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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1464/02
Rechtsgebiete: BeamtVG, BVerfGG


Vorschriften:

BeamtVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BVerfGG § 22 Abs. 1 Satz 4
BVerfGG § 22 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1464/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - 5 LA 1795/01 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. April 2001 - 2 A 1098/00 -

und Antrag auf Zulassung von Herrn H... als Beistand

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 26. Februar 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung von Herrn H... als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig; sie ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wirksam erhoben worden.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern von ihrem Sohn eingelegt worden. Grundsätzlich ist eine Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule zulässig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführerin als Beistand nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar war, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

Im Übrigen hätte die Verfassungsbeschwerde auch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil weder die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen noch die ihnen zugrundeliegende Bestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gegen Grundrechte der Beschwerdeführerin verstoßen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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