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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 146/06
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 146/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2006 - 620 Qs 25/05 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. November 2005 - 165 Gs 719/05 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. März 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Auslegung und Anwendung von Strafverfahrensrecht ist Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit bei der angegriffenen Entscheidung nicht Willkür vorliegt oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist. Dies ist nicht schon der Fall, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, möglicherweise fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten liegen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

2. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Anordnung eines Arrests sind geklärt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1336/03 -, StV 2004, S. 409 <410>). Das den Arrest anordnende Gericht muss die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Exekutive gewinnen und begründen. Das Gericht muss darlegen, ob und in welcher Höhe der Betroffene als Täter oder Teilnehmer etwas aus der Tat erlangt hat. Hierbei ist die Berechnung des Arrestbetrags nachvollziehbar wiederzugeben. Für die Anordnung des Arrests gegen den Mittäter einer Straftat kommt es darauf an, ob dieser unmittelbar aus der Tat wirtschaftlich etwas erlangt hat. In diesem Fall haften die Mittäter als Gesamtschuldner. Es bedarf daher der Feststellung, wer unter den Tatbeteiligten wirtschaftliche Verfügungsgewalt erlangt hat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1336/03 -, StV 2004, S. 409 <410 f.>).

3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die Arrestanordnung des Amtsgerichts und der sie bestätigende Beschluss des Landgerichts gerecht. Die Abänderung und Ergänzung des von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beschlussentwurfs durch das Amtsgericht spricht gerade für eine eigenständige Entscheidung des Amtsgerichts. Die in den Beschlussgründen dargelegte, nachvollziehbare Berechnung des Arrestbetrags begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch gegen die Schlussfolgerung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe eigene (Mit-)Verfügungsgewalt an den erlangten Geldbeträgen gehabt, ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Die Fachgerichte haben dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied im Zusammenhang mit der Führung eines Bordellbetriebs im St. Pauli-Milieu mehrere dem Vereinigungszweck dienende Straftaten begangen zu haben. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und der anderweitig Verfolgte M. den Bordellbetrieb gemeinschaftlich führten, erscheint es auch nicht willkürlich, eine gemeinsame Verfügungsgewalt der beiden Mittäter an den hieraus erlangten Geldbeträgen anzunehmen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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