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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 1286/08
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, JVEG, ZuSEG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 1
JVEG § 1
JVEG § 20
ZuSEG § 2 Abs. 3
ZuSEG § 2 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1286/08 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2008 - 605 Vollz 41/07 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. April 2008 - 605 Vollz 41/07 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Voßkuhle, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. August 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.

1. Das Bundesverfassungsgericht prüft gerichtliche Entscheidungen nur in einem eingeschränkten Umfang nach. Ihm obliegt keine umfassende Kontrolle dahingehend, ob Gerichtsentscheidungen das jeweilige Fachrecht "richtig" im Sinne einer größtmöglichen Gewähr der Gerechtigkeit anwenden. Das Bundesverfassungsgericht greift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre Entscheidungen Grundrechte berühren, wenn sie die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>).

2. Dies kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

a) Nach § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO gehört zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten. Die Entschädigung eines Zeugen für Zeitversäumnis beträgt gemäß § 20 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840), drei Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

b) Es kann dahinstehen, ob es sich bei § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO - wie zum Teil angenommen (vgl. die Nachweise bei Hilger, in: Pfeiffer, KK, 5. Aufl. 2003, § 464a Rn. 25) - um eine Rechtsgrundverweisung handelt und ein Entschädigungsanspruch bereits daran scheitert, dass der Beschwerdeführer nicht durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft im Sinne von § 1 JVEG herangezogen worden ist.

c) Ebenso muss nicht entschieden werden, ob dem Beschwerdeführer als Strafgefangenen durch das Abfassen seiner Schriftsätze während der Haft ersichtlich ein Nachteil entstanden ist. Dies wird im Schrifttum verneint (vgl. Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, JVEG, Komm., 2007, § 20 JEVG Rn. 2). Auch die Gesetzesbegründungen zu § 2 Abs. 3 und Abs. 4 ZuSEG gehen davon nicht aus (vgl. BTDrucks 2/2545, S. 215 f.; BTDrucks 7/2016, S. 114).

d) Ungeachtet dieser Fragen ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb eine beim Beschwerdeführer eingetretene Zeitversäumnis durch das Abfassen von Schriftsätzen notwendig gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer hat weder mitgeteilt, in welchem Verfahren er Schriftsätze gefertigt hat noch hat er die Schriftsätze vorgelegt. Eine Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Entscheidungen kann daher nicht festgestellt werden.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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