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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.01.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 130/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 130/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 7. Dezember 2000 - 2 Qs 157/00 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 4. Mai 1998 - 21 Gs 398/98 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 27. Januar 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Der verfassungsrechtliche Angriff der Beschwerdeführerin erschöpft sich in der Beanstandung, das Landgericht habe weder den amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss aufgehoben noch dessen Rechtswidrigkeit festgestellt. Insoweit ist die Beschwerdeführerin weder in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 noch in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

a) Die Auffassung des Landgerichts, es bestehe nach Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses kein Raum mehr für eine Aufhebung, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 212 <222>). Nach Vollzug einer richterlichen Durchsuchungsanordnung kann Beschwerde nur noch mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des (vollzogenen) Durchsuchungsbeschlusses eingelegt werden (vgl. BVerfGE 42, 212 <222 f.>; 96, 27 <42>; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor § 296 Rn. 18, 18a).

b) Auch die weiter vom Landgericht vertretene Ansicht, mit der Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses durch das Bundesverfassungsgericht sei zugleich dem Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin in vollem Umfang entsprochen worden, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein (vgl. BVerfGE 42, 212 <222 f.>). Hätte das Landgericht in seiner ersten (vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen) Beschwerdeentscheidung zutreffender Weise das Rechtsmittel für zulässig und begründet angesehen, hätte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung begnügen müssen. Eine Aufhebung des bereits vollzogenen amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses wäre auch in diesem Fall nicht in Betracht gekommen. Damit hätte bei zutreffendem Vorgehen des Landgerichts die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht mehr erreicht als was später mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 2212/99 ausgesprochen wurde (vgl. BVerfGE a.a.O.). Für eine Wiederholung dieser Entscheidung durch das Landgericht besteht kein Bedürfnis. Entfiel aber in Folge des vorgenannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis als Sachentscheidungsvoraussetzung, hatte das Landgericht nach Zurückverweisung nur noch eine Prozessentscheidung zu treffen. Dies hat es getan.

2. Soweit das Landgericht der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt hat, lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dies angreifen will. Es ist auch nicht erkennbar, dass hierdurch Verfassungsrecht in einer Weise verletzt wurde, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder Grundrechtspositionen grob verkennt.

a) Die Zurückverweisung an das Landgericht durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 2212/99 erfolgte im Hinblick auf eine noch ausstehende Entscheidung zur Kostenfrage (vgl. BVerfGE 6, 386 <389>; 13, 331 <355>; 96, 44 <56>).

Die Kostenentscheidung ergab sich entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zwar fehlte es im Zeitpunkt des vorliegend angegriffenen Beschlusses an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung des Landgerichts. Eine Verwerfung als unzulässig mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO wäre jedoch nur dann zutreffend gewesen, wenn das Rechtsschutzbedürfnis bereits bei der Einlegung der Beschwerde gefehlt hätte. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss war jedoch ursprünglich zulässig und begründet. Erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte sich eine Sachentscheidung erledigt. Entfällt aber das Rechtsschutzbedürfnis erst nach Einlegung der Beschwerde, wird das Rechtsmittel nicht unzulässig, sondern ist wegen prozessualer Überholung gegenstandslos. Die für die Beschwerdeführerin negative Kostenfolge der §§ 464, 473 Abs. 1 StPO tritt dann nicht ein (vgl. BGH, Beschl. vom 18. November 1991, 2 BJs 146/91-2/StB 28/91; HansOLG Bremen, MDR 1963, S. 335; OLG Schleswig, SchlHA 1981, S. 95; Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., vor § 296 Rn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor § 296 Rn. 17; Peters, JR 1973, S. 341 <343>; Schmidt, JZ 1968, S. 354 <362 f.>). Da nach der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeführerin in der Kostenfrage so zu stellen ist, als hätte sie im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren obsiegt, hätte das Landgericht auch darüber befinden müssen, ob ihr die notwendigen Auslagen zu ersetzen sind (vgl. zu der umstrittenen Frage Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 473 Rn. 13 f.).

b) Dass das Landgericht die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat, anstatt sie ohne entsprechenden Kostenausspruch für erledigt zu erklären und zu der Frage einer Auslagenerstattung Stellung zu nehmen, verstößt zwar gegen Strafverfahrensrecht. Nicht jede fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet jedoch einen Verfassungsverstoß (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>). Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind so lange der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>). Daran fehlt es vorliegend, denn der dem Landgericht unterlaufene Fehler hat im Ergebnis lediglich zu einer unrichtigen Kostenentscheidung geführt, die die Beschwerdeführerin nur geringfügig belastet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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