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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1881/00
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1881/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2000 - BVerwG 3 B 72.00 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27. Oktober 1999 - 2 A 3582/96 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Juli 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss von durch sogenannte Globalentschädigungsabkommen der DDR erfasste Vermögensansprüche vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (VermG).

I.

1. a) Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Ehefrau, die wiederum ihren 1971 verstorbenen Vater beerbt hat. Zu dessen Eigentum zählte bei Gründung der DDR auch ein Grundstück in R.

Die Ehefrau und der Schwiegervater des Beschwerdeführers lebten beide außerhalb der DDR. Sie waren ursprünglich deutsche Staatsangehörige, nahmen 1930 die schwedische Staatsangehörigkeit an und hatten in der Folgezeit abwechselnd die schwedische und die deutsche Staatsangehörigkeit und zeitweilig wohl auch beide inne.

b) Nach der Gründung der DDR wurden Vermögensgegenstände ausländischer Staatsangehöriger der staatlichen Verwaltung unterstellt und die Verfügungsbefugnisse der Eigentümer erheblich eingeschränkt. Im Gefolge dieser Maßnahmen schloss die Regierung der DDR mit der Regierung des Königreichs Schweden am 14. Oktober 1986 ein sogenanntes Globalentschädigungsabkommen. Durch dieses wurden u.a. vermögensrechtliche Ansprüche schwedischer Staatsangehöriger wegen staatlicher Verwaltungsmaßnahmen hinsichtlich ihres Vermögens in der DDR geregelt. Mit dem Abkommen verpflichtete sich die Regierung der DDR, an das Königreich Schweden zur Abgeltung schwedischer vermögensrechtlicher Ansprüche 70 Mio. Schwedische Kronen zu zahlen. Diese Summe wurde nach einer von der schwedischen Regierung festgesetzten Aufstellung verteilt. Betroffene mussten ihre Ansprüche zu diesem Zweck anmelden. Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens war, dass schwedischen Staatsbürgern an zwei näher bestimmten Stichtagen vermögensrechtliche Ansprüche zustanden.

c) Das ursprünglich im Eigentum des Schwiegervaters des Beschwerdeführers befindliche Grundstück in R. wurde nach entsprechender Anmeldung in das Entschädigungsabkommen einbezogen; die vorgesehene Entschädigung wurde durch die schwedische Regierung ausgekehrt. Bis 1992 blieb der Schwiegervater aber im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde dann zunächst auf die Ehefrau umgeschrieben und wenig später nach § 1b Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet.

2. a) Gegen den Vermögenszuordnungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin. Er machte geltend, dass die Voraussetzungen des Globalentschädigungsabkommens bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen nicht erfüllt waren, da sein Schwiegervater und seine Frau an den maßgeblichen Stichtagen (auch) deutsche Staatsangehörige waren. Deshalb finde § 1b VZOG keine Anwendung.

b) Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Klage abgewiesen. Die für eine Zuordnung des Grundstücks zu Gunsten der Bundesrepublik nach § 1b VZOG, § 1 Abs. 8 lit. b) VermG erforderliche Einbeziehung in das Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und dem Königreich Schweden folge aus der antragsgemäßen Auszahlung der Entschädigung an die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers. Auf die Frage der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Anspruchsinhabers komme es insoweit nicht an. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, einen doppelten Ausgleich - erst nach dem Globalentschädigungsabkommen und dann nach dem Vermögensgesetz - zu verhindern.

c) Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde durch Beschluss vom 16. August 2000 zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Personen, die von Enteignungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR betroffen waren und nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) Entschädigungen erhalten haben, könnten nach Rückerstattung dieser Zahlungen gemäß § 349, § 350a bis c LAG Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend machen, während eine solche Möglichkeit bei Vermögenswerten, die von einem zwischenstaatlichen Abkommen erfasst sind und nach diesem entschädigt wurden, nach § 1 Abs. 8 lit. b) VermG ausgeschlossen werde. Hierin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Eine unzulässige Ungleichbehandlung sei weiterhin darin zu sehen, dass ihm, dem Beschwerdeführer, die Berufung auf einen Irrtum der Rechtsvorgänger über die Staatsangehörigkeit bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen abgeschnitten werde. Andere Inhaber von Vermögenswerten könnten dagegen bei einer von der DDR vorgenommenen Enteignung die Fehlerhaftigkeit eines Eigentumsentzugs nach DDR-Recht selbst dann geltend machen, wenn eine Entschädigung gezahlt wurde. Sie hätten nach Rückzahlung der Entschädigung gemäß § 7a VermG die Möglichkeit, Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zu verfolgen.

2. Ferner stelle die Buchposition im Grundbuch auch nach der erfolgten Entschädigung durch das Königreich Schweden eine eigentumsrelevante Rechtsposition dar und falle somit in den Schutzbereich des Art. 14 GG, denn der Enteignungsprozess sei bis zur Zuordnungsentscheidung nach § 1b VZOG umkehrbar gewesen.

3. Schließlich verstoße es gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass die angegriffenen Entscheidungen sein Vorbringen, bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen eines zwischenstaatlichen Abkommens im Sinne des § 1 Abs. 8 lit. b) VermG hätten nicht vorgelegen, für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Zuordnungsbeschlusses nach § 1b VZOG als unbeachtlich gewertet haben.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 lit. a) BVerfGG zu. Sie wirft keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsrechtlich geklärt wären (zu Art. 14 GG und Eigentumsentziehungen in der DDR vgl. BVerfGE 84, 90 <117 ff.>; zur Eigentumsgarantie und dem Erfordernis vorhandener durchsetzbarer vermögenswerter Rechtspositionen vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 - u.a., VIZ 1998, S. 139 f., m.w.N.; zur Auslegung von Globalentschädigungsabkommen durch Gerichte der Bundesrepublik unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, vgl. www.bundesverfassungsgericht.de; zu Art. 3 GG in seiner Ausgestaltung als Rechtssetzungsgleichheit vgl. BVerfGE 55, 72 <88 f.>; 88, 87 <96 f.>; zu Art. 103 Abs. 1 GG als Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung vgl. zuletzt BVerfGE 107, 395 <409>; zu Art. 19 Abs. 4 GG als Recht auf effektiven Rechtsschutz vgl. BVerfGE 8, 274 <336>; 96, 27 <39>, m.w.N.).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 93a Abs. 2 lit. b) BVerfGG zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt.

a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen, die sich jeweils auf § 1 Abs. 8 lit. b) VermG, § 1b Abs. 1 VZOG stützen, nicht verletzt.

aa) Das Globalentschädigungsabkommen vom 14. Oktober 1986 selbst sowie der durch sie bewirkte endgültige Verlust der Ansprüche auf das vom Abkommen erfasste Vermögen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 -, VIZ 1998, S. 139 <140>, m.w.N.) sind nicht an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, da diese Vorschrift nicht im Gebiet der ehemaligen DDR galt (vgl. BVerfGE 84, 90 <122 f.>). Die Schutzwirkung des Grundgesetzes erstreckt sich nicht auf zeitlich der Wiedervereinigung vorgeschaltete Hoheitsakte in der DDR und auf bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Enteignungen der DDR.

bb) Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvorgänger hatten zur Zeit der Wiedervereinigung infolge der Einbeziehung des fraglichen Grundstücks in das Globalentschädigungsabkommen der DDR mit dem Königreich Schweden und der hierauf beruhenden, die Enteignung abschließenden Auszahlung einer Entschädigung durch die schwedische Regierung keine Rechtsposition mehr inne, in die durch das Vermögensgesetz hätte eingegriffen werden können (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 -, VIZ 1998, S. 139 <140>, m.w.N.). Die nach der Entschädigungszahlung unterbliebene Grundbuchberichtigung in der DDR führt nicht zu einer vermögenswerten Rechtsposition im Sinne des Art. 14 GG zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung. Deshalb scheidet vorliegend eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG aus.

cc) Hieran ändert sich nichts durch den Umstand, dass der Rechtsverlust nach der Wiedervereinigung hätte rückgängig gemacht werden können. Diese abstrakte, in das Ermessen des Gesetzgebers gestellte Möglichkeit eröffnet nicht den grundgesetzlichen Eigentumsschutz.

dd) Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 22. Januar 2004 (Jahn u.a. - Appl. Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01) gibt in der hier erheblichen Frage keine entgegenstehende Antwort. Während vorliegend schon gar keine Eigentum begründende Rechtsstellung mehr zur Zeit der Wiedervereinigung vorlag, ging es in der Entscheidung des EGMR um die Problematik eines entschädigungslosen Entzugs einer durch den Gesetzgeber unerkannt eingeräumten, aber doch bestehenden Eigentumsposition (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2000 - 1 BvR 1637/99 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2000 - 1 BvR 2062/99 -).

b) § 1 Abs. 8 lit. b) VermG, § 1b Abs. 1 VZOG und ihre Anwendung durch das Verwaltungsgericht Schwerin und das Bundesverwaltungsgericht verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Soweit das Vermögensgesetz eine Rückerstattung der aus dem Globalentschädigungsabkommen resultierenden Entschädigung Zug um Zug gegen einen Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz ausschließt, bei einer erfolgten Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz aber eine solche Rückabwicklung zulässt, ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Denn zwischen beiden Fallgruppen bestehen jedenfalls Unterschiede, die von solcher Art und solchem Gewicht sind, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Nach der Wiedervereinigung sukzedierte die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 1 EVertr in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Schweden (BGBl 1992 II, S. 10 f. und BGBl 1994 II, S. 728) in das zwischen der DDR und dem Königreich Schweden geschlossene Globalentschädigungsabkommen und war folglich an diesen völkerrechtlichen Vertrag gebunden (vgl. BVerfGE 96, 68 <91 ff.>; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, www.bundesverfassungsgericht.de; Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge, 2000, S. 270 f.).

Eine Rückabwicklung der Enteignungen gegen Rückzahlung der von der schwedischen Regierung ausgekehrten Entschädigungen hätte einer völkerrechtlichen Einbindung Schwedens bedurft. Bei ausschließlich nach deutschem Recht geleisteten Entschädigungen war die Bundesrepublik dagegen völkerrechtlich ungebunden, eine Rückübertragung von Vermögenswerten gegen Erstattung bisheriger Ausgleichszahlungen zu regeln. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland - anders als das Königreich Schweden - mit der DDR bis zur Wiedervereinigung keine Vereinbarungen über vermögensrechtliche Ansprüche getroffen hat. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich (auch im Zusammenhang mit Vereinbarungen der DDR) immer vorbehalten, die aus ihrer Sicht offenen Vermögensfragen erst im Falle einer Wiedervereinigung einer Lösung zuzuführen (vgl. etwa den Protokollvermerk zum Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972, BGBl II 1973, S. 426). Das Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Schweden sollte dagegen abschließend und dauerhaft die durch den Zugriff der DDR auf ausländische Vermögenswerte aufgeworfenen Entschädigungsfragen klären. Aus diesem Grunde gebietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass der Gesetzgeber Kompensationszahlungen nach dem bundesdeutschen Lastenausgleichsgesetz und solche nach völkerrechtlichen Globalentschädigungsabkommen im Zusammenhang mit der Regelung offener Vermögensfragen im Vermögensgesetz gleichbehandelt und in beiden Fällen eine Restitution des Vermögenswerts gegen Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zulässt.

bb) Der Beschwerdeführer kann im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht von der Bundesrepublik Deutschland verlangen, völkerrechtliche und einfachgesetzliche Grundlagen zu schaffen, um im Falle eines Irrtums über bestimmte Umstände bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen nach dem Globalentschädigungsabkommen die daraufhin erfolgte Auszahlung einer Entschädigung rückgängig machen zu können und im Gefolge den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes zu eröffnen. Soweit § 1, § 3, § 7a VermG bei nach DDR-Recht fehlerhaften Enteignungen eine Rückübertragung von Vermögenswerten gegen die Herausgabe bereits in der DDR gezahlter Entschädigungen ermöglichen, ist hierin im Vergleich zur Rechtslage nach § 1 Abs. 8 lit. b) VermG, § 1b Abs. 1 VZOG keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen. Beide Konstellationen unterscheiden sich schon dadurch, dass die Globalentschädigungsabkommen, auf die sich der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 lit. b) VermG bezieht, völkerrechtliche Bindungen entfalten, die eine nachträgliche Rückabwicklung der durch die Vertragspartner ausgezahlten Entschädigungen bei Enteignungen in der DDR nicht ohne weiteres zulassen. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Bundesrepublik bei der Verabschiedung des § 1 Abs. 8 lit. b) VermG davon ausgehen konnte, die zwischen der DDR und dem Königreich Schweden ausgehandelte Entschädigungssumme biete eine aus der wechselseitigen Interessenlage resultierende Gewähr für eine völkerrechtskonforme Entschädigung (vgl. hierzu Ipsen, Völkerrecht, 4. Aufl. 1999, S. 659 ff.). Gleiches kann für ausschließlich nach dem Recht der DDR zu bewertende Entschädigungen nicht ohne weiteres angenommen werden, sodass eine Rückabwicklung rechtsfehlerhafter Enteignungen hier eher geboten erscheint.

c) Die Unbeachtlichkeit eines Irrtums bei der Anmeldung von Ansprüchen nach dem Globalentschädigungsabkommen für die Frage des Ausschlusses entsprechender Ansprüche vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes berührt auch nicht das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 96, 205 <216>). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte aber nicht, Normen des einfachen Rechts möglichst so auszulegen, dass der Vortrag einer Partei für die Sachentscheidung beachtlich wird. Maßstab für die verfassungsrechtliche Bewertung der durch das Verwaltungsgericht Schwerin und das Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 8 lit. b) VermG, § 1b Abs. 1 VZOG ist insoweit alleine, ob die durch das Gericht vorgenommene Rechtsauslegung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, sie also schlechthin unhaltbar und deshalb objektiv willkürlich ist (vgl. BVerfGE 58, 163 <167 f.>; 62, 189 <192>; 64, 389 <394>; 80, 48 <51>; vgl. speziell im Zusammenhang mit dem Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Schweden und der Frage des Einbezugs eines Vermögenswerts in dieses Abkommen im Sinne des Vermögensgesetzes Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 - u.a., VIZ 1998, S. 139 f.). Dieser Maßstab gilt auch für die Auslegung des Völkerrechts (vgl. zur Auslegung von Globalentschädigungsabkommen der DDR unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 2000 - 2 BvR 36/00 -, www.bundesverfassungsgericht.de). Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen ist vorliegend aber weder etwas ersichtlich noch ist ein entsprechender Verstoß durch den Beschwerdeführer gerügt worden.

d) Auch eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG als Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz scheidet insoweit aus.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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