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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.01.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1389/04
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1389/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2003 - 5/6 Kls (7/03) 5150 Js 14129/00 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Januar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass die Strafverfolgungsorgane bei der Bekämpfung des Rauschgifthandels ohne den Einsatz so genannter V-Leute nicht auskommen, sofern sie ihrem Auftrag zur rechtsstaatlich gebotenen Verfolgung von Straftaten überhaupt gerecht werden wollen. Die Gefährlichkeit der Betäubungsmitteldelikte und die Schwierigkeit ihrer Bekämpfung rechtfertigen den Einsatz so genannter V-Leute (vgl. BVerfGE 57, 250 <284>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -, NJW 1995, S. 651 <652>). Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen dieser grundsätzlich zulässigen Form der Ermittlungstätigkeit gehört insbesondere die Anerkennung der Menschenwürde als höchsten Rechtswerts, der es verbietet, den Verdächtigen zum bloßen Objekt des Handelns der Strafverfolgungsorgane zu machen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1984 - 2 BvR 236/84 -, NJW 1985, S. 1767).

2. Dass das Landgericht von einer Verfahrenseinstellung abgesehen und - neben der gewährten Strafmilderung aufgrund der mit der polizeilichen Überwachung verbundenen verminderten Gefährlichkeit des Geschäfts - den Einsatz der Vertrauensperson nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzulässigen Tatprovokation strafmildernd berücksichtigt hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Eine mit unzulässiger Tatprovokation vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte als Kaufinteressent an den eingeführten Drogen von sich aus telefonischen Kontakt zu einer polizeilichen Vertrauensperson aufgenommen und war ohne Beeinflussung durch die Polizei tatgeneigt. Die Ermittlungsbehörden waren auch nicht von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, die Ermittlungen zu dem Zeitpunkt abzubrechen, als die gelieferten Drogen sichergestellt waren und verschiedene Lieferanten feststanden. Denn es bestand auch weiterhin ein legitimes Aufklärungsinteresse, da zum Zeitpunkt der Sicherstellung allenfalls die Einfuhr der Betäubungsmittel, aber noch nicht der eigentlich bezweckte Handel mit diesen vollendet war. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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