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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.10.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1236/01
Rechtsgebiete: JGG, BVerfGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 2
JGG § 80 Abs. 3
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
StPO § 397a
StPO § 406g Abs. 1
StPO § 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1236/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Mai 2001 - JK I Ns 651 Js 43277/2000 -,

b) den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. Mai 2001 - 63 Ls 651 Js 43277/00 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. April 2001 - 63 Ls 651 Js 43277/00 -,

d) mittelbar gegen die Unanwendbarkeit von §§ 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 397a StPO in Verfahren gegen Jugendliche in Verbindung mit §§ 2, 80 Abs. 3 JGG

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 23. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Versagung der Bestellung eines Verletztenanwalts in Strafverfahren gegen Jugendliche.

1. Die Beschwerdeführerinnen sind Opfer von Straftaten eines Jugendlichen. Nachdem das Amtsgericht zuerst ihre Nebenklage zugelassen und ihnen einen Verletztenbeistand beigeordnet hatte, hob es diesen Beschluss später mit Hinweis auf § 80 Abs. 3 JGG wieder auf. Der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht verwarf ihr Rechtsmittel als unzulässig, weil eine Nebenklage im Verfahren gegen einen Jugendlichen gemäß § 80 Abs. 3 JGG nicht zulässig sei.

2. Die Beschwerdeführerinnen sehen sich der Sache nach in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Schutzbedürfnis für Verbrechensopfer sei in Verfahren gegen Jugendliche ebenso groß wie in Verfahren gegen Erwachsene.

3. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf einer Auslegung der §§ 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 397a StPO i.V.m. §§ 2, 80 Abs. 3 JGG, die der herrschenden Meinung entspricht (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2001, S. 1588 f.; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 406d, Rn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 406g, Rn. 5a; Ostendorf, JGG, 5. Aufl., § 80, Rn. 1; a.A. OLG Koblenz, NJW 2000, S. 2436 <2437>) und die auf der gesetzlichen Anordnung der Unzulässigkeit der Nebenklage im Verfahren gegen Jugendliche beruht (§ 80 Abs. 3 JGG). Diese wiederum hat ihren Grund im Erziehungszweck des Jugendstrafverfahrens. Die vertretbare Auslegung der genannten Normen durch die Fachgerichte verstößt nicht gegen spezifisches Verfassungsrecht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1733/91 - in juris).

b) Die mittelbaren Rechtsnorm-Verfassungsbeschwerden sind unsubstantiiert. Ihre Begründungen gehen auf die maßgeblichen Bestimmungen und deren Zweck nicht näher ein; auch der für die Auslegung mitbestimmende § 406g Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StPO bleibt unerwähnt. Zudem ist der Grundsatz der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt, weil die Beschwerdeführerinnen die Frage der Verfassungswidrigkeit der Normen im Ausgangsverfahren nicht aufgeworfen hatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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