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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 1441/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, BtMG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BtMG § 29 Abs. 5
BtMG § 31 a
GG Art. 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1441/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Mai 2006 - 4 Ss 194/06 -

b) das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 16. November 2005 - 20 Cs 260 Js 64/05 AK 116/05 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. August 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>); sie ist unbegründet.

1. Es war aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, von einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu Strafe abzusehen. Dass der Gesetzgeber den Erwerb von Cannabisprodukten in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG unter Strafe gestellt hat, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. BVerfGE 90, 145 <187>; zuletzt auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1772/02 -, juris = BVerfG-K 5, 365 ff.). Grundsätzlich strafbewehrt ist damit auch der Erwerb geringer oder geringster Mengen von Haschisch zum Eigenverbrauch. Allerdings können beim Ankauf geringfügiger Mengen von Betäubungsmitteln Gründe der Verhältnismäßigkeit dafür sprechen, von der Verfolgung der Tat nach § 31 a BtMG oder von der Verhängung von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG abzusehen (vgl. BVerfGE 90, 145 <189>).

2. Für eine Verfahrenseinstellung gemäß § 31 a BtMG war hier schon deshalb kein Raum, weil diese von der Zustimmung der Staatsanwaltschaft abhängig ist und eine solche Zustimmung - soweit ersichtlich - in keinem Verfahrensstadium erteilt wurde.

3. Für das Amtsgericht bestand auch nicht das verfassungsrechtliche Gebot, nach § 29 Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung des Beschwerdeführers abzusehen.

a) § 29 Abs. 5 BtMG ist eine materiellrechtliche Strafzumessungsnorm, die - ungeachtet eines etwaigen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung - unter anderem beim Erwerb geringer Mengen von Betäubungsmitteln ein Absehen von Strafe ermöglicht, wenn ein Strafbedürfnis nicht gegeben ist (vgl. Körner, BtMG, 5. Aufl. 2001, Rn. 1640 zu § 29 BtMG).

b) Ein solches Strafbedürfnis haben die Fachgerichte hier daraus hergeleitet, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich zeitnah und einschlägig vorbestraft ist. Gegen diese Entscheidung der Gerichte ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Wie im allgemeinen Strafrecht geben auch im Betäubungsmittelstrafrecht Vorbelastungen des Angeklagten - insbesondere dann, wenn sie einschlägig sind - den Gerichten im Regelfall Veranlassung, auch bei Taten mit geringem Schuldgehalt auf Strafe zu erkennen (vgl. Körner, a.a.O., Rn. 1675). Willkür bei der Rechtsanwendung ist nicht zu erkennen, zumal die vom Beschwerdeführer herangezogenen Verwaltungsvorschriften zu Fragen des Eigenverbrauchs und des Gelegenheitskonsums die nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängigen Gerichten nicht zu binden vermögen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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