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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.08.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 153/96
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 3
GG Art. 16a
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 153/96 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der libanesischen Staatsangehörigen E ...,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Walliczek und Kollegen, Kampstraße 27, Minden -

gegen

a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1995 - 4 A 3057/95.A -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. März 1995 - 3 K 565/94.A -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch, Hassemer gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b, 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 5. August 1998 einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. März 1995 - 3 K 565/94.A - verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit es seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 des Ausländergesetzes abgewiesen hat. In diesem Umfang sowie im Kostenausspruch wird es aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1995 - 4 A 3057/95.A - gegenstandslos, soweit er das Verfahren des Beschwerdeführers zu 1. betrifft.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 6. wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Feststellung des politischen Charakters einer Verfolgungsmaßnahme und an die Würdigung des Vorbringens eines Asylbewerbers zu seinen individuellen Verfolgungsgründen.

I.

1. Die Beschwerdeführer - Eheleute und vier Kinder - sind libanesische Staatsangehörige. Sie reisten im Oktober 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab der Beschwerdeführer zu 1. vor dem Bundesamt an, er habe sich 1991 der Gruppe von General Aoun angeschlossen. Am 18. Mai 1992 sei er festgenommen worden, als er Flugblätter verteilt habe, in denen zum Wahlboykott aufgerufen worden sei. Mit dem Aufruf habe man einer Kolonialisierung des Landes durch die Syrer und Iraner begegnen wollen. Er sei nach der Festnahme fünf Tage lang täglich zwei Stunden schwer gefoltert worden. So habe man ihm Hände und Füße zusammengebunden, ihn aufgehängt und mit Stromschlägen traktiert. Man habe von ihm wissen wollen, wer der Kopf seiner Organisation sei. Am 23. Mai 1992 sei er in ein anderes Gefängnis verlegt worden. Gegen Zahlung einer Kaution habe man ihn später freigelassen. Allerdings sei ein Verhandlungstermin für den 30. Oktober 1992 anberaumt worden. Er habe ein Urteil von drei bis fünf Jahren Haftstrafe zu erwarten gehabt. Freunde, die auch verurteilt worden seien, hätten manchmal sogar bis zu zehn Jahren Haftstrafe erhalten. Man habe ihm vorgeworfen, die Sicherheit des Landes zu gefährden. Er habe sich dann um die Ausreise gekümmert und sei zusammen mit seiner Familie nach Bestechung eines Flughafenbeamten ausgereist.

2. Mit Bescheid vom 11. Januar 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge der Beschwerdeführer auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, daß Abschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem drohte es den Beschwerdeführern die Abschiebung in den Libanon an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. sei nicht glaubhaft. Jedenfalls handele es sich bei den von ihm befürchteten Maßnahmen nicht um eine politische Verfolgung, sondern um die Ahndung kriminellen Unrechts. Anhaltspunkte dafür, daß mit der möglichen Verurteilung ein politischer Strafzweck verbunden wäre, seien nicht ersichtlich.

3. Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zu 1. persönlich angehört. Dabei gab er an, er habe den Libanon Ende 1988/Anfang 1989 verlassen, nachdem er zuvor Mitglied des militärischen Nachrichtendienstes der libanesischen Armee gewesen und seit seinem Ausscheiden am 10. November 1988 ziviler Mitarbeiter des Nachrichtendienstes geblieben sei. Die Armee habe sich geteilt. Er habe zu den Anhängern des Generals Aoun gehört, der militärisch und finanziell durch den Irak unterstützt worden sei. Ende 1988 sei er zusammen mit anderen in den Irak gegangen, um von dort aus Waffenlieferungen für die Truppen von Aoun sicherzustellen. Nachdem die Armee Aouns zerschlagen worden sei, sei er am 15. Februar 1991 in den Libanon zurückgekehrt. Der ebenfalls in den Libanon zurückgekehrte libanesische Botschafter in Frankreich, der Oberbefehlshaber des Sicherheitsdienstes gewesen sei, habe den noch präsenten Aoun-Anhängern den Befehl erteilt, die seinerzeitige Regierung Karame zu stürzen. Mit den bevorstehenden Wahlen im Libanon seien sie nicht einverstanden gewesen. Sie hätten direkt von Aoun über den nach Libanon zurückgekehrten Botschafter den Befehl erhalten, alle wichtigen Personen im Libanon aufzusuchen und sie davon zu überzeugen, besser nicht zur Wahl zu gehen oder sich erst gar nicht zur Wahl aufstellen zu lassen. Bei diesen Besuchen hätten sie an die betreffenden Personen Flugblätter verteilt. Diese seien nur an solche Personen ausgehändigt worden, denen sie auch hätten vertrauen können. Ihr Bestreben sei in erster Linie gewesen, die für 1992 geplanten Wahlen zu verhindern, weil ihnen klar gewesen sei, daß der syrische Einfluß nach Durchführung der Wahlen noch stärker werden würde. Dies hätten sie im Interesse des libanesischen Volkes verhindern wollen. Die Aktionen hätten sie konspirativ durchführen müssen, weil sie nach einer ihnen allen bekannten Vorschrift im libanesischen Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt gewesen seien. Er selbst sei bei der Durchführung einer solchen Flugblattaktion vom libanesischen Sicherheitsdienst festgenommen und in der Folgezeit regelmäßig verhört und in der Haft gefoltert worden. Hinsichtlich der Vorgänge in der Haft und zur Ausreise der Familie wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer zu 1. seine früher gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben.

4. Mit dem am 10. April 1995 zugestellten Urteil verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden die Beklagte festzustellen, daß der Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. in den Libanon ein Hindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG entgegenstehe, und hob die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes insoweit auf, als dem Beschwerdeführer zu 1. die Abschiebung in den Libanon angedroht wurde. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, politische Verfolgung hätten die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus dem Libanon nicht erlitten. Zwar bestehe an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu 1. nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Zweifel. Soweit jedoch gegen ihn ein Strafverfahren betrieben worden sei, handele es sich bei der Anwendung der libanesischen Staatsschutzbestimmungen im Hinblick auf die zur Asylrelevanz von Strafverfolgungsmaßnahmen entwickelten Grundsätze nicht um politische Verfolgung. Für eine Verfolgung aus politischen Gründen komme es entscheidend auf die dem staatlichen Zugriff zugrundeliegenden Motive an. Entscheidend sei, ob der Staat lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten wolle oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolge, den Straftäter wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen.

Im vorliegenden Fall ließen sich weder aus dem Inhalt noch aus der Anwendung der materiellen Strafbestimmungen des Libanon gegen den Beschwerdeführer zu 1. hinreichende Anhaltspunkte dafür gewinnen, daß die Behörden diesen - zumindest auch - wegen seiner politischen Überzeugung hätten treffen wollen. Nur wenn das Innehaben einer politischen Überzeugung als solches und ein Mindestmaß an entsprechender Äußerungs- und Betätigungsfreiheit nicht mehr gewährleistet seien, handele es sich um politische Verfolgung. Dies könne im Fall des Libanon angesichts des Umfangs, in dem dort seit dem Ende des Bürgerkrieges Ende 1990 Rechtsstaatlichkeit und Freiheit der Meinungsäußerung verwirklicht worden seien, nicht festgestellt werden. Bei der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu 1. und der nachfolgenden Anklageerhebung sei es nach Überzeugung des Gerichts nicht um die Bestrafung oder Unterdrückung der politischen Überzeugung einer Person, sondern ausschließlich um die Sicherung des Neuaufbaus der staatlichen Ordnung und die Sicherung der für die Schaffung stabiler politischer Verhältnisse notwendigen Durchführung von Wahlen vor Boykott durch konspirative Aktivitäten gegangen. Es sei im übrigen auch noch völlig offen, ob es überhaupt zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1. wegen der erhobenen Vorwürfe kommen werde. Bis auf wenige Ausnahmen seien inzwischen bereits alle Personen freigelassen worden, die im Zusammenhang mit Aktionen zur Verhinderung der Parlamentswahlen im Jahre 1992 in Haft genommen worden seien.

Auch soweit der Beschwerdeführer zu 1. in der Haft mißhandelt und gefoltert worden sei, liege darin keine politische Verfolgung. Übergriffe gegen Beschuldigte während der Untersuchungshaft oder des Polizeigewahrsams seien im Libanon weit verbreitet und sowohl gegenüber "politischen" wie "gewöhnlichen" Straftätern ein gängiges Mittel zur Erzwingung von Aussagen. Dafür, daß im Libanon gegen die Träger einer bestimmten politischen Gesinnung Mißhandlung und Folter systematisch eingesetzt würden, gebe es keinerlei Anhaltspunkte.

Allerdings stehe einer Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. in den Libanon ein Hindernis im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG entgegen. Denn dieser müsse bei seiner Einreise in den Libanon angesichts der strengen Sicherheitskontrollen mit seiner sofortigen Verhaftung rechnen. Es liege auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nahe, daß er während der Untersuchungshaft bis zum Abschluß seines Verfahrens Mißhandlungen ausgesetzt sein würde. Zwar lasse sich nicht die Aussage treffen, daß in libanesischen Gefängnissen oder in Polizeigewahrsam generell mißhandelt oder gefoltert werde, wenngleich bekannt sei, daß man dort nicht gerade zimperlich mit den Festgenommenen umgehe und es auch zu entsprechend schweren Übergriffen komme. Der Beschwerdeführer zu 1. dürfte in besonderem Maße Gefahr laufen, schweren körperlichen oder seelischen Mißhandlungen ausgesetzt zu werden, sozusagen als Rache und Bestrafung dafür, daß er seine Freilassung aus der Untersuchungshaft gegen Kaution dazu genutzt habe, sich dem Zugriff der libanesischen Strafverfolgungsbehörden durch Flucht ins Ausland zu entziehen, obwohl ihm ein Verlassen des Heimatlandes nicht gestattet gewesen und man ihm mit der Freilassung gegen Kaution schon weit entgegengekommen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer zu 1. wegen der Verletzung von Staatsschutzvorschriften angeklagt sei, die einem Bereich entstammten, in dem die Behörden des Libanon wie auch der übrigen Staaten des Nahen Ostens mit besonderer Empfindlichkeit und auch besonderer Härte reagierten. Nach allem liege jedenfalls ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vor, wohingegen offenbleiben könne, ob auch der Tatbestand des § 53 Abs. 1 AuslG - drohende Folter - erfüllt sein könnte.

5. Den daraufhin von den Beschwerdeführern gestellten und auf alle drei Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem gleichfalls angegriffenen Beschluß vom 14. Dezember 1995 unter Hinweis auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG mit dem Bemerken ab, daß ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht vorliege.

II.

1. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen beide gerichtlichen Entscheidungen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 3, 16a, 19 Abs. 4, 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG.

Art. 16a GG sei verletzt. Das Verwaltungsgericht habe eine politische Verfolgung mit der Begründung verneint, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß im Libanon gegen Träger einer bestimmten politischen Gesinnung Mißhandlung und Folter systematisch eingesetzt würden. Andererseits habe es der Klage teilweise stattgegeben und das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses wegen der hohen Wahrscheinlichkeit von Mißhandlungen während der Untersuchungshaft festgestellt, weil der Beschwerdeführer zu 1. in besonderem Maße Gefahr laufe, schweren körperlichen Mißhandlungen ausgesetzt zu sein, da er wegen der Verletzung von Staatsschutzvorschriften angeklagt sei, die einem Bereich entstammten, in dem die Behörden des Libanon mit besonderer Empfindlichkeit und auch besonderer Härte reagierten. Damit habe das Verwaltungsgericht festgestellt, daß dem Beschwerdeführer zu 1. ein "Politmalus" drohe, weshalb es eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG nicht hätte verneinen dürfen.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

B.

I.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung seines Asylgrundrechts (Art. 16a GG) angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Obwohl dem Beschwerdeführer nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegenüber einer Abschiebung in den Libanon Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 4 AuslG zusteht, würde ihm durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil entstehen. Denn ihm wird mit der Verneinung seines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter ein Status verweigert, der - über den bloßen Abschiebungsschutz hinaus - hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts, des Ausweisungsschutzes, der Reisefreiheit, der Einbürgerungsmöglichkeit, des Nachzugsrechts für Familienangehörige, des Arbeitserlaubnisrechts, des Anspruchs auf soziale Hilfe und Kindergeld, der Arbeitserlaubnis sowie der Maßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz unmittelbar ab Anerkennung zahlreiche Rechtsansprüche vermittelt. Dem nach § 53 Abs. 4 AuslG geschützten Ausländer hingegen steht allenfalls ein Anspruch auf Duldung und gegebenenfalls auf ermessensfehlerfreie Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu, woran anknüpfend gleichartige Positionen jedoch entweder nur aufgrund einer Ermessensentscheidung oder nach längeren Wartezeiten oder gar nicht entstehen können (vgl. dazu Kanein/Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 10 AuslG, Rn. 114-157 und § 2 AsylVfG, Rn. 22-29, vgl. insoweit auch Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 28. Dezember 1994 - 2 BvR 1205/94 -, NVwZ Beilage 7/95, S. 52 und vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, DVBl 1996, S. 1250).

Mit der Rüge, die fachgerichtliche Würdigung der Frage einer drohenden Gefahr individueller politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Libanon verletze Art. 16a Abs. 1 GG, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Die dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, so daß die Verfassungsbeschwerde in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise auch offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

II.

1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfGE 76, 143 <157, 166 f.>; 80, 315 <335>; 81, 142 <151 f.>).

Auch Maßnahmen der staatlichen Selbstverteidigung können asylrechtsbegründend sein. Da insbesondere auch die betätigte politische Überzeugung im Schutzbereich des Asylgrundrechts liegt, kann eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, grundsätzlich politische Verfolgung sein. Es bedarf einer besonderen Begründung, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Hierfür kommt der Rechtsgüterschutz in Betracht, sofern die staatlichen Maßnahmen einer in den Taten zum Ausdruck gelangenden, über die Betätigung der politischen Überzeugung hinausgehenden zusätzlichen kriminellen Komponente gelten. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, daß der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (vgl. im einzelnen BVerfGE 80, 315 <336 ff.>). Auch unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich dann als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird (BVerfGE 81, 142 <151>).

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in bezug auf den Tatbestand "politisch Verfolgter" sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen der Asylgewährleistung gerecht werden (BVerfGE 76, 143 <162>). Den Fachgerichten ist dabei jedoch ein gewisser Wertungsrahmen zu belassen. Dieser bezieht sich u.a. auf die rechtliche Bewertung des ermittelten Sachverhalts. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist eine fachgerichtliche Bewertung dann, wenn sie anhand der gegebenen Begründung nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl. 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschlüsse vom 20. Juni 1990, InfAuslR 1991, 85 <88>; vom 12. März 1992, InfAuslR 1992, 231 <233> und vom 22. Juli 1996 - 2 BvR 1416/94 -, NVwZ Beilage 2/97, S. 11).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum politischen Charakter der dem Beschwerdeführer zu 1. drohenden Verfolgung der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. Mit seiner Beurteilung, der Beschwerdeführer zu 1. sei unverfolgt ausgereist und ihm drohe im Falle seiner Rückkehr in den Libanon keine individuelle politische Verfolgung, hat es den ihm eröffneten fachgerichtlichen Wertungsrahmen überschritten.

a) Das Verwaltungsgericht hat die vom Beschwerdeführer zu 1. - nach der Wertung des Gerichts glaubwürdig - geschilderten Maßnahmen im Anschluß an seine Festnahme, die im Zusammenhang mit dem Verteilen von zum Wahlboykott aufrufenden Flugblättern erfolgte, als asylrechtlich unerheblich qualifiziert, weil sie ausschließlich der Sicherung der staatlichen Ordnung gedient hätten. Die dazu angestellten Erwägungen lassen sich mit den oben dargelegten Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum möglichen politischen Charakter von Strafverfolgung auch im Bereich des staatlichen Rechtsgüterschutzes nicht in Einklang bringen. Anders als das Verwaltungsgericht meint, kommt es nicht darauf an, ob das Vorgehen gegen die Flugblattaktion "politisch motiviert" war oder nur die ungehinderte Durchführung der in der damaligen Situation des Libanon als besonders wichtig angesehenen Wahlen sichern sollte. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die gegen den Beschwerdeführer zu 1. ergriffenen Maßnahmen nach ihrer nach außen erkennbaren Gerichtetheit darstellen (vgl. BVerfGE 80, 315 <335>). Hiervon ausgehend wird aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend deutlich, daß das Vorgehen gegen den Beschwerdeführer zu 1. einem anderen Ziel hätte dienen können als ihn an der Betätigung seiner politischen Überzeugung zu hindern, wonach die Abhaltung von Wahlen im Libanon unter den gegebenen Umständen zu einer weiteren, von ihm für nachteilig angesehenen Stärkung des syrischen Einflusses führen würde und deshalb so weit wie möglich zu verhindern sei. Die politische Zielrichtung der staatlichen Verfolgung eines Aufrufs zum Wahlboykott, der diese Überzeugung mittels Verteilung von Flugblättern zum Ausdruck bringt, läßt sich nicht schon mit dem allgemeinen Hinweis ausräumen, daß im Libanon eine Unterdrückung der politischen Meinung nicht stattfinde. Welche Gefährdung von durch Staatsschutzvorschriften im Libanon zu verteidigenden Rechtsgütern, die als zusätzliche kriminelle Komponente über die in der Verteilung der Flugblätter liegende Betätigung der politischen Überzeugung hinausreicht, durch das Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. eingetreten sein soll, ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Daran ändert auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts nichts, der Beschwerdeführer zu 1. habe durch "konspirative Aktivitäten" die Durchführung der Wahlen zu boykottieren versucht. Der Beschwerdeführer zu 1. hat hierzu in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie hätten die Flugblätter nur an bestimmte vertrauenswürdige Personen verteilt, weil sie sich eine öffentliche Verteilung nicht hätten erlauben können. Das Verwaltungsgericht äußert sich nicht dazu, worin hier der über die Betätigung einer politischen Überzeugung hinausreichende kriminelle Aspekt dieses Verhaltens zu sehen sein soll. Soweit das Verwaltungsgericht allgemein auf das Interesse des Staates an einer ungehinderten Durchführung der Wahlen verweist, das durch den vom Beschwerdeführer zu 1. angestrebten Wahlboykott beeinträchtigt worden sei, betrifft dies allein die unterschiedliche politische Einschätzung der Bedeutung der anstehenden Wahlen mit einer möglichst breiten Beteiligung. Wenn der Beschwerdeführer zu 1. seine insoweit von derjenigen staatlicher Stellen abweichende politische Überzeugung durch Aufrufe zum Wahlboykott betätigt und auf diesem Wege andere Personen für seine Meinung zu gewinnen gesucht hat, so überschreitet dies allein noch nicht den Schutz, den das Asylgrundrecht auch für die Betätigung politischer Überzeugung bietet (vgl. BVerfGE 80, 315 <337>).

b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts droht dem Beschwerdeführer zu 1. im Falle der Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere körperliche und seelische Mißhandlung, wenn nicht in Form der Folter, so doch zumindest in Form der erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Das Verwaltungsgericht sieht diese Gefahr im direkten Zusammenhang mit einem Strafverfahren, dem allein libanesische Staatsschutzbestimmungen zugrunde liegen. Dabei geht das Verwaltungsgericht zwar davon aus, daß im Libanon sowohl "politische" als auch "gewöhnliche" Straftäter eine derartige Behandlung zu gewärtigen hätten. Zugleich führt es jedoch aus, daß die Strafverfolgungsbehörden im Libanon gerade hinsichtlich der Staatsschutzbestimmungen besonders empfindlich und "mit besonderer Härte" reagieren. Damit hat das Verwaltungsgericht in der Sache zugleich einen sogenannten "Politmalus" festgestellt.

Auf der Grundlage dieses festgestellten Sachverhaltes ist nicht mehr verständlich, warum das Verwaltungsgericht hieraus lediglich ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG wegen drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung abgeleitet, eine drohende politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG jedoch mit der Begründung verneint hat, dem Beschwerdeführer zu 1. drohten bei einer Rückkehr in den Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mißhandlung oder Folter als Träger einer bestimmten politischen Überzeugung. Der Gesichtspunkt (Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Staatsschutzbestimmungen), den das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 53 Abs. 4 AuslG zur Begründung dafür angeführt hat, daß dem Beschwerdeführer zu 1. mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit und erhöhter Eingriffsintensität unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, legt den politischen Charakter der vom Gericht angenommenen, nach Rückkehr drohenden Verfolgungsmaßnahmen gerade nahe (vgl. BVerfGE 80, 315 <336 ff.>; 81, 142 <151>).

III.

1. Das angegriffene Urteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, d.h. wegen des durch den Begriff des Asylantrages begründeten Zusammenhangs zwischen Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. dazu § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG; §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) auch hinsichtlich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG), damit über den Asylantrag des Beschwerdeführers zu 1. neu entschieden werden kann.

2. Damit ist der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, soweit er das Verfahren des Beschwerdeführers zu 1. betrifft, gegenstandslos.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 6. wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Kammer sieht insoweit von einer Begründung ab (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Falls das weitere Verfahren zur Anerkennung des Beschwerdeführers zu 1. als Asylberechtigter führen sollte, steht den Beschwerdeführern zu 2. bis 6. im Blick auf § 26 AsylVfG der Weg des Folgeverfahrens offen (§§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).

V.

Dem Beschwerdeführer zu 1. sind seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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