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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.10.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1528/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
GG Art. 2
GG Art. 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1528/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2003 - 1 Ws 562/03 -,

b) den Beschluss des Landgerichts München I vom 23. Juni 2003 - StVK 952/95 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 21. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht vorliegt (§§ 93a Abs. 2, 93b BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie ist offensichtlich unbegründet. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden, und die angegriffenen Entscheidungen sind anhand dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden.

Hält bei der Entscheidung über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 StGB), für die die Gewichtung der Schuld noch nicht durch das Urteil vorgegeben ist, die Strafvollstreckungskammer eine besondere Schwere der Schuld für gegeben, so hat sie auszusprechen, wie lange dem Verurteilten dieses Aussetzungshindernis noch entgegengehalten werden kann, und diese zeitliche Festlegung kann später nur geändert werden, wenn sich die maßgebenden Verhältnisse des Verurteilten verändert haben (BVerfGE 86, 288 <324, 331, 332>). Eine nach der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und vor dem Ablauf der weiteren Vollstreckungszeit mit einem Aussetzungsantrag befasste Strafvollstreckungskammer ist nicht von Rechts wegen an einer Aussetzung gehindert, sondern sie muss prüfen, ob bei der vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung inzwischen aufgetretene neue, dem Verurteilten günstige Gesichtspunkte das Gewicht der besonderen Schuldschwere bereits vorzeitig in den Hintergrund treten lassen.

Dies ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des Strafvollstreckungsrechts, die in erster Linie den Fachgerichten obliegt. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn die befassten Gerichte in objektiv unvertretbarer Weise und damit willkürlich vorgegangen sind oder wenn bei der Entscheidung die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde, der freien menschlichen Persönlichkeit und ihres grundsätzlichen Freiheitsanspruches (Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verkannt worden sind (BVerfGE 72, 105 <114 f.>). Ein solcher Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht kann hier nicht festgestellt werden. Oberlandesgericht und Landgericht, auf dessen Entscheidung die Beschwerdeentscheidung weitgehend Bezug nimmt, haben sich umfassend an die vorangegangene Entscheidung zur Mindestvollstreckungsdauer gebunden gefühlt. Sie haben eigenständig geprüft, ob neue Entwicklungen ein vorzeitiges Abrücken von einer mindestens 25-jährigen Vollstreckung rechtfertigen. Das ist verneint worden, ohne dass dagegen von Verfassungs wegen etwas zu erinnern wäre. Insbesondere ist der Einwand des Beschwerdeführers, ihm sei die Möglichkeit einer Resozialisierung durch die Auswahl der Justizvollzugsanstalt verwehrt worden, mit nachvollziehbaren Erwägungen widerlegt worden. Dass die Justizvollzugsanstalt M. dem Beschwerdeführer psychotherapeutische Bemühungen oder Eingliederungshilfen in ein Leben in Freiheit verweigert hätte, hat der Beschwerdeführer auch mit der Verfassungsbeschwerde nicht darlegen können. Die von ihm vorgelegte Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Anstalt zeigt vielmehr, dass die Anstalt, auch wenn sie überwiegend Untersuchungshaft vollzieht, die den Strafgefangenen zu erbringenden Leistungen vorhält.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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