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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 1320/05
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1320/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2005 - 1 L 26/05 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. Mai 2004 - 8 A 288/03 MD -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer und die Richter Di Fabio, Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. November 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit der Vergabe von Führungsämtern auf Probe kommt zwar grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. hierzu etwa Bayerischer Verfassungs-gerichtshof, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - Vf. 15-VII-01 -, BayVBl 2005, S. 111 ff. oder Lecheler, Leitungsfunktion auf Zeit - Eine verfassungswidrige Institution, ZBR 1998, S. 331 ff.). Zu einer Klärung dieser Fragen kann es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht kommen, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Denn im Beschwerdeschriftsatz ist die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nur unvollständig vorgelegt und auch der Inhalt nicht anderweitig so dargestellt worden, dass eine verfassungsrechtliche Beurteilung möglich wäre. Dies gehört jedoch zu den Anforderungen, die an eine substanziierte Beschwerdebegründung zu stellen sind (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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