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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.07.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 1226/07
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1226/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2007 - 1 StR 118/07 -,

b) das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26. Oktober 2006 - 3 KLs 300 Js 3/06 Hw. + E. -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juli 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein Verstoß gegen das Prinzip schuldangemessenen Strafens (vgl. BVerfGE 96, 245 <249>) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor.

Mit seiner vom Bundesgerichtshof bestätigten Entscheidung hat das Landgericht gegen den Beschwerdeführer die Mindeststrafe, die das Gesetz für das Verbrechen des Raubes mit Todesfolge vorsieht, verhängt. Für eine Unterschreitung der Mindeststrafe contra legem bestand kein Anlass.

1. Im Rechtsstaat bestimmt der demokratisch legitimierte Gesetzgeber über die Strafwürdigkeit menschlicher Verhaltensweisen und die Art und Weise sowie den Umfang der Sanktionierung. Grenzen sind ihm dabei insoweit gesetzt, als dass die zu verhängende Strafe Schuld voraussetzt und in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen muss (vgl. BVerfGE 50, 205 <214 f.>). Dies folgt aus dem Umstand, dass Kriminalstrafe die am stärksten eingreifende staatliche Sanktion für begangenes Unrecht darstellt und Strafrecht daher nur als "ultima ratio" des Rechtsgüterschutzes eingesetzt werden darf. Eine in ihren Auswirkungen zur begangenen Tat in keinem Verhältnis stehende Strafe greift nicht nur in Freiheitsrechte des Verurteilten ein. Sie bringt auch ein sozial-ethisches Unwerturteil mit sich und berührt deshalb die Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, a.a.O.).

2. Mit diesen Anforderungen, die von Verfassungs wegen an den Prozess der Straffindung zu stellen sind, ist die Festsetzung eines sich durch eine Mindest- und eine Höchstsstrafe umgrenzten Strafrahmens durch den Gesetzgeber vereinbar. Das Strafrecht kennt keine "freie" Strafzumessungstätigkeit der Gerichte.

3. Verfassungsrechtlich ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Gesetzgeber für den Strafrahmen des Verbrechens des Raubes mit Todesfolge eine Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe festgelegt hat. Der von zehnjähriger Freiheitsstrafe bis zur Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe reichende Strafrahmen trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vorschrift des § 251 StGB ein qualifiziertes Raubdelikt darstellt, bei dem zu dem Verbrechen des Raubes der zusätzliche Schaden einer durch die Begehung des Eigentumsdelikts schuldhaft herbeigeführten Tötung eines Menschen tritt. Der Unrechtsgehalt einer solchen Tat ist grundsätzlich so hoch, dass er die Verhängung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe rechtfertigt.

4. Ob es Einzelfälle geben mag, in denen eine Freiheitsstrafe in Höhe von zehn Jahren schuldunangemessen wäre, braucht das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. Der Fall des Beschwerdeführers gibt hierfür keinen Anlass. Den von den Strafgerichten zu Gunsten des Beschwerdeführers gewerteten Umständen - jugendliches Alter, geringe Tatbeute, keine übermäßige Gewaltanwendung, Geständnisbereitschaft im Strafverfahren - kommt kein solches Gewicht zu, dass es die Strafwahl des Landgerichts als sachlich nicht gerechtfertigte Rechtsanwendung erscheinen ließe. Die Tat weist keinen so geringen Unwertgehalt auf, dass eine Unterschreitung des Strafrahmens geboten wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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