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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1603/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, StVG, IntVO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StVG § 2 Abs. 1 Satz 1
StVG § 2 Abs. 11 Satz 1
StVG § 21
StVG § 21 Abs. 1
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
IntVO § 4
IntVO § 4 Abs. 1 Satz 3
IntVO § 14
GG Art. 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1603/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Juli 2004 - 2 St RR 091/04 -,

b) das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. März 2004 - 3 Ns 161 Ds 372 Js 15215/2003 -,

c) das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 6. November 2003 - 161 Ds 372 Js 15215/03 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. September 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Die Anwendung des Straftatbestands des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 StVG auf einen Inhaber einer ausländischen - nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten - Fahrerlaubnis, der im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führt, nachdem seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Inland die Frist des § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO von sechs Monaten verstrichen ist, verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG.

1. Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger Strafbegründung. Ausgeschlossen ist danach jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist sich dieser als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfGE 64, 389 <393 f.>; 71, 108 <114 ff.>; 92, 1 <12>).

2. Die Auslegung, der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führt, nachdem seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Inland die Frist des § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO von sechs Monaten verstrichen ist, sei ohne Fahrerlaubnis im Sinne des § 21 StVG (so auch OLG Köln, NZV 1996, S. 289 <290>; OLG Celle, NZV 1996, S. 327; BayObLG, NZV 1996, S. 502 zu § 4 IntVO a.F.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 2003, § 21 StVG Rn. 2; ders., NZV 1995, S. 60 f.; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., 2004, § 21 StVG Rn. 6; a.A. LG Memmingen, DAR 1994, S. 412 f.), steht im Einklang mit dem Wortlaut der Strafvorschrift. Nach § 21 StVG wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Das Tatbestandsmerkmal der "erforderlichen Fahrerlaubnis" knüpft ersichtlich an die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG an, wonach derjenige, der auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. Grundsätzlich kann nur eine deutsche Behörde die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erforderliche Erlaubnis erteilen (vgl. §§ 21, 22 FeV). Eine Ausnahme nach § 2 Abs. 11 Satz 1 StVG regelt § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO, wonach der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen darf, wenn seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO nicht vor, bedarf der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis für die Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr im Inland einer deutschen Fahrerlaubnis. Danach überschreitet die Auslegung, der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der sich auf die Berechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO nicht berufen kann, sei ohne "erforderliche" Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, nicht den möglichen Wortsinn dieser Vorschrift.

Diese auf den allgemeinen Wortsinn abstellende Auslegung ist auch vom Schutzzweck der Norm gedeckt. § 21 StVG hat unter anderem Schutzfunktion für die Verkehrssicherheit (vgl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., 2004, § 21 StVG Rn. 1). Der Gesetzgeber nahm an, im Interesse der Verkehrssicherheit sei es nicht gerechtfertigt, ausländische - nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte - Fahrerlaubnisse ohne weiteres in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben. Der Grund für die Anerkennung der ausländischen Fahrausweise im Inland und die Berechtigung außerdeutscher Kraftfahrzeugführer, im Inland ein Kraftfahrzeug zu fahren, liegt für die Übergangszeit von sechs Monaten darin, den internationalen Kraftverkehr unter Zurückstellung deutscher Sicherheitsinteressen zu erleichtern (vgl. hierzu OLG Köln, NZV 1996, S. 289 <290>; Slapnicar, NJW 1985, S. 2861 <2862 m.w.N.>).

Schließlich sollte sich aus der Neufassung des § 14 IntVO, nach der die Teilnahme am inländischen fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug-Verkehr mit einer ausländischen Fahrerlaubnis, die wegen Ablauf der Frist des § 4 IntVO nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland berechtigt, nicht mehr als Ordnungswidrigkeit nach § 14 IntVO zu ahnden ist, nicht ergeben, dass ein solcher Verstoß überhaupt nicht mehr geahndet werden kann. Vielmehr liegt der Grund für das Fehlen eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestands darin, dass das Fahren ohne deutsche Fahrerlaubnis nach Ablauf der Frist des § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO als Straftat zu ahnden ist. Dies ergibt sich aus der Begründung zur Neufassung des § 14 IntVO, wonach § 14 IntVO nicht einschlägig ist für außerdeutsche Kraftfahrzeugführer, die unter Verstoß gegen § 4 IntVO ein Kraftfahrzeug führen, jedoch nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft werden können (VkBl 1982, S. 496; vgl. hierzu auch BayObLG, NZV 1996, S. 502; OLG Köln, NZV 1996, S. 289 <291>; a.A. LG Memmingen, DAR 1994, S. 412 <413>).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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