen diese Bescheide gerichteten Widersprüche und Klagen des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die Anträge des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung mit Beschlüssen vom 26. April 2006 zurück.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung, die Festsetzungsbescheide und die hierzu ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerden erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5 und Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Er ist der Auffassung, er werde durch den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung gleichheitswidrig benachteiligt. Aus einem internen Papier der Verwaltung der Charité vom 14. Juni 2004 gehe hervor, dass einige seiner Fakultätskollegen die streitigen Fremdleistungen auf der Grundlage von Verträgen bis Ende 2005 weiterhin im Rahmen einer Nebentätigkeit erbracht hätten. Hingegen sei der Nebentätigkeitswiderruf ihm gegenüber von Beginn an konsequent vollzogen worden.

b) Da die Gerichte diese Ungleichbehandlung bei ihren Entscheidungen nicht berücksichtigt hätten, verletzten die angefochtenen Entscheidungen ihn auch in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die Sachverhaltsaufklärung der Gerichte sei insoweit völlig unzureichend gewesen. Den Gerichten sei die Existenz der Verträge mit seinen Kollegen aus anderen Verfahren bekannt gewesen.

c) Der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung verletze ihn des Weiteren in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Durch die langjährige Praxis seines Dienstherrn, der die Erbringung und Abrechnung von Diagnoseleistungen für stationäre Patienten externer Krankenhäuser im Rahmen einer Nebentätigkeit geduldet habe, sei ihm eine schützenswerte Rechtsposition zugewachsen, die ihm durch den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht habe entzogen werden dürfen. Er sei so zu behandeln, als wenn ihm insoweit eine förmliche Berufungszusage erteilt worden wäre. Auch hätten sein Dienstherr und die Gerichte bei ihren Entscheidungen die besondere, durch Art. 33 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3 GG abgesicherte Rechtsstellung von beamteten Hochschullehrern nicht hinreichend beachtet. Es sei unverhältnismäßig und willkürlich gewesen, ihm die Nebentätigkeitsbefugnis zu entziehen. Er habe die Diagnostikleistungen für Patienten dritter Klinika in der Vergangenheit unbeanstandet und auf medizinisch höchstem Niveau erbracht. Die von dem Dienstherrn vorgenommene Umorganisation habe ausschließlich fiskalische Gründe gehabt, die zur Rechtfertigung eines Eingriffs in seine Rechtsstellung nicht ausreichten.

II.

Die Verfassungbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie sind unbegründet.

1. Der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung und die hierzu ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten.

a) Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Behörde und die Gerichte ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung findet seine gesetzliche Grundlage in § 29 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG. Danach ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu widerrufen, wenn die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann. Diese Voraussetzungen für den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung des Beschwerdeführers waren im vorliegenden Fall erfüllt. Aus dem Beschluss des gemeinsamen Klinikumsvorstands der Universitätsklinika Charité und Virchow-Klinikum vom 9. Januar 1996 und dem Widerrufsbescheid des Universitätsklinikums Charité vom 8. Januar 1998 geht hervor, dass der Dienstherr des Beschwerdeführers die vom Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen einer Nebentätigkeit erbrachten (Diagnostik-) Leistungen für andere Krankenhäuser und Klinika nunmehr selbst zu erbringen beabsichtigt. Eine Konkurrenzsituation, wie sie § 29 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG voraussetzt, bestand mithin, so dass der Dienstherr auf dieser Grundlage zum Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung berechtigt war.

b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht daraus, dass sein Dienstherr die Konkurrenzsituation selbst herbeigeführt hat, indem er die hier streitigen Leistungen für andere Krankenhäuser und Klinka nachträglich dem Hauptamt des Beschwerdeführers zugeordnet hat. Es unterfällt der Organisationsgewalt des Dienstherrn, wie er die ihm durch § 4 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes zugewiesene Aufgabe der Krankenversorgung erfüllt. Dem Dienstherrn steht es insbesondere frei, bestimmte Aufgaben dem jeweiligen Hauptamt zuzuordnen oder eine Ausgestaltung durch Nebenamt oder Nebentätigkeit vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1995 - 2 NB 1/95 -, NVwZ-RR 1996, S. 337 f.). Auch aus den Eigenheiten des hier in Rede stehenden Amtes eines leitenden Krankenhausarztes folgt nichts anderes (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 385/05 - juris).

c) Die Beklagte hat durch die Zuweisung der Diagnostikleistungen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser zum Hauptamt des Beschwerdeführers die verfassungsrechtlichen Grenzen ihrer Organisationsgewalt nicht überschritten. Die Anreicherung des Hauptamts und die hiermit verbundene Einschränkung des Bereichs möglicher Nebentätigkeiten verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisung der Fremdleistungen zum Hauptamt zu einer Überlastung des Beschwerdeführers führt und dem Dienstherrn daher eine Fürsorgepflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Leistungen im Rahmen einer Nebentätigkeit auch zuvor bereits wahrgenommen hat.

d) Die Anreicherung des Hauptamts des Beschwerdeführers und der hieran anknüpfende Entzug der Nebentätigkeitsgenehmigung verstoßen auch nicht deshalb gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Berufungsvereinbarung ein Liquidationsrecht für Leistungen an dritte Krankenhäuser und Klinika zugesichert worden wäre (vgl. hierzu BVerfGE 52, 303 <334 ff.>). Nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Gerichte ist eine Berufungsvereinbarung diesen Inhalts zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstherrn weder ausdrücklich noch konkludent zustande gekommen.

e) Der Beschwerdeführer durfte auch nicht darauf vertrauen, dass die Praxis seines Dienstherrn, der die Erbringung von Leistungen an andere Krankenhäuser und Klinika im Rahmen einer Nebentätigkeit in der Vergangenheit geduldet hatte, auch künftig fortbestehen werde (vgl. BVerfGE 52, 303 <343>). Nach allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts ist der Dienstherr berechtigt, die dienstlichen Aufgaben eines Beamten, also Bestand und Umfang des dem Beamten übertragenen Amtes jederzeit zu verändern, solange dem Beamten ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1995 - 2 NB 1/95 -, NVwZ-RR 1996, S. 337 f.).

Demgemäß musste der Beschwerdeführer jederzeit damit rechnen, dass sein Dienstherr die Erbringung von Leistungen für andere Krankenhäuser und Klinika seinem Hauptamt zuweisen und die Nebentätigkeitsgenehmigung widerrufen werde. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Rechnungshof von Berlin die frühere Praxis, die Erbringung von Leistungen an andere Krankenhäuser und Klinika im Rahmen einer Nebentätigkeit zu dulden, bereits im Jahre 1978 - und damit lange vor der Berufung des Beschwerdeführers - gerügt und eine entsprechende Änderung angemahnt hatte.

f) Der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar stehen auch Beamten diese grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechte zu. Nebenamtliche Betätigungen des Beamten unterliegen jedoch den verfassungsimmanenten Schranken des Art. 33 Abs. 5 GG. Der Grundrechtsbetätigung des Beamten sind verfassungsunmittelbare Grenzen gezogen, die sich aus den allgemeinen Anforderungen an den öffentlichen Dienst und aus den besonderen Erfordernissen des jeweiligen öffentlichen Amtes ergeben (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.>; 108, 282 <296>). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die eine privatnützige Erwerbstätigkeit des Beamten danach beschränken können, zählt auch der das besondere Dienst- und Treueverhältnis prägende Grundsatz, dass der Beamte verpflichtet ist, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, und sich dem ihm anvertrauten Hauptamt mit voller Hingabe zu widmen hat (vgl. BVerfGE 21, 329 <345>). Im Interesse der pflichtgemäßen und vollwertigen Diensterfüllung und der Vermeidung von Interessenkonflikten ist eine Einschränkung von Nebentätigkeiten daher zulässig (vgl. BVerfGE 55, 207 <238>; BVerwGE 84, 299 <301 f.>). Insbesondere können der Ausübung von Nebentätigkeiten dort Grenzen gesetzt werden, wo der Beamte - wie hier - mit seiner Nebentätigkeit in Konkurrenz zu seinem Dienstherrn tritt.

Der durch den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung bewirkte Eingriff in die genannten Freiheitsrechte trifft den Beschwerdeführer auch nicht in unverhältnismäßiger Weise. Ihm verbleiben auch nach der Umorganisation und dem Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung ausreichende Möglichkeiten zur Ausübung von Nebentätigkeiten. Insbesondere hat er nach Maßgabe des § 3 der Berliner Hochschulnebentätigkeitsverordnung weiterhin das Recht, private Krankenbehandlungen auf eigene Rechnung vorzunehmen. Auch der Beschwerdeführer selbst hat nicht behauptet, dass er nach dem Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung keine hinreichenden Möglichkeiten zur Ausübung von Nebentätigkeiten mehr habe.

g) Der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seiner durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit. Die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich wissenschaftlich zu betätigen, werden durch den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer nimmt die streitigen Fremddiagnostikleistungen auch nach dem Genehmigungswiderruf weiterhin wahr und kann deren Ergebnisse - wie zuvor - wissenschaftlich verwerten. Änderungen ergeben sich allein durch die weggefallene Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Fremddiagnostikleistungen als private Nebentätigkeit abzurechnen. Die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit wissenschaftlicher Betätigung umfasst jedoch nicht den Schutz eines Gewinn- und Erwerbsstrebens, so dass die hier fragliche wirtschaftliche Verwertung der wissenschaftlichen Betätigung bereits nicht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG fällt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 - juris; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 2 C 35.91 -, ZBR 1993, S. 149 <151>).

h) Der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer wird im Verhältnis zu denjenigen seiner Kollegen, die - laut dem internen Schreiben der Klinikumsverwaltung vom 14. Juni 2004 - die in Rede stehenden Fremdleistungen auch weiterhin im Rahmen einer Nebentätigkeit erbringen konnten, nicht gleichheitswidrig benachteiligt.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet den Trägern öffentlicher Gewalt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>; 107, 27 <45>). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 114, 258, <297 f.>). Des Weiteren ist Art. 3 Abs. 1 GG auch dann verletzt, wenn Personen oder Personengruppen verschieden behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 113, 167 <214 f.>).

bb) An diesen Maßstäben gemessen ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hier nicht gegeben. Die Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kollegen, die die Fremdleistungen auch weiterhin im Rahmen einer Nebentätigkeit erbringen durften oder dürfen, erscheint schon auf der Grundlage des eigenen Vortrags des Beschwerdeführers aus der Beschwerdeschrift als sachlich gerechtfertigt. Der Fall des Beschwerdeführers unterscheidet sich erheblich von denjenigen seiner Kollegen. Wie sich aus dem verwaltungsinternen Schreiben vom 14. Juni 2004 ergibt, ist sämtlichen von dem Beschwerdeführer bezeichneten Kollegen das Recht, Leistungen für andere Krankenhäuser im Rahmen einer Nebentätigkeit zu erbringen, entweder bereits im Rahmen von Berufungsvereinbarungen oder später durch Vertrag zugesichert worden. Im Falle des Beschwerdeführers existiert eine entsprechende Vereinbarung nicht. Insbesondere hat er sich - anders als einige seiner Kollegen - nach dem Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung geweigert, einen Vertrag abzuschließen, der ihn übergangsweise auch weiterhin zur Erbringung von Fremddiagnostikleistungen im Rahmen einer Nebentätigkeit berechtigt hätte, obwohl ihm ein solcher Vertragsschluss von seinem Dienstherrn wiederholt angetragen worden ist. Dass die Bedingungen der an den Beschwerdeführer gerichteten Vertragsangebote schlechter gewesen wären als diejenigen Verträge, die seinen Kollegen angeboten wurden und die diese abgeschlossen haben, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Insgesamt stellt sich die Vorgehensweise des Dienstherrn gegenüber dem Beschwerdeführer und den von ihm benannten Fakultätskollegen bereits auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers als Ausdruck eines einheitlichen Konzepts dar, dem zufolge die jahrelang geduldete Praxis der Privatliquidation von Fremdleistungen für andere Krankenhäuser - nach Möglichkeit - schrittweise beseitigt werden sollte. Wie sich aus dem Schreiben der Klinikumsverwaltung vom 14. Juni 2004 ergibt, wurde auch den Kollegen des Beschwerdeführers die weitere Wahrnehmung der Fremdleistungen auf vertraglicher Basis nur übergangsweise zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten angeboten. Nach Klärung der Rechtslage in anderen Verfahren wurden sodann vielfältige Überlegungen angestellt, wie auch diese übergangsweise eingeräumten Nebentätigkeitsmöglichkeiten wieder beseitigt werden könnten.

2. Da sich der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung somit als verfassungsrechtlich unbedenklich erweist, sind auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Festsetzungsbescheide und die hierzu ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen unbegründet. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung dieser Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen die gegen den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände wiederholt. Dass und inwieweit er gerade durch die Festsetzungsbescheide in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt ist, hat er nicht substantiiert dargelegt.

3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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