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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.09.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1220/03
Rechtsgebiete: GG, StVollzG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
StVollzG § 109 Abs. 1
StVollzG § 115 Abs. 3
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1220/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 2003 - 3 Ws 137/03 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16. Mai 2003 - StVK 249/02 - B -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 12. September 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Verfahren über den Antrag eines Strafgefangenen, festzustellen, dass seine frühere Unterbringung in einer doppelt belegten Einzelzelle rechtswidrig war.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Wahrung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen wurde. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse fortbestehen (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 f.). Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass die Fachgerichte verfassungsrechtlich gehalten gewesen wären, seinen Feststellungsantrag als zulässig zu behandeln. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, gegen die von Juni 1996 bis Januar 1998 dauernde, seiner Auffassung nach mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbare Unterbringung in einer doppelt belegten Einzelzelle unter Einhaltung der vorgesehenen Frist (§ 112 Abs. 1 StVollzG) und der im Land Baden-Württemberg bis zum 30. Juni 2000 geltenden Anforderungen in Bezug auf das Vorverfahren (§ 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 43 AGGVG BW a. F.) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG zu stellen. Bei seinem mehr als vier Jahre nach Beendigung der beanstandeten Unterbringung an das Landgericht gerichteten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Unterbringung handelte es sich daher, wie das Oberlandesgericht zu Recht festgestellt hat, nicht um einen nach § 115 Abs. 3 StVollzG zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Unter diesen Umständen liegt kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG darin, dass die angegriffenen Entscheidungen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags verneint haben. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen stellt sicher, dass der von einer tiefgreifenden Grundrechtsverletzung Betroffene nicht prinzipiell allein deshalb rechtsschutzlos bleibt, weil der Eingriff, gegen den er um Rechtsschutz nachsucht, sich bereits vor der Entscheidung über das Rechtsschutzgesuch oder sogar bereits vor Antragstellung erledigt hat.

Sie hat dagegen nicht den Sinn, den von einem - sei es auch tiefgreifenden - Grundrechtseingriff Betroffenen die Einhaltung der für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes allgemein geltenden Regeln des jeweiligen Verfahrensrechts zu ersparen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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