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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 2 BvR 1615/06
Rechtsgebiete: GG, AufenthG


Vorschriften:

GG Art. 101 Abs. 1
GG Art. 104 Abs. 2
AufenthG § 106 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

die Richterin Osterloh und

die Richter Mellinghoff, Gerhardt

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)

am 5. März 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Abgabeentscheidung nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die ohne Anhörung des Betroffenen ergangen ist. Nach dieser Vorschrift kann das Amtsgericht, wenn über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft zu entscheiden ist, das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.

I.

1.

Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein 37 Jahre alter liberianischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. In der Folge entzog er sich wiederholt seiner Abschiebung. Am 5. Februar 2006 wurde er am Flughafen Hannover festgenommen. Auf den Antrag des örtlich zuständigen Kreises Gütersloh ordnete das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 6. Februar 2006 gegen den Beschwerdeführer Abschiebungshaft von längstens drei Monaten Dauer an. Am 8. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Justizvollzugsanstalt Hannover in die Justizvollzugsanstalt Büren, Nordrhein-Westfalen, verlegt.

2.

Am 3. April 2006 wandte sich der Kreis Gütersloh an das Amtsgericht Hannover und bat um die Abgabe des Verfahrens an das "nunmehr zuständige Amtsgericht Paderborn", in dessen Gerichtsbezirk sich die Justizvollzugsanstalt Büren befindet. Mit Beschluss vom gleichen Tage gab das Amtsgericht Hannover das Verfahren antragsgemäß in Anwendung von § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG an das Amtsgericht Paderborn ab, "da die Abschiebungshaft in dessen Bezirk vollzogen [werde]". Der Beschluss wurde an das Amtsgericht Paderborn und den Kreis Gütersloh, nicht jedoch an den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers übersandt.

3.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers wurde am 25. April 2006 über die Abgabeentscheidung in Kenntnis gesetzt, als ihm die Ausländerbehörde einen an das Amtsgericht Paderborn gerichteten Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft zur Kenntnis übersandte. Er erhob am gleichen Tag eine Anhörungsrüge nach § 29a FGG: Ihm sei vor Ergehen der Abgabeentscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden. Dies sei aber geboten. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer vorherigen Anhörung bei Verweisungsbeschlüssen nach § 281 ZPO habe auch auf Abgabeentscheidungen nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Anwendung zu finden. Bei der Gewährung rechtlichen Gehörs hätte er einer Verweisung widersprochen. Der Beschwerdeführer sei einkommens- und vermögenslos. Der Verfahrenbevollmächtigte habe den Kanzleisitz am Ort des erstmals Haft anordnenden Gerichts. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Fahrtkosten des Verfahrensbevollmächtigten zu einem Anhörungstermin in Paderborn zu bezahlen.

4.

Das Amtsgericht Hannover wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 29. Juni 2006 zurück: Es liege keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Bei einer Abgabe des Verfahrens nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedürfe es keiner vorherigen Anhörung des Betroffenen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung stehe dem nicht entgegen, da diese zivilrechtliche Streitigkeiten betreffe.

5.

Im Verfahren um die Verlängerung der Abschiebungshaft vor dem Amtsgericht Paderborn machte der Beschwerdeführer vergeblich die Unzuständigkeit des Gerichts wegen einer fehlenden Bindungswirkung des Abgabebeschlusses geltend. Das Amtsgericht verwies in seinem die Abschiebungshaftanordnung verlängernden Beschluss vom 5. Mai 2006 auf die Unanfechtbarkeit des Abgabebeschlusses. Das Landgericht Paderborn wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 29. Juni 2006 zurück: Der Beschwerdeführer sei zwar nicht angehört worden. Dies führe aber nur dazu, dass das Amtsgericht Paderborn an den Abgabebeschluss nicht gebunden gewesen sei. Die fehlende Bindungswirkung hindere das Amtsgericht aber nicht daran, das Verfahren dennoch zu übernehmen. Der Verweisungsbeschluss sei nicht nichtig. Die Verweisung sei nicht willkürlich und beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage. Auch die sofortige weitere Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm bejahte in seinem Beschluss vom 5. Februar 2007 die Zuständigkeit des Amtsgerichts Paderborn. Bei der Entscheidung nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG handele es sich um eine Abgabe, für die allein Gründe der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf eine beabsichtigte Verfahrensvereinfachung maßgebend seien. Bei einem Gehörsverstoß entfiele allenfalls die Bindungswirkung der unanfechtbaren Abgabe. Das Amtsgericht Paderborn sei aber nicht gehindert gewesen, das Verfahren zu übernehmen.

6.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich ihrem Wortlaut nach gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Amtsgericht Hannover mit dem Beschluss vom 29. Juni 2006. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass vor Erlass einer - unanfechtbaren - Verweisungsentscheidung nach § 281 ZPO eine Anhörung der Parteien stattzufinden habe. Dies folge aus Art. 103 Abs. 1 GG. Wäre dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt worden, so hätte er vorgetragen, dass die Abgabe ihn faktisch der Möglichkeit beraube, sich durch den von ihm gewählten Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen, da er die Fahrtkosten des Anwalts nicht tragen könne. Sein Anspruch auf ein faires Verfahren sei deswegen verletzt, weil der Beschwerdeführer sich bei den Anhörungen keines Verfahrensbevollmächtigten bedienen könne, es sei denn, er finde einen Anwalt, der das Verfahren entgegen der Berufsordnung kostenlos erledige.

7.

Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.> ). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen.

1.

Die Verfassungsbeschwerde ist bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des Rechtsschutzbegehrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. April 2006 gerichtet.

Die nach ihrem Wortlaut gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge gerichtete Verfassungsbeschwerde ist dahin zu verstehen, dass sie sich gegen den Abgabebeschluss selbst richtet. In den seltenen Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde dem Wortlaut nach nur gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge gerichtet ist, ergibt eine Auslegung des Rechtsschutzbegehrens regelmäßig, dass der Beschwerdeführer der Sache nach die Ausgangsentscheidung angreift (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, StraFo 2007, S. 370). So liegt der Fall hier. Der Verfassungsbeschwerde ist deutlich zu entnehmen, dass sie sich der Sache nach gegen die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs vor Ergehen des Abgabebeschlusses und damit gegen diesen richtet.

2.

Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen.

a)

Nichtbeschwerdefähige gerichtliche Entscheidungen, die der Entscheidung in der Sache vorausgehen, können grundsätzlich nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 9 <10> ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die selbstständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt werde (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.> ). Der Sinn des Ausschlusses der Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen liegt darin, dass Verfassungsverstöße in der Regel noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 <143> ; 24, 56 <61>; 58, 1 <23>). Der Grund für den Ausschluss fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 <120> ).

b)

In Anwendung dieser Grundsätze kann der Beschwerdeführer den Beschluss des Amtsgerichts nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über die Verfahrensabgabe nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifen. Dieser ist entgegen der Auffassung des Landgerichts Paderborn und des Oberlandesgerichts Hamm in dem an die Abgabe anschließenden Freiheitsentziehungsverfahren zu überprüfen.

aa)

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellt den Anspruch der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter unter den besonderen Schutz der Verfassung. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG unterliegen Freiheitsentziehungen einem Richtervorbehalt. Nur der gesetzliche Richter darf eine Freiheitsentziehung anordnen (vgl. BVerfGE 14, 156 <162>). Diese besondere Bedeutung des Anspruchs auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter im Freiheitsentziehungsverfahren verbietet es anzunehmen, eine Entscheidung nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dürfe ohne vorherige Anhörung des Betroffenen ausgesprochen werden (vgl. BVerfGE 61, 37 <41> ). Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass der Betroffene nicht bloßes Objekt des Gerichtsverfahrens ist, sondern vor Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, zu Wort kommt, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 89, 28 <35> ). Der Umstand, dass die Abgabe des Verfahrens nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG allein von Zweckmäßigkeitserwägungen abhängt (vgl. BayObLGZ 1999, 57 <58>) und nach dem Gesetzeswortlaut in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, wobei hier dahin gestellt bleiben kann, ob die Einräumung eines gerichtlichen Ermessens bei der Zuständigkeitsbestimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren ist (vgl. BVerfGE 118, 212 <240>), spricht nicht gegen die Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern unterstreicht sie. Die Abgabeentscheidung berührt nicht nur abstrakt das Recht des Ausländers auf den gesetzlichen Richter, sondern kann konkrete Auswirkungen auf dessen berechtigte Interessen haben, insbesondere, wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegt, die Art und Weise seiner Rechtsverteidigung beeinflussen. Eine sachgerechte Entscheidung über die Abgabe gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG setzt die Kenntnis der durch sie berührten Interessen der Verfahrensbeteiligten zwingend voraus.

bb)

Der verfassungsrechtlich gebotene fachgerichtliche Rechtsschutz bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfGE 107, 395) kann effektiv nur durch das Gericht, das über die Fortdauer der Abschiebungshaft zu entscheiden hat, gewährt werden. Der Betroffene kann nicht auf die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 29a FGG verwiesen werden.

Mit dem Abgabebeschluss gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wird - in Abweichung von der Zuständigkeitsordnung nach §§ 4, 12 FreihEntzG - die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Haft vollzogen wird, begründet. Die Entscheidung über die Abgabe ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG allein in die Hände des zunächst zuständigen Gerichts gelegt und deshalb für das andere Gericht in jedem Fall bindend. Die vom Oberlandesgericht Hamm vertretene Auffassung, das Gericht des neuen Haftortes sei bei einem Gehörsverstoß des abgebenden Gerichts an den Abgabebeschluss nicht gebunden, könne aber das Verfahren übernehmen und damit seine Zuständigkeit für die beantragte Haftfortdauerentscheidung begründen, findet im Gesetz keine Stütze; die Abgabeentscheidung gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist anders strukturiert als Verweisungen bei Unzuständigkeit des Gerichts wie etwa gemäß § 281 ZPO, wo derartige Erwägungen auf der Grundlage von Zuständigkeitsvorschriften, deren Anwendung auch dem Gericht, an das verwiesen worden ist, zugänglich ist, ihre Berechtigung haben.

Die Abgabe des Verfahrens gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfolgt im Hinblick auf die anstehende Entscheidung über die Fortdauer der Zurückweisungs- oder Abschiebungshaft. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Haftfortdauer (§ 3 FreihEntzG) wird in aller Regel erst zu einem Zeitpunkt gestellt werden, in dem absehbar ist, dass und für welchen Zeitraum die Haftvoraussetzungen weiter vorliegen. Auch wenn § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine zeitlichen Vorgaben enthält, so muss doch davon ausgegangen werden, dass typischerweise die Abgabeentscheidung nicht erheblich vor dem Zeitpunkt, zu dem über den Antrag auf Fortdauer der Haftanordnung zu entscheiden ist, ergeht. Es ist daher damit zu rechnen, dass das Freiheitsentziehungsverfahren vor dem Gericht des neuen Haftortes alsbald nach der Abgabeentscheidung betrieben wird.

Die Erhebung einer Anhörungsrüge gemäß § 29a FGG ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, Gehörsverstöße des abgebenden Gerichts effektiv zu beheben. Mit einer Entscheidung über die Anhörungsrüge, bevor das durch den Abgabebeschluss zuständig gewordene Gericht das Verfahren aufgenommen hat, kann in einer Vielzahl von Fällen nicht gerechnet werden. Das Gericht des neuen Haftortes handelte zwar, da die Erhebung der Anhörungsrüge keine aufschiebende Wirkung hat, als zuständiges Gericht, allerdings unter dem Vorbehalt der Fortführung des Abgabeverfahrens durch das ursprünglich zuständige Gericht gemäß § 29a Abs. 5 FGG. Eine derartige Unsicherheit wäre mit der besonderen Bedeutung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters im Freiheitsentziehungsverfahren, wie sie in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommt, nicht vereinbar. Zudem wäre der Ausländer gezwungen, seine Rechte - zumindest vorsorglich - gegenüber zwei verschiedenen Gerichten geltend zu machen. Auch wären sich widersprechende Entscheidungen der beiden mit der Sache befassten Gerichte nicht auszuschließen, was dem Verfahren abträglich wäre. Nur die Kontrolle durch das aufnehmende Gericht vermag effektiv sicherzustellen, dass sich Entscheidungen über die Haftverlängerung nicht nachträglich als - dann unheilbar - verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig erweisen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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