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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1834/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 469
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1834/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 3. August 2004 - 200 Cs (120 Js 44320/02) 246/03 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie derzeit unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Gehörsrüge gegen einen Beschluss des Amtsgerichts gemäß § 469 StPO. Der Beschluss sei ergangen, obgleich ihm seitens des Gerichts vorab eine beantragte Akteneinsicht mit anschließender Möglichkeit zur Stellungnahme zugesagt gewesen sei.

Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 <429>; 69, 145 <148> stRspr). Wenn sich ein Betroffener eines gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich eine weitergehende Begründung seines Rechtsstandpunkts vorbehält, so muss das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit einer dem Betroffenen nachteiligen Entscheidung angemessene Zeit abwarten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 17, 191 <193>). Nichts anderes wird dann gelten müssen, wenn der Beschwerdeführer mit der Abgabe einer Stellungnahme bis zur Gewährung von Akteneinsicht abwarten will und das Gericht mitgeteilt hat, dem Akteneinsichtsersuchen baldmöglichst zu entsprechen. Entscheidet das Gericht dennoch vorab gegen den Betroffenen, so wird hierdurch regelmäßig das Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn ihm nicht vorab mitgeteilt worden war, dass dem Akteneinsichtsersuchen nicht nachgekommen werde.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch derzeit unzulässig, weil der Beschwerdeführer die behauptete Gehörsverletzung noch durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gemäß § 33a StPO, der nicht an eine Einlegungsfrist gebunden ist, beseitigen kann (vgl. BVerfGE 33, 192 ff.).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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