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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1699/98
Rechtsgebiete: GG, VwGO, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 124a Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 3 Satz 2
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1699/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des jugoslawischen Staatsangehörigen

N ...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Fred-J. Hullerum und Koll., Schießgrabenstraße 11, Lüneburg -

gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1998 - BVerwG 9 B 465.98 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 27. September 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts liegt schon deshalb nicht vor, weil die Vorschrift des § 124a Abs. 3 VwGO, auf deren Nichtbeachtung der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt hat, vorliegend nicht anwendbar ist. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1630) richtet sich die Zulässigkeit der Berufung nach dem bisherigen Recht, da das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vor dem 1. Januar 1997 zum Zweck der Zustellung an die Parteien herausgegeben wurde. Anwendbar ist danach § 124 Abs. 3 Satz 2 VwGO (a.F.), wonach die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden sollten; das Ausbleiben einer solchen Berufungsbegründung hatte keine für den Berufungsführer nachteiligen Rechtsfolgen (vgl. BVerwGE 107, 117 <119>).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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