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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.09.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 1646/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1646/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2005 - BVerwG 2 B 28.05 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. März 2005 - 4 S 2222/03 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Bewilligung von Beihilfe für ein Haarwuchsmittel.

1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer leidet an progredienter androgenetischer Alopezie (erblich bedingtem Haarausfall) und hat deshalb von seinem Hausarzt das Mittel "Propecia" verordnet bekommen. Die zuständige Beihilfestelle des Landes Baden-Württemberg lehnte die Bewilligung von Beihilfe hierfür jedoch ab, weil "Propecia" kein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts, sondern ein kosmetisches Mittel sei. Die hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage blieb ohne Erfolg und wurde letztinstanzlich durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2005 - den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 30. August 2005 zugestellt - abgewiesen.

2. Mit der am 28. September 2005 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG.

Er trägt vor, dass die in den angegriffenen Entscheidungen gefundene Auslegung der Beihilfevorschriften die aus Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben verkenne. Zwar gehe auch das Berufungsgericht davon aus, dass Männer in "gesundem" Zustand keinen Haarausfall hätten; es differenziere dann aber zwischen Männern und Frauen, weil nur bei letzteren Haarausfall als Krankheit einzustufen sei. Eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit liege im Falle des männlichen Beschwerdeführers danach nicht vor, weil der fortschreitende Verlust der Kopfhaare beim Großteil aller Männer auftrete und damit noch innerhalb der Bandbreite des Normalen liege. Der fortschreitende Haarausfall könne daher nicht als Erkrankung angesehen werden, er müsse vielmehr als geschlechtstypische Erscheinung beschrieben werden. Demgemäß komme dem Haarausfall bei Männern auch keine "entstellende" Wirkung zu. Diese Differenzierung verletze aber den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, ohne dass der dafür erforderliche zwingende Rechtfertigungsgrund ersichtlich sei.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der den geltend gemachten Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 88, 40 <45>; BVerfGK 3, 207 <208>). Denn zur Darlegung der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG hätte jedenfalls dargelegt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer die begehrte Beihilfeleistung versagt, Frauen in der selben Situation aber zuerkannt wird. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift jedoch nicht, weil ihr nicht entnommen werden kann, dass Frauen mit vergleichbaren Haarausfallerscheinungen Beihilfe für entsprechende Haarwuchsmittel gewährt wird. Auch die Kommentarliteratur benennt keine entsprechenden Belegfälle; vielmehr wird danach Frauen im umgekehrten Fall die Gewährung von Beihilfe für die Behandlung von übermäßigem Haarwuchs ebenfalls nicht gewährt (vgl. etwa Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Bd. I, § 6 S. 40 bzw. S. 80.10). Anlass zu entsprechenden Ausführungen hätte im Falle des Beschwerdeführers überdies deshalb bestanden, weil Arzneimittel, die der Verbesserung des Haarwuchses dienen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V i.V.m. Nr. 18.2 der Arzneimittelrichtlinien von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausdrücklich ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere auch für das vom Beschwerdeführer begehrte Mittel "Propecia", das in Anlage 8 der Arzneimittelrichtlinien in der Fassung vom 16. März 2004 (Bundesanzeiger Nr. 77 vom 23. April 2004 S. 8905) ausdrücklich aufgeführt ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Begründungserwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Diesen Ausführungen kann zwar - in den die Entscheidung nicht tragenden Erwägungen - entnommen werden, dass das Gericht die Kahlköpfigkeit bei Frauen als Krankheit im Sinne des Beihilferechts betrachten würde. Auch hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass Frauen mit Haarausfallerscheinungen eine Erstattung für Haarwuchsmittel bewilligt werden würde. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass im Falle der völligen Kahlköpfigkeit nicht die Verordnung eines Haarwuchsmittels, sondern die Erstattung einer Perücke in Rede steht, die nach den Vorschriften des Beihilferechts auch Männern erstattet werden kann. Zum anderen aber ergibt sich aus der vom Gericht festgestellten "Abweichung von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm" noch nicht die Behandlungsdürftigkeit aller Symptome und damit der Erstattungsfähigkeit entsprechender Medikamente. Vielmehr unterfallen Maßnahmen, die allein der Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes dienen, grundsätzlich nicht den von der Beihilfe oder der gesetzlichen Krankenversicherungen abgedeckten Leistungen, sondern dem nicht erstattungsfähigen Bereich der Schönheitskorrekturen (vgl. hierzu etwa Mildenberger, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Bd. I, § 6 S. 40 oder Fastabend/Schneider, Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, 2004, S. 24).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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