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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.09.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1435/05
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1435/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) das Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2005 - 3 CE 05.2031 -,

b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Juli 2005 - M 5 E 05.1986 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß, Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. September 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der hier angemessenen Höhe von 500 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Beschwerdeführer trotz zahlreicher Nichtannahmeentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden in derselben Sache anhängig macht (stRspr; vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 f.; vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1419; vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 f.; vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205; vom 13. April 1999 - 2 BvR 539/98 -, NJW-RR 1999, S. 1149 f.).

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Begehren im Jahr 2005 nunmehr bereits die vierte Verfassungsbeschwerde erhoben, obwohl alle vorangegangenen Beschwerden ohne Erfolg geblieben sind (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 87/05 -, vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 716/05 - und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 909/05 -). Das Vorbringen war dabei weitgehend identisch; eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der Verwaltungsgerichte, dass der Beschwerdeführerin der begehrte Anspruch nicht zustehen kann, findet dabei nicht statt. Die Tatsache, dass nunmehr bereits ein richterlicher Hinweis mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, lässt darauf schließen, dass die Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Deshalb wird ihnen die Gebühr des § 34 Abs. 2 BVerfGG auferlegt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -). Dass insoweit kein der Verfassungsbeschwerde zugänglicher Akt öffentlicher Gewalt vorliegt, kann für einen Rechtsanwalt nicht zweifelhaft gewesen sein.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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