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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1345/98
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1345/98 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des afghanischen Staatsangehörigen

gegen

a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 46.97 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 7. November 1995 - 6 A 61245/94 -,

c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. Juli 1994 - G 1861527-423 -

hier: Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 26. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG begründet.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat nach Korrektur des Maßstabs für die Beurteilung der (Quasi-)Staatlichkeit einer Verfolgung in Afghanistan durch den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 - (NVwZ 2000, S. 1165) und die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2001 - 9 C 20 und 21.00 - (DVBl 2001, S. 997 <1000>) einen positiven Folgebescheid erlassen und somit der Beschwer abgeholfen. Es entspricht deshalb der Billigkeit, den Beschwerdeführern die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <398>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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