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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 167/02 (1)
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG § 52 Abs. 22a Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 167/02 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 - VI R 16/00 -,

b) mittelbar § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 22a Satz 2 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl I 1996 S. 2049)

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 2. März 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren wird auf 13.000 € (in Worten: dreizehntausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 61 RVG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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