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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 190/03
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG, StPO


Vorschriften:

GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 2
GG Art. 14 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StPO § 98 Abs. 1
StPO § 98 Abs. 2 Satz 1
StPO § 98 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 190/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. Januar 2003 - 4 Qs 102/02 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 13. November 2002 - 13 Gs 122/02 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 27. Februar 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit es um die Durchsuchung geht, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Verfahrensgegenstand der angegriffenen Beschlüsse war die Beschlagnahme von Beweismitteln, nachdem das Amtsgericht in erster Instanz nur darüber entschieden hatte. Das Landgericht hat dies klargestellt und nur Bemerkungen zur Frage der Durchsuchung gemacht, soweit es um mögliche Auswirkungen eines Verfahrensfehlers hierbei auf die Beschlagnahme gehen könnte. Damit ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung im Ausgangsverfahren nicht abschließend entschieden.

Zur Frage der Anordnungskompetenz bei der Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 1 StPO ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer greift auf die Maßstäbe zurück, die zur Eilkompetenz bei der Durchsuchung aus Art. 13 Abs. 2 GG entwickelt wurden (vgl. BVerfGE 103, 142 <150 ff.>). Diese Maßstäbe gelten nicht ohne weiteres ebenso für die Beschlagnahme von Beweisgegenständen, die das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt. Das Landgericht hat demgegenüber differenziert. Dies ist nachvollziehbar, da die fortdauernde Beschlagnahme im Verfahren gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO richterlich geprüft wird und anfängliche Mängel bei der behördlichen Beschlagnahmeanordnung noch vor der Erledigung der Maßnahme dadurch geheilt werden können. Demgegenüber ist die behördlich angeordnete Durchsuchung mit dem Eingriff in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig bereits erledigt, wenn eine richterliche Kontrolle im Verfahren analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO oder im Beschwerderechtszug einsetzt. Zudem ist die Frage des Vorliegens von Gefahr im Verzug bei der Beschlagnahmeanordnung in der vorliegenden Fallkonstellation aus der Perspektive der Beamten zum Zeitpunkt des Zugriffs auf den Gewahrsam an dem aufgefundenen Beweisgegenstand zu beurteilen, während die Anordnung einer Durchsuchung vor Beginn der Suche nach dem Beweisgegenstand getroffen werden muss. Auch daraus können sich Bewertungsunterschiede ergeben. Solche Unterschiede hat das Landgericht angenommen. Daran geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbei.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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