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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.09.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1523/01 (1)
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 32
StPO § 81
StPO § 81
StPO § 119
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 104 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1523/01 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 2001 - 3 Ws 154/01 -,

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, den Richter Hassemer und die Richterin Osterloh gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 10. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Vollziehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 2001 - 3 Ws 154/01 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen außer Kraft gesetzt.

2. Die sofortige, mit Einzeltransport durchzuführende, Verlegung des Beschwerdeführers von der Justizvollzugsanstalt S. in die Justizvollzugsanstalt M. wird angeordnet.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 4. Februar 2000 ununterbrochen für ein Verfahren u. a. wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen Betruges in 147 Fällen, bandenmäßigen Betruges in 99 Fällen sowie Kapitalanlagebetruges in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M. Auf Grund des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist er am 29. August 2001 in die Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt S. verlegt worden. Termin zur Hauptverhandlung ist für die Zeit ab dem 25. September 2001 bis zum 28. März 2002 (64 Tage) bestimmt.

1. Noch im Ermittlungsverfahren wurde dem psychiatrischen Sachverständigen S. von der Staatsanwaltschaft der Auftrag erteilt, den Beschwerdeführer auf seine Schuldfähigkeit und die Voraussetzungen der §§ 63, 66 StGB hin zu untersuchen. In dem Sachverständigengutachten vom 25. Juni 2001 kommt S. zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung, welche möglicherweise in Verbindung mit von außen kommenden Determinanten eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit zur Folge gehabt habe. Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 63, 66 StGB verneinte der Sachverständige. Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer ordnete am 9. Juli 2001 eine Zweitbegutachtung durch G. an, da der Erstgutachter seine Kompetenzen überschritten und - die Ergebnisse einer Beweisaufnahme vorwegnehmend - allein die Darstellung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt habe. Zu einer Exploration durch diesen Gutachter erklärte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht bereit und verweigerte die Teilnahme an einem Untersuchungsgespräch. In seiner auf der Grundlage des Vorgutachtens abgegebenen vorläufigen psychiatrischen Stellungnahme vom 2. August 2001 legte der Zweitgutachter dar, dass durch eine längere Verhaltensbeobachtung des Beschwerdeführers weitere aussagekräftige Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die Rückschlüsse auf die "Zwanghaftigkeit" seines Verhaltens zuließen und damit für die Beurteilung des Gutachtenauftrags relevant sein könnten. Mit Beschluss vom 8. August 2001 ordnete die Wirtschaftsstrafkammer daraufhin zur Vorbereitung dieses Gutachtens die Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Klinik nach § 81 StPO an.

2. Mit Schriftsatz vom 15. August 2001 begründete der Beschwerdeführer seine gegen diese Anordnung eingelegte Beschwerde. Er trug vor, § 246 a StPO scheide als Grundlage für die angeordnete Untersuchung aus, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil es an Anknüpfungstatsachen für eine Maßregel nach § 66 StGB fehle. S. habe die Voraussetzungen verneint, und G. sei hierauf in seiner Stellungnahme nicht eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Unterbringung nach § 81 StPO lägen ebenfalls nicht vor. Denn G. habe den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt persönlich gesehen, sich mithin auch keinen persönlichen Eindruck verschaffen können. § 81 StPO setze für die Anordnung der Unterbringung jedoch voraus, dass vor der Entscheidung des Gerichts ein Sachverständiger, der den Probanden persönlich untersucht habe, über die Frage der Unerlässlichkeit der Anordnung gehört werde. G. habe zudem nicht nachvollziehbar begründet, warum er die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erforderlich halte. Die Unterbringung sei auch nicht unerlässlich, sondern unzweckmäßig und unverhältnismäßig. Sie stelle sich als repressive Maßnahme mit dem Ziel dar, auf die Aussage- und Mitwirkungsfreiheit des Beschwerdeführers einzuwirken.

3. Mit Beschluss vom 28. August 2001 hob das Oberlandesgericht Karlsruhe die Unterbringungsanordnung auf und ordnete die Verlegung des Beschwerdeführers in die ärztliche Abteilung der Justizvollzugsanstalt S. bis zum 17. September 2001 an. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus sei unverhältnismäßig, da die Untersuchung innerhalb einer Vollzugsanstalt als milderes Mittel zur Verfügung stünde.

Dass der Beschwerdeführer nicht zu einer Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen bereit sei, stehe der Rechtmäßigkeit der im Übrigen nicht den engen Voraussetzungen des § 81 StPO unterliegenden Beobachtung nicht entgegen. Die vom Beschwerdeführer zu duldende Beobachtung seines Verhaltens verspreche nach der Stellungnahme des Sachverständigen einen für die Gutachtenerstellung sachdienlichen Erkenntnisgewinn. Um ein Unterlaufen der Aussagefreiheit des Beschwerdeführers nach § 136 a StPO zu vermeiden, sei jedoch die wörtliche Erfassung von Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber Ärzten, Pflegern und Mitgefangenen nur zulässig, wenn deren Freiwilligkeit außer Frage stehe oder der Beschwerdeführer dies nachträglich genehmige.

II.

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 GG rügt. Zugleich begehrt er im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG die Aussetzung des Vollzugs des angegriffenen Beschlusses und seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt M. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.

Zur Begründung führt er aus, im angefochtenen Beschluss seien die Voraussetzungen des § 81 StPO verneint und sogar als überflüssig bezeichnet, gleichwohl aber die Verlegung zum Zwecke psychiatrischer Beobachtungen im Sinne des § 81 StPO angeordnet worden. § 119 StPO könne ebenfalls nicht als Eingriffsgrundlage herangezogen werden, so dass die angeordnete Maßnahme jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre. Die Beobachtung sei weiterhin nicht "unerlässlich" im Sinne von § 81 StPO. Dem vom Zweitgutachter angestrebten Beobachtungskonzept sei durch die Weigerung des Beschwerdeführers, sich explorieren zu lassen, und durch die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Restriktionen die Grundlage entzogen worden.

Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung würden die grundrechtsverletzenden Maßnahmen mit der Folge nicht oder nicht vollständig behebbarer Nachteile vollzogen werden. Der Beschwerdeführer werde zwar zurzeit faktisch nicht in unzulässigerweise beobachtet. Seine psychische Verfassung lasse die Situation jedoch anders erscheinen. Er müsse vermuten, dass jede seiner Verhaltensweisen auch außerhalb kommunikativer Kontakte durch Ärzte, Pfleger und Mitgefangene registriert und dokumentiert sowie innerhalb der Grenzen des angefochtenen Beschlusses versucht werde, seine Aussagefreiheit zu unterlaufen. Daraus ergäben sich unzumutbare Belastungen. Weiter gehende Nachteile folgten aus der Beeinträchtigung seiner Verteidigungsmöglichkeiten, da die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt S. eine massive Verschlechterung seiner Situation nach sich gezogen habe. Der Beschwerdeführer sei hier nicht wie in M. in einer Einzelzelle, sondern in einem Dreibettzimmer untergebracht. Seine Mitgefangenen seien schwerst alkoholabhängig. Die Situation in der Zelle gestatte es dem Beschwerdeführer nicht, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten, zumal es ihm nicht möglich gewesen sei, seine diesbezüglichen Unterlagen aus der Justizvollzugsanstalt M. mitzunehmen. In der Justizvollzugsanstalt S. bestünde nur eine eingeschränkte Möglichkeit für Verteidigerbesuche (Sprechzeiten Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr und 12.30 Uhr bis 16.00 Uhr; Freitag von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr). In der Justizvollzugsanstalt M. könnten demgegenüber - was für die jetzt entscheidende Phase in der Vorbereitung der Hauptverhandlung auch vorgesehen gewesen sei - ganztägig Verteidigergespräche geführt werden, soweit dies die Interessen anderer Anwälte und Untersuchungsgefangener zuließen. Die Justizvollzugsanstalt M. sei für den Verteidiger binnen 45 Minuten, die Justizvollzugsanstalt S. hingegen binnen zwei Stunden und 30 Minuten zu erreichen, so dass Verteidigerbesuche vormittags bereits nicht mehr in Betracht kämen. Die Gerichtsakten lägen nicht als Doppel-Akten vor, sondern könnten lediglich in einem separaten Raum des Landgerichts M. eingesehen werden, so dass es erforderlich sei, gegebenenfalls vor Ort durch Akteneinsicht gewonnene Erkenntnisse unmittelbar mit dem Beschwerdeführer zu besprechen.

Unabhängig hiervon ergäben sich weitere Beeinträchtigungen aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der sich über 19 Monate in der Justizvollzugsanstalt M. mit den notwendigen Dingen selbst versorgen konnte, dies in der Justizvollzugsanstalt S. nicht könne, da er keine Einzahlungen auf sein Hauskonto vornehmen könne. Zudem seien Angehörigenbesuche wegen der langen Wartezeiten bei der Justizvollzugsanstalt S. in der Zeit seiner Unterbringung nicht durchführbar.

III.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den wegen Eilbedürftigkeit ohne Anhörung der Gegenseite entschieden wird, ist zulässig und begründet.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 91, 328 <332>; stRspr).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft in der Hauptsache die Frage auf, ob die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von § 81 StPO dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen oder ob sie in unzulässigerweise in seine Verteidigungsrechte eingegriffen, mithin gegen die Grundsätze fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes) verstoßen haben.

2. Die danach gebotene Folgenabwägung lässt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

In die Abwägung ist bei Unterbleiben der einstweiligen Anordnung und Obsiegen in der Hauptsache zunächst die psychische Belastung des Beschwerdeführers einzustellen, die mit der nur knapp einen Monat vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgten Verlegung in eine andere Haftanstalt einhergeht und die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Beeinträchtigend ist zum einen die veränderte Unterbringungssituation, die vor allem von der - von der gesetzlichen Grundlage (§ 119 Abs. 1 Satz 1 StPO) abweichenden - Unterbringung in einer mehrfach belegten Zelle geprägt ist. Sie muss zudem im Zusammenhang mit der angeordneten Beobachtung des Beschwerdeführers gesehen werden; es sollen gerade seine Reaktionen auf diese Umstellung und sein Verhalten in einer Konfliktlage getestet werden. Die damit einhergehende psychische Belastung wiegt noch schwerer als die äußerlichen Veränderungen selbst. Die Einholung des Zweitgutachtens kann aus der Sicht des Beschwerdeführers nur dem Ziel dienen, das ihm günstig erscheinende Erstgutachten zu widerlegen.

Der Beschwerdeführer lebt in der Erwartung, dass seine Reaktionen im Haftalltag beobachtet, dokumentiert und gegebenenfalls gegen ihn verwendet werden. Er wird sich daher darauf konzentrieren, keine Angriffsfläche zu bieten und eventuellen Versuchen von Mitgefangenen, Anstaltsmitarbeitern oder von dem Sachverständigen, ihn in ein Gespräch zu verwickeln, ausweichen.

Unterbliebe die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg, so käme es zu faktischen Beeinträchtigungen, die den Beschwerdeführer erheblich in seinen Verteidigungsmöglichkeiten einschränkten. Dies betrifft sowohl die Zusammenarbeit zwischen ihm und seinem Verteidiger als auch seine eigenen Vorbereitungsmöglichkeiten außerhalb von Verteidigergesprächen.

Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Frankfurt ansässigen Verteidiger ist bereits dadurch eingeschränkt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr am Sitz des Gerichts untergebracht ist, sondern sich nunmehr in einer weiter entfernt liegenden Haftanstalt befindet, die nur mit einem zeitlichen Mehraufwand von einer Stunde und 45 Minuten zu erreichen ist. Hinzu kommen eingeschränkte Sprechzeiten, die im Zusammenwirken mit dem verlängerten Anfahrtsweg die Durchführung der ursprünglich vorgesehenen Vorbereitungen für die bevorstehende Hauptverhandlung unmöglich machen.

Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend auf die Hauptverhandlung wird vorbereiten können, wird dadurch erhöht, dass er in der beschriebenen Unterbringungssituation und ohne seine persönlichen Unterlagen in seiner eigenen Vorbereitung behindert wird. Dieser Umstand verliert nicht dadurch an Gewicht, dass er acht Tage vor Beginn der Verhandlung in die Justizvollzugsanstalt M. zurückverlegt werden soll.

Stellte sich die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme heraus, drohte auf Grund der aufgezeigten Belastungen die Aussetzung des Strafverfahrens, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, unbelastet und uneingeschränkt die Verteidigung vorzubereiten, und damit eine vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Verzögerung des Verfahrens, die angesichts seiner - bereits seit 19 Monaten andauernden - Inhaftierung nicht hinnehmbar wäre.

Sofern die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hätte, wäre der Zweck der Maßnahme zwar nicht vereitelt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchführung einer vom Gericht für erforderlich gehaltenen Maßnahme jedoch beeinträchtigt.

Die Unterbringung und Beobachtung des Beschwerdeführers müssten (wenn der Sachverständige und ihm folgend die Fachgerichte diese Maßnahme nach wie vor für unerlässlich halten würden) nachgeholt werden. Die Möglichkeit hierzu böte eine Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erweist sich wegen der aufgezeigten Nachteile im Falle eines Obsiegens des Beschwerdeführers in der Hauptsache als unabweisbar.

Ende der Entscheidung

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