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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1696/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StGB § 63
StGB § 67d Abs. 2
StGB § 67e
StPO § 74
StPO § 463 Abs. 3
StPO § 454 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1696/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 1. Oktober 2002 - StVK 150/98 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 12. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch eines nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten darauf, dass im Aussetzungsverfahren nach §§ 67d Abs. 2, 67e StGB kein Sachverständiger hinzugezogen wird, existiert nicht. Vielmehr besteht gemäß §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 2 StPO sogar eine gesetzliche Verpflichtung, wenn das Gericht die Aussetzung erwägt. Unabhängig von dieser Voraussetzung liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, ob er zur Prüfung der Aussetzungsreife einen Sachverständigen hinzuzieht (BVerfGE 70, 297 <309>). Verfassungsrechtlich dient die Beauftragung eines Gutachters in besonderer Weise dem aus der freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 <307 ff.>).

2. Vor der Befürchtung, seine Vermögensverhältnisse könnten in der Maßregeleinrichtung bekannt werden, wenn der psychiatrische Sachverständige in die Akten des Zivilprozesses Einsicht nimmt, ist der Beschwerdeführer durch die ärztliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit geschützt. Zwar bestehen für einen Arzt, der als Sachverständiger Untersuchungen vornimmt, bei der Erstattung des Gutachtens weder eine Schweigepflicht noch ein Zeugnisverweigerungsrecht. Diese Ausnahme gilt aber nur gegenüber dem Gericht im Umfang des amtlichen Sachverständigenauftrags, also nur im Rahmen des jeweiligen Verfahrens und im Umfang der Pflicht des Betroffenen zur Duldung der Untersuchung (BGH, NJW 1964, S. 449 <451>). Außerhalb des Verfahrens besteht Dritten gegenüber die Verpflichtung zur Verschwiegenheit fort.

3. Der Beschwerdeführer hat schließlich keinen Anspruch darauf, dass von der Hinzuziehung eines bestimmten, vom Gericht ausgewählten Sachverständigen abgesehen wird. Anders verhält es sich nur beim Vorliegen eines Ablehnungsgrundes (§ 74 StPO).

Einen Ablehnungsantrag hat der Beschwerdeführer jedoch weder gestellt noch ist ein Ablehnungsgrund ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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