Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1621/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
StGB § 57 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1621/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Thomas Baltes und Koll., Theodor-Heuss-Straße 9, Saarbrücken -

gegen

a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10. August 2000 - 1 Ws 143/00 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juni 2000 - III StVK 373/00 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsgerichte bei ihrer nach § 57 Abs. 1 StGB anzustellenden Gesamtwürdigung auf die Erwartung genereller Straffreiheit abgestellt und sich nicht darauf beschränkt haben, lediglich die Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Straftat, wie sie der Strafvollstreckung zugrundeliegt, zu prüfen. Dies allein entspricht der einfach-gesetzlichen Rechtslage, die eine vorzeitige Entlassung nur ermöglicht, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Dass diese Gesetzeslage mit der Verfassung nicht in Einklang stünde, ist weder ersichtlich noch von dem Beschwerdeführer substantiiert behauptet worden.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

Zurück