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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1746/00
Rechtsgebiete: BverfGG, StGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StGB § 57 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1746/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn G...

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. September 2000 - 2 Ws 179/2000 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 4. August 2000 - 1 StVK 399/2000 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG dar, wenn die Vollstreckungsgerichte bei ihrer nach § 57 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch Vorstrafen berücksichtigen, soweit sie - wie bei dem Beschwerdeführer - der Beurteilung dienen, ob und inwieweit von einem Betroffenen zum jetzigen Zeitpunkt die Begehung weiterer Straftaten droht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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